Leitsatz (amtlich)
1. Berichtigung des Grundbuchs aufgrund Bewilligung im Weg der (formfreien) Abschichtungsvereinbarung unter Miterben.
2. Wird im Rahmen der Abschichtungsvereinbarung bewilligt, im Weg der Grundbuchberichtigung den Insolvenzverwalter des einzig verbleibenden Erben als Gläubiger des Rechts im Grundbuch einzutragen, kann die Bewilligung dahin auszulegen sein, dass der Insolvenzschuldner als Gläubiger mit einem Insolvenzvermerk am Recht eingetragen werden solle.
Normenkette
BGB §§ 133, 738, 2033, 2042; GBO §§ 19, 22 Abs. 1; InsO § 32 Abs. 2
Verfahrensgang
AG Rosenheim (Beschluss vom 26.06.2013; Aktenzeichen Prütting Blatt 833-26) |
Tenor
I. Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1 wird der Beschluss des AG Rosenheim - Grundbuchamt - vom 26.6.2013 aufgehoben.
II. Das AG Rosenheim - Grundbuchamt - wird angewiesen, das Grundbuch von Prutting Bl. 833 hinsichtlich des Berechtigten der in Abteilung III unter laufender Nr. 4 eingetragenen Sicherungshypothek dahingehend zu berichtigen, dass die Sicherungshypothek eingetragen ist für Ludwig Eder, geb. 3.5.1953, sowie die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über dessen Vermögen (Az.: IN 37/08 AG Rosenheim) in der Veränderungsspalte zu vermerken.
Gründe
I. Im Grundbuch (Abt. III Nr. 4) eingetragen ist zugunsten des am 2.11.2011 verstorbenen Ludwig E. (senior) eine Sicherungshypothek bis zum Höchstbetrag von 120.000 EUR. Erben von Ludwig E. sind laut Erbschein vom 17.12.2012 Ludwig E. (junior) sowie die Beteiligten zu 2 und 3, Roswitha E. und Simone R., je zu 1/3. Über das Vermögen von Ludwig E. (junior) wurde am 1.3.2008 das Insolvenzverfahren eröffnet und der Beteiligte zu 1 zum Insolvenzverwalter bestellt. In die Insolvenzmasse fällt der Miterbenanteil der noch nicht auseinandergesetzten Erbengemeinschaft. Der Aktivnachlass besteht aus einem Restkaufpreisanspruch gegen die Käufer des Grundstücks, der durch die Hypothek gesichert ist.
Am 21.12.2012 trafen die Beteiligten zu 1 bis 3 folgende privatschriftliche Abschichtungsvereinbarung:
1. Die Miterbinnen Roswitha E. und Simone R. scheiden mit sofortiger Wirkung aus der Erbengemeinschaft aus.
2. Der Insolvenzverwalter des Miterben Ludwig E. (junior) schuldet als Gegenleistung Freistellung von im Einzelnen bezeichneten Verbindlichkeiten und die Übernahme noch offener restlicher Anwaltskosten.
3. Der Insolvenzverwalter soll allein berechtigt sein, die restliche Kaufpreisforderung aus dem Grundstücksgeschäft einzuziehen.
Weiter bewilligten die Beteiligten zu 1 bis 3 die Grundbuchberichtigung bezüglich der Sicherungshypothek in der Weise, dass als Berechtigter nunmehr Rechtsanwalt Dr. M. als Insolvenzverwalter über das Vermögen des Ludwig E. jun. eingetragen wird.
Am 11.4.2013 legte die Notarin gem. § 15 GBO die beglaubigte Abschrift der Abschichtungsvereinbarung gemeinsam mit Erbschein und Insolvenzverwalterbescheinigung dem Grundbuchamt zum Vollzug vor.
Das Grundbuchamt hat mit Beschluss vom 26.6.2013 den Berichtigungsantrag zurückgewiesen. Es vertritt die Auffassung, dass Grundbuchberichtigung aufgrund Antrag und Unrichtigkeitsnachweis nicht in Betracht komme. Als Verfügungsgeschäft über den Miterbenanteil bedürfe das Einvernehmen aller Erben über das Ausscheiden eines Miterben aus der Erbengemeinschaft der notariellen Beurkundung. Die Abschichtungsvereinbarung sei formunwirksam, der Nachweis der Grundbuchunrichtigkeit damit nicht erbracht. Berichtigung aufgrund Bewilligung könne ebenfalls nicht vorgenommen werden. Denn aus den vorgelegten Urkunden ergebe sich, dass das Grundbuch durch die der Bewilligung entsprechende Eintragung unrichtig werden würde.
Schließlich sei auf den Antrag, den Insolvenzverwalter als Berechtigten einzutragen, noch darauf hinzuweisen, dass im Falle des Nachweises einer wirksamen Verfügung über den Miterbenanteil und der Vereinigung aller Erbteile in der Hand des Erben Ludwig E. (junior) dieser als Berechtigter - mitsamt dem Vermerk über die eröffnete Insolvenz - einzutragen wäre.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Beteiligten zu 1 vom 18.11.2013, der seinen Antrag geändert und nun dahingehend gestellt hat, dass der Insolvenzschuldner als Berechtigter der Sicherungshypothek und am eingetragenen Recht der Insolvenzvermerk eingetragen werden solle. Das Grundbuchamt beachte nicht die einschlägige Rechtsprechung zur formfreien Abschichtung mit der Folge des Ausscheidens aus der Erbengemeinschaft und der kraft Gesetzes eintretenden Anwachsung zu Alleineigentum, wenn nur ein Erbe verbleibe. Für Berechtigungen an einer Grundstücksbelastung könne nichts anderes gelten wie für das Grundstückseigentum selbst.
Das Grundbuchamt hat nicht abgeholfen.
II. Die Beschwerde des Beteiligten zu 1 ist zulässig (§ 71 Abs. 1, § 73 GBO). Als Insolvenzverwalter ist dieser anstelle des Schuldners verfügungsbefugt (§ 80 Abs. 1 InsO). Das Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg.
1. Der erforderliche Antrag nach § 13 Abs. 1, § 15 Abs. 2 GBO ist gestellt; er kann auf die Berichtigungsbewilligung - als Unterfall der allg...