Leitsatz (amtlich)
1. Wendet sich der Schuldner mit seinem Vollstreckungsabwehrantrag gegen die Vollstreckung eines titulierten Unterhaltsanspruchs, ist bei der Festsetzung des Verfahrenswerts § 51 FamGKG ist anwendbar, da hier eine Familiensache Unterhalt kraft Sachzusammenhangs vorliegt.(Rz. 10)
2. Der Wert eines Vollstreckungsabwehrantrags bemisst sich grundsätzlich nach dem Umfang der erstrebten Ausschließung der Zwangsvollstreckung, mithin nach dem Wert des zu vollstreckenden Anspruchs. Eine Ausnahme gilt jedoch dann, wenn sich aus den Anträgen oder der Antragsbegründung ergibt, dass die Zwangsvollstreckung nur wegen eines Teilbetrags für unzulässig erklärt werden soll, dann ist dieser Betrag zugrunde zu legen.(Rz. 12)
Normenkette
FamGKG § 34 S. 1, § 51 Abs. 2
Verfahrensgang
AG München (Beschluss vom 29.02.2012; Aktenzeichen 551 F 11277/11) |
Tenor
Die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des AG München vom 29.2.2012 wird zurückgewiesen.
Gründe
I. Der Antragsteller beantragt mit seinem am 21.10.2011 eingegangen Antrag die Feststellung der Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus einem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des AG München vom 5.10.2011. In dem Beschluss ist aufgeführt, dass der Antragsgegnerin aus einer vollstreckbaren Vereinbarung des Familiengerichts München vom 30.6.2010 folgende Ansprüche zustehen, und zwar ein Unterhaltsrückstand i.H.v. EUR 3.008,46, ein monatlicher Trennungsunterhalt in. Höhe von EUR 950 ab September 2011, Kindesunterhalt i.H.v. 110 % des Mindestunterhalts der jeweiligen Altersgruppe abzgl. hälftiges Kindergeld für das am 7.5.2003 geborene Kind der Beteiligten, EUR 100 monatliche rückständige Raten für Kindes- und Trennungsunterhalt ab September 2011 bis einschließlich Februar 2012, EUR 239,43 Rechtsanwaltsgebühren und EUR 15 Gerichtskosten für den Antrag. In seinem Antrag hat der Antragsteller unter Ziff. 7 ausführen lassen, dass die Antragsgegnerin aus dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss einen Betrag von EUR 3.262,89 vollstrecke, den sie jedoch erhalten habe.
Das AG München hat den Verfahrenswert für das Verfahren durch Beschluss vom 29.2.2012 ohne nähere Begründung auf EUR 3.262,89 festgesetzt.
Gegen diesen Beschluss hat die Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin am 14.3.2012 Beschwerde eingelegt. Die Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin rügt die Verletzung des rechtlichen Gehörs, weil der Beschluss ohne Anhörung und ohne Begründung erlassen worden sei. Sie meint, der Verfahrenswert für den Vollstreckungsabwehrantrag sei auf bis zu EUR 19.000 festzusetzen. Das AG habe § 51 FamGKG übersehen. Die Antragsgegnerin habe aus dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss Beträge vollstrecken können, für die der Verfahrenswert EUR 18.716,46 betrage. Stelle man auf die Einreichung des Vollstreckungsabwehrantrags am 24.11.2011 ab, habe die Antragsgegnerin noch für EUR 17.988,89 vollstrecken können.
Der Antragsteller, der eine Zurückweisung der Beschwerde beantragt, hält die Festsetzung des Verfahrenswerts für zutreffend. § 51 FamGKG sei nicht anwendbar, da es sich nicht um eine Familienstreitsache handele. § 51 II FamGKG erfasse nur den Kindes-, nicht aber der Trennungsunterhalt. Vollstreckt worden sei nur wegen Unterhaltsrückständen i.H.v. EUR 3.262,89.
Mit Beschluss vom 4.4.2012 hat das AG München der Beschwerde nicht abgeholfen und führt aus, dass sich der Wert des Vollstreckungsabwehrantrags nach dem Interesse des Antragstellers bemesse. Nachdem die Antragsgegnerin wegen einer Forderung i.H.v. EUR 3.262,89 vollstrecke, sei dies auch zugleich der Verfahrenswert. Der laufende Unterhalt sei nicht hinzuzurechnen, da dieser nicht vom Verfahrensgegenstand umfasst sei und auch die Vollstreckbarkeit der Unterhaltsvereinbarung an sich nicht in Frage gestellt worden sei. Es habe nur Streit darüber bestanden, ob der gepfändete Betrag bereits gezahlt worden sei.
II. Die Entscheidung ergeht durch den Einzelrichter (§ 59 I S. 5 i.V.m. § 57 V S. 1 FamGKG).
Die gem. § 59 I S. 1 FamGKG statthafte Beschwerde ist auch im Übrigen gem. §§ 59 I S. 3 und 5, 57 IV FamGKG zulässig. Rechtsanwältin P. ist durch die angefochtene Entscheidung beschwert. Aus der Beschwerdeschrift geht zwar nicht eindeutig hervor, ob die Beschwerde im eigenen Namen oder für die Partei eingelegt wird. In einem solchen Fall ist eine auf Erhöhung gerichtete Beschwerde aber in der Regel als in eigenem Namen des Verfahrensbevollmächtigten eingelegt anzusehen.
Die zulässige Beschwerde der Antragsgegnervertreterin ist jedoch nicht begründet.
Soweit sie eine Verletzung rechtlichen Gehörs rügt, ist dieser Verfahrensfehler durch die Beschwerdeeinlegung geheilt, da sie umfassend ihre Rechtsauffassung vortragen konnte und das AG sie in seinem Nichtabhilfebeschluss ersichtlich zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat.
Das AG hat den Verfahrenswert zutreffend festgesetzt. Die Verfahrenswertfestsetzung beruht auf §§ 34 S. 1, 51 II FamGKG. § 51 FamGKG ist anwendbar, da hier ei...