Entscheidungsstichwort (Thema)
Vergrößerung eines Miteigentumsanteils an einem Grundstück - Selbständigkeit ideeller Bruchteile
Leitsatz (amtlich)
1. Vereinigt sich der von einem Miteigentümer erworbene Bruchteil in dessen Hand mit dem bereits innegehaltenen Bruchteil zu einem - entsprechend vergrößerten - Miteigentumsanteil am Grundstück, so bleibt eine unterschiedliche dingliche Bruchteilsbelastung grundsätzlich bestehen. Insofern behalten die ideellen Bruchteile eine gewisse rechtliche Selbständigkeit bei; die belasteten Anteile bestehen als fiktive Anteile im Rahmen der durch den Zuerwerb geschaffenen Rechtslage fort). (Rn. 49)
2. Dies gilt auch im Hinblick auf eine von allen Miteigentümern getroffene Benutzungsregelung, die durch Eintragung im Grundbuch dingliche Wirkung erhalten hat. (Rn. 47 - 49)
Normenkette
BGB §§ 894, 1008, 1010 Abs. 1; GBO § 22
Tenor
I. Der Beschluss des Amtsgerichts Laufen - Grundbuchamt - vom 7. März 2017 wird insoweit aufgehoben, als eine klarstellende Eintragung betreffend die Eigentümereintragungen im Grundbuch von ... Blatt ... X in Abteilung I lfd. Nrn. 9.2.1.1, 9.2.1.2 und 9.4 abgelehnt wurde.
II. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung über die Anregung des Beteiligten zu 1 vom 7. Dezember 2016 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats an das Amtsgericht Laufen - Grundbuchamt - zurückgegeben.
III. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
IV. Soweit der Beteiligte zu 1 erfolglos geblieben ist, trägt er die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens. Dessen Geschäftswert wird insoweit auf 5.000 EUR festgesetzt. Im Übrigen wird keine Kostenerstattung angeordnet.
Gründe
I. Im Grundbuch sind als Miteigentümer von Grundbesitz neben Frau H. R. (3/30) die Beteiligten zu 1 und 2 in Erbengemeinschaft (10/30) und der Beteiligte zu 2 (10/30 sowie 7/30) eingetragen. Der Beteiligte zu 1 beanstandet die Art und Weise der Miteigentümereintragung und meint, die zusammenfassende Darstellung eines Miteigentumsanteils von 10/30 für die Erbengemeinschaft gebe die materielle Rechtslage nicht zutreffend wieder, weil die Erben als Rechtsnachfolger des Erblassers Inhaber von zwei 5/30-Anteilen seien, denen - zusammen mit dem Inhaber zweier weiterer 5/30-Anteile - mit dinglicher Wirkung das Benutzungsrecht an zwei verschiedenen Wohnungen des Anwesens zugewiesen sei.
Dem liegt folgendes zugrunde:
1. Zu notarieller Urkunde vom 11.10.1968 räumte die Erwerberin des (ganzen) Grundbesitzes, Frau W. B., den Anteilserwerbern J. Wa. und A. G. (später verheiratete Wa.) Miteigentum am Grundstück zu je 1/6-Bruchteilen ein, so dass ihr selbst noch 2/3-Bruchteile verblieben. Unter Ziff. VII. der Urkunde trafen W. B., J. Wa. und A. G. folgende Vereinbarung "hinsichtlich der Benützung des Grundstücks": 1) Dem jeweiligen Eigentümer der im Eigentum der Frau B. verbleibenden 2/3-Bruchteile steht das Recht auf ausschließliche Benützung
a) der im Erdgeschoss gelegenen Wohnräume, ...
b) der im zweiten Obergeschoss gelegenen Wohnung, ...
c) des Nebengebäudes, ausgenommen ..., sowie des Bienenhauses,
d) des linken Kellerraumes,
e) der vom S...weg aus links vom Zugangsweg gelegenen unbebauten Grundstücksteils mit Ausnahme des Wäschetrockenplatzes.
2) Den jeweiligen Eigentümern der von Herrn Wa. und Frau G. erworbenen Miteigentumsbruchteile steht gemeinsam das Recht auf ausschließliche Benützung der im ersten Obergeschoss gelegenen Wohnung zu, ... sowie dem rechten Kellerraum, sowie dem an die Küche angrenzenden Raum, ferner an der Holzlege Nr. ..., sowie an dem unbebauten Grundstücksteil angrenzend an das Nebengebäude und die Einfahrt und den Zugangsweg vom S...-weg her bis zum Bienenhaus.
3) Gemeinsam wird benützt ...
Die Urkundsbeteiligten bewilligten die Eintragung der Benützungsregelung als Belastung der einzelnen Bruchteile zugunsten des jeweiligen Eigentümers der anderen Bruchteile im Grundbuch.
Am 27.3.1969 wurden in Abteilung I des Grundbuchs als Miteigentümer eingetragen: W. B. zu 2/3-Bruchteilen (lfd. Nr. 6a), A. G. zu 1/6-Bruchteil (lfd. Nr. 6b) und J. Wa. ebenfalls zu 1/6-Bruchteilen (lfd. Nr. 6c). Zugleich wurde in Abteilung II des Grundbuchs als Belastung jedes Anteils zugunsten der jeweiligen Miteigentümer unter Bezugnahme auf die Bewilligung vom 11.10.1968 eingetragen:
Die Benutzung des Grundstücks ist geregelt.
2. Zu notarieller Urkunde vom 7.3.1972 übertrug W. B. einen 1/10-Miteigentumsbruchteil auf J. G., so dass ihr selbst ein Anteil von noch 17/30-Bruchteilen verblieb. Unter Ziff. VII. der Urkunde trafen die Urkundsbeteiligten folgende Benützungsregelung:
Nach ... steht Frau B. ... das Recht auf Benützung der im Erdgeschoss gelegenen Wohnräume ausschließlich zu.
Vereinbarungsgemäß soll dem jeweiligen Eigentümer des Kaufgegenstandes das Recht auf ausschließliche Benützung der im beigefügten Plan gekennzeichneten Räume im Erdgeschoss (als Teil der bisher Frau B. zur ausschließlichen Benutzung zugewiesenen Räume) zustehen, ebenso an dem ... Teil der Holzlege Nr. ... Der Urkunde ist ein Grundrissplan beigefügt, ...