Leitsatz (amtlich)
1. Zur Anwendung des Übergangsrechts, wenn die nach dem 31.8.2009 eingelegte Grundbuchbeschwerde eine vor dem 1.9.2009 erfolgte Eintragung betrifft.
2. Wer zu Unrecht im Grundbuch als Eigentümer eingetragen ist, ist dadurch zwar in einem Recht beeinträchtigt. Einer Beschwerde gegen die Eintragung mit dem Ziel der Eintragung eines Amtswiderspruchs fehlt aber das Rechtsschutzbedürfnis.
Normenkette
FGG-RG Art. 111; GBO § 53 Abs. 1 S. 1, § 71 Abs. 2 S. 2
Verfahrensgang
AG Eggenfelden (Aktenzeichen Wohnungsgrundbuch von Bayerbach Bl. 623) |
Tenor
I. Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 gegen ihre Eintragung als Eigentümerin wird als unzulässig verworfen.
II. Der Beschwerdewert beträgt 52.000 EUR.
Gründe
I. Die Beteiligten sind Miterbinnen zu 2/3 (Beteiligte zu 1) bzw. 1/3 (Beteiligte zu 2) des 2006 verstorbenen Erblassers A., der beschränkt auf den Erbanteil der Beteiligten zu 1 Testamentsvollstreckung angeordnet hat. Die Beteiligte zu 2 ist zur Testamentsvollstreckerin berufen. Dabei ist Dauervollstreckung bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres der Beteiligten zu 1 angeordnet. Die Beteiligte zu 2 ist gem. Anordnung des Erblassers von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.
Mit notarieller Urkunde vom 2.3.2007 setzten sich die Miterbinnen in Erfüllung einer vom Erblasser getroffenen Teilungsanordnung dahin auseinander, dass die Beteiligte zu 1 eine Eigentumswohnung in U. und die Beteiligte zu 2 das verfahrensgegenständliche Wohnungseigentum in B. erhielt. Die Beteiligte zu 2 wurde am 14.8.2007 als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen.
Am 13.8.2008 veräußerte die Beteiligte zu 2 diesen Grundbesitz an die Beteiligte zu 1 "als Erbin des Herrn A.". Die Beteiligte zu 2 handelte hierbei im eigenen Namen und als Testamentsvollstreckerin über den Nachlass des Herrn A. Die Beteiligte zu 1 wurde am 4.5.2009 im Grundbuch als Eigentümerin eingetragen mit dem Vermerk, dass Testamentsvollstreckung angeordnet sei.
Am 1.3.2010 ging beim Grundbuchamt eine Beschwerde der Beteiligten zu 1 gegen ihre Eintragung als Eigentümerin ein. Das Grundbuchamt hat mit Beschluss vom 30.3.2010 die Beschwerde zurückgewiesen, da die bisherige Eigentümerin als Testamentsvollstreckerin gem. § 2205 Satz 2 BGB berechtigt sei, über den Nachlass zu verfügen und die Erbin auch hierbei rechtsgeschäftlich zu vertreten. Zugleich hat das Grundbuchamt die Akten dem Beschwerdegericht (OLG) zur Entscheidung vorgelegt.
II. Das OLG ist als Beschwerdegericht zur Entscheidung über das eingelegte Rechtsmittel zuständig (§ 72 GBO i.d.F. von Art. 36 Nr. 6 FGG-RG vom 17.12.2008 BGBl. I, 2586).
Anzuwenden ist gem. Art. 111 Abs. 1 FGG-RG das seit 1.9.2009 geltende Verfahrensrecht: Zwar richtet sich die Beschwerde gegen die Eintragung der Beteiligten zu 1 als Eigentümerin. Die Eintragung fand bereits am 4.5.2009 statt. Gegen eine Eintragung ist aber gem. § 71 Abs. 2 Satz 1 GBO die Beschwerde grundsätzlich unzulässig. Im Wege der Beschwerde kann lediglich verlangt werden, dass das Grundbuchamt angewiesen wird, nach § 53 GBO einen Widerspruch einzutragen oder eine Löschung vorzunehmen (§ 71 Abs. 2 Satz 2 GBO). Die Beschwerde steht somit der Anregung gleich, einen Amtswiderspruch gem. § 53 GBO einzutragen. Gegen dessen Ablehnung ist nach wohl herrschender Meinung (vgl. Demharter, GBO, 27. Aufl., § 53 Rz. 32 und § 71 Rz. 26 m.w.N.; im Ergebnis ebenso BayObLG vom 8.10.1974, 2 Z 52/74, Rpfleger 1975, 48) die Beschwerde gegeben. Erfolgte eine derartige Anregung nach dem 1.9.2009, wäre das neue Verfahrensrecht anzuwenden, da mit der beanstandeten Eintragung das ursprüngliche Verfahren abgeschlossen ist. § 53 Abs. 3 GBO eröffnet ein Amtsverfahren, das zwar unmittelbar zu einer sachlichen Überprüfung der vorgenommen Eintragung führt, dabei jedoch sowohl hinsichtlich des sachlichen Prüfungsumfangs als auch hinsichtlich des anzuwendenden Amtsermittlungsgrundsatzes eigenständigen Regeln folgt. Für die Anwendung des Art. 111 Abs. 1 FGG-RG ist daher der Zeitpunkt maßgeblich, in dem dieses Amtsverfahren vor dem Grundbuchamt eingeleitet worden ist (vgl. OLG Hamm Rpfleger 2010, 67). Entsprechend wird auch mit der Einlegung der Beschwerde gem. § 71 Abs. 2 Satz 2 GBO ein neues selbständiges Verfahren eingeleitet. Es würde zu nicht nachvollziehbaren Wertungswidersprüchen führen, wenn abhängig davon, ob zunächst eine Anregung gem. § 53 GBO an das Grundbuchamt gerichtet wird oder gem. § 71 Abs. 4 Satz 2 GBO eine Beschwerde eingelegt wird, unterschiedliches Verfahrensrecht gelten würde (vgl. Demharter Rpfleger 2010, 68).
III. Die Beschwerde richtet sich gegen eine Eintragung. Sie wäre daher - wie bereits ausgeführt - nur zulässig mit dem Ziel, dass das Grundbuchamt angewiesen wird, gem. § 53 GBO einen Widerspruch einzutragen (§ 71 Abs. 2 Satz 2 GBO). Grundsätzlich ist derjenige, der zu Unrecht als Eigentümer eingetragen wurde, durch die Eintragung nicht nur wirtschaftlich, sondern auch in einem Recht beeinträchtigt (vgl. BayObLG MittBayNot 1998, 339; Demharter § 71 Rz. 59; Budde in Ba...