Leitsatz (amtlich)
Die Ankündigung des Grundbuchamts, ein eingetragenes Recht (Bebauungsbeschränkung) zu löschen, ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar.
Normenkette
GBO § 53 Abs. 1 S. 2, § 71 Abs. 1, § 87 Buchst. b
Verfahrensgang
Tenor
Die Vorlageverfügung des AG Fürstenfeldbruck - Grundbuchamt - vom 26.10.2015 wird aufgehoben und die Sache zur Entscheidung über die Löschung an dieses Gericht zurückgegeben.
Gründe
I. Die Beteiligte zu 2 - ein Bauträger - war seit 3.4.2013 als Eigentümerin eines Grundstücks (FlSt xxx) im Grundbuch (Bl. xxxx) eingetragen. Dieses war in der Zweiten Abteilung (Nr. 1) belastet wie folgt:
Bebauungsbeschränkungen - im Gleichrang unter sich - für den a) jeweiligen Eigentümer des FlSt. xxx, b) Freistaat Bayern; gemäß Bewilligung vom 3.5.1968, eingetragen am 19.6.1968; umgeschrieben am 6.8.1985.
Wegen des näheren Inhalts der bezeichneten Bewilligung (Bebauungsbeschränkung), einer Änderung und Erstreckung im Jahr 1969 einschließlich des Grundbuchvollzugs, der Grundbuchumschreibung im Jahr 1985 und schließlich wegen des auf Anregung der Beteiligten zu 2 eingeleiteten Verfahrens nach § 53 Abs. 1 Satz 2, hilfsweise Satz 1 GBO, wird auf den Senatsbeschluss vom 16.6.2015 (Az. 34 Wx 462/14; Gründe zu I.1. - 3.) Bezug genommen.
Der Senat hat am 16.6.2015 im Beschwerdeverfahren auf Amtslöschung unter Aufhebung des den Antrag der Beteiligten zu 2 zurückweisenden Beschlusses entschieden:
Das Grundbuchamt wird angewiesen, über die Amtslöschung der im Grundbuch von Türkenfeld Bl. xxxx in der Zweiten Abteilung unter lfd. Nr. 1 eingetragenen Bebauungsbeschränkungen a) für den jeweiligen Eigentümer von FlSt. xxx, b) für den Freistaat Bayern nach Maßgabe der folgenden Gründe neu zu entscheiden.
Wegen der hierfür maßgeblichen Gründe wird ebenfalls auf den genannten Senatsbeschluss Bezug genommen (Gründe unter II.) Die Beteiligte zu 2 hat inzwischen nach § 8 WEG das Grundstück in zwei Miteigentumsanteile jeweils verbunden mit Sondereigentum an Räumen aufgeteilt; vollzogen wurde dies im Grundbuch am 25.6.2015. Von den so gebildeten Wohneinheiten (Bl. xxx, Bl. xxx) ist eine (Bl. xxxx) weiterveräußert und seit 28.9.2015 auf die Erwerber umgeschrieben. Auf die jeweiligen Grundbuchblätter übertragen wurden die oben genannten Baubeschränkungen (Abt. II/1: neben dem Freistaat Bayern für den "jeweiligen Eigentümer des Flst. xxx" - gemeint wohl xxx).
Bereits zu notarieller Urkunde vom 28.4.2014 einigten sich die Beteiligte zu 2 und die Beteiligten zu 3 bis 5 als Eigentümer des herrschenden Grundstücks Flst xxxx, dass die Bebauungsbeschränkung (an Flst xxxx) gelöscht werden soll. Der Vollzug ist aufgeschoben, (u.a.) bis die Löschungsbewilligung des Freistaats Bayern vorliegt.
Gemäß seiner Verfügung vom 23.6.2015 beabsichtigt das Grundbuchamt nun, "unter Berücksichtigung des gutgläubigen Erwerbs die Rechte von Amts wegen zu löschen", und hat mit Verfügungen vom 23.6., 4. und 19.8.2015 die Berechtigten aus der Dienstbarkeit angehört.
Das Landratsamt F. hat für den Beteiligten zu 1 erklärt, einer Löschung nicht zuzustimmen. Es gebe verschiedene Unstimmigkeiten mit der Grundbucheintragung und deren Verständnis; ein gutgläubig lastenfreier Erwerb des dienenden Grundstücks Flst xxxx sei zweifelhaft. Ebenfalls ablehnend geäußert hat sich der Beteiligte zu 6, der den Betrieb einer Solaranlage auf dem Dach seines Gebäudes ohne die bezeichnete Abstandsfläche als gefährdet erachtet.
Das Grundbuchamt hat am 26.10.2015 folgende Verfügung getroffen: Gegen die beabsichtigte Löschung des Rechts (Baubeschränkung) a) für den jeweiligen Eigentümer von Flst xxxx, b) für den Freistaat Bayern sei Rechtsmittel durch den Freistaat Bayern eingelegt worden. Der Vorgang werde deshalb wegen Beschwerde gegen die Löschungsankündigung (§ 89 GBO) an das zuständige Rechtsmittelgericht abgegeben.
Die Beteiligte zu 2 sieht auch in Kenntnis der abgegebenen Stellungnahmen die Löschungsvoraussetzungen weiter als gegeben an.
II. Eine beschwerdefähige Entscheidung liegt nicht vor. Ebenso fehlt es an einem Rechtsmittel.
1. Das Grundbuchamt ist möglicherweise davon ausgegangen, dass nach der Senatsentscheidung vom 16.6.2015 die Eintragung im Verfahren nach §§ 84 ff. GBO als gegenstandslos gelöscht werden kann. Denn die Vorlage des Rechtspflegers weist mit dem Zitat von § 89 GBO auf eine ergangene Löschungsankündigung hin. Tatsächlich hat das Grundbuchamt die Beteiligten jedoch im Verfahren nach § 53 Abs. 1 Satz 2 GBO (siehe zu den Unterschieden OLG Karlsruhe Rpfleger 1993, 192/193) über die beabsichtigte Löschung in Kenntnis und zur Stellungnahme eine Frist gesetzt. Diese Verfügung stellt sich als eine die künftige Löschungsanordnung und die Löschung lediglich vorbereitende Maßnahme dar, um dem Gebot rechtlichen Gehörs Rechnung zu tragen; überdies wäre sie auch als formelle Löschungsankündigung - wie sie (nur) das Amtsverfahren nach § 87 Buchst. b GBO kennt - mit der Beschwerde nach § 71 Abs. 1 GBO nicht anfechtbar (vgl. BayObLGZ 1994, 199/201; OLG...