Leitsatz (amtlich)
Zum rechtlichen Gehör im (inländischen) Schiedsverfahren.
Normenkette
ZPO § 1042 Abs. 1, § 1042 S. 2, § 1059 Abs. 2, § 1062 Abs. 1 Nr. 4
Gründe
Die Antragstellerin begehrt die Vollstreckbarerklärung eines teilweise zu ihren Gunsten ergangenen inländischen Schiedsspruchs.
Dem Schiedsverfahren lag im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde:
Die Antragstellerin als Klägerin verlangte von der Antragsgegnerin, einer Aktiengesellschaft österreichischen Rechts, als Beklagten Schadensersatz aus einem Unternehmenskauf. Die Klägerin und ein weiteres Unternehmen (KG) erwarben mit Kaufvertrag vom 26.11.2003 von der Beklagten den von dieser gehaltenen Geschäftsanteil der österreichischen Fa. Th. Brandschutzbauteile GmbH (im Folgenden: Fa. Th.) im Nennbetrag von 730.000 EUR des insgesamt 730.000 EUR betragenden Stammkapitals. Der Vertrag enthält u.a. einen
Gewährleistungsausschluss und eine Vereinbarung zur Verjährung von Ansprüchen sowie unter VII. 7. folgende Schiedsabrede:
Alle aus oder in Zusammenhang mit diesem Vertrag sich ergebenden Streitigkeiten werden unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges durch ein Schiedsgericht endgültig entschieden. Das Schiedsgericht entscheidet sowohl über die Gültigkeit und Auslegung dieses Vertrages wie auch dieser Schiedsklausel. Das Schiedsgericht entscheidet auch über etwa zur Aufrechnung gestellte
Gegenforderungen, die mit der Hauptforderung in Zusammenhang stehen.
Das Schiedsgericht besteht aus zwei Schiedsrichtern und einem Obmann ...
Das Schiedsgericht entscheidet nach materiellem deutschem Recht und nach den Vorschriften der ZPO, soweit nicht in dieser Schiedsklausel etwas anderes bestimmt ist.
Sitz des Schiedsgerichtes ist München ...
Über die Kosten des Schiedsgerichtsverfahren(s) entscheidet das Schiedsgericht gem. §§ 91 ff. ZPO, den Wert des Streitgegenstandes setzt das Schiedsgericht nach freiem Ermessen fest.
Am 30.3.2004 schlossen die Kaufvertragsparteien eine weitere Vereinbarung, in der Meinungsverschiedenheiten zur Ordnungsmäßigkeit des zum 31.12.2002 erstellten Jahresabschlusses beseitigt wurden, insbesondere, "ob und inwieweit die vertragsgemäße Erfüllung des Kaufvertrages unter dem Einfluss des dem Kaufvertrag beigefügten und darin behandelten Lizenzvertrages vom 16.12.2002 mit der Fa. Th. stehen könnte". Die Verkäuferin (Schiedsbeklagte) erließ einen Teilbetrag i.H.v. 100.000 EUR. Damit sollten sämtliche Forderungen der Käuferinnen und der Fa. Th. gegen die Verkäuferin abgegolten und erledigt sein, die "aus der Bewertung, der Behandlung und/oder der Werthaltigkeit von Ansätzen in den bis einschließlich auf den 31.12.2003 hergestellten Bilanzen der Fa. Th. hergeleitet werden könnten, insbesondere Ansprüche aus der von der Verkäuferin nach dem Kaufvertrag gegebenen und Fa. Th. betreffenden Eigenkapitalgarantie". Die Bilanzen der Fa. Th. bis einschließlich 31.12.2003 wurden "allseits anerkannt". Alle sonstigen gegenseitigen Ansprüche der Parteien sollten von dieser Regelung unberührt bleiben.
In der Folge erhob ein Konkurrenzunternehmen der Fa. Th. die Rüge, von dieser angebotene Bauprodukte, im Wesentlichen Brandschutzplatten, seien nicht durch allgemeine bauaufsichtliche Prüfungszeugnisse (AbP) belegt. Wegen befürchteter Schadensersatzansprüche für den Fall, dass Konstruktionen ohne Vorhandensein gültiger Verwendungsnachweise eingebaut würden, beauftragte die Fa. Th. eine Treuhandgesellschaft mit der Erstellung eines Gutachtens. Die Gesellschaft kam zu dem Ergebnis, dass eine rechnerische Überschuldung aufgrund von Eventualverbindlichkeiten wegen der fehlenden AbP vorliege. Im Hinblick hierauf meldete die Fa. Th. in Österreich Konkurs an. Das Verfahren wurde am 9.6.2005 eröffnet.
Die Antragstellerin erhob Ende 2005 Schiedsklage und machte für sich und aus abgetretenem Recht für die weitere Käuferin geltend, von der Antragsgegnerin arglistig getäuscht worden zu sein. Sie verlangte Zahlung i.H.v. 6.896.467,10 EUR nebst Zinsen und die Feststellung, dass die Schiedsbeklagte verpflichtet sei, weitere Schäden auszugleichen. Nach mündlicher Verhandlung und Beweisaufnahme erließ das Schiedsgericht am 7.8.2008 folgenden Schiedsspruch:
Die Schiedsbeklagte hat an die Schiedsklägerin 2.498.248,60 EUR nebst Zinsen i.H.v. acht Prozentpunkten über den jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit 22.10.2005 zu bezahlen.
Im Übrigen wird die Schiedsklage abgewiesen.
Von den Kosten des Schiedsverfahrens trägt die Klägerin 2/3, die Beklagte 1/3.
Das Schiedsgericht führte zur Begründung im Wesentlichen aus:
Die Beweisaufnahme habe ergeben, dass für eine Reihe von Detailkonstruktionen, die in Bauten Verwendung hätten finden sollen, keine AbP vorgelegen hätten. Auch wenn die Anwender dafür verantwortlich seien, dass für die Bauleistung ein Prüfzeugnis vorliege, verließen sich eine erhebliche Zahl der verarbeitenden Unternehmen auf die Angaben des Herstellers. Die im Katalog angegebenen Prüfzeugnisse müssten daher auch tatsächlich vorhanden sein, die Anwender könnten nicht auf ihre eig...