Normenkette
BGB § 839 Abs. 3; ZPO § 78b
Verfahrensgang
LG Augsburg (Aktenzeichen 1 O 4131/00) |
Tenor
I. Die Beschwerde des Klägers vom 19.2.2001 gegen den Beschluss des LG Augsburg vom 29.1.2001 wird zurückgewiesen.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III. Der Beschwerdewert beträgt 400 DM.
Gründe
I. Mit Schriftsatz vom 23.11.2000 beantragte der Kläger, ihm Rechtsanwalt R. gem. § 78b ZPO beizuordnen. Mit Beschluss vom 29.1.2001 wies das LG Augsburg den Antrag wegen Aussichtslosigkeit der beabsichtigten Rechtsverfolgung zurück. Mit am gleichen Tag eingegangenem Schriftsatz vom 19.2.2001 legte der Kläger persönlich gegen den Beschluss vom 29.1.2001 Beschwerde ein, die er gleichzeitig und mit Schriftsatz vom 1.7.2001 begründet hat.
II. 1. die Beschwerde, die der Kläger persönlich eingelegt hat, ist zulässig. Zwar kann gem. § 78 Abs. 1 und 3 ZPO i.V.m. § 569 Abs. 2 ZPO die Beschwerde, wenn der Rechtsstreit im ersten Rechtszug beim LG anhängig ist und die Beschwerde nicht die Gewährung von Prozesskostenhilfe betrifft, wirksam nur von einem Rechtsanwalt erhoben werden. Darüber hinaus kann der Partei die Vertretung durch einen Rechtsanwalt jedoch auch dann nicht abverlangt werden, wenn das Beschwerdeverfahren die Bestellung eines Notanwaltes gem. § 78b ZPO betrifft, da in diesem Fall die Möglichkeit besteht, dass es der Partei nicht gelungen ist, einen zur Vertretung bereiten Rechtsanwalt zu finden und sie folglich auch im Beschwerdeverfahren nicht in der Lage ist, sich anwaltlich vertreten zu lassen.
2. Die Beschwerde ist unbegründet, da die vom Kläger beabsichtigte Rechtsverfolgung aussichtslos erscheint und somit die Beiordnung eines Rechtsanwalts gem. § 78b Abs. 1 ZPO nicht in Betracht kommt.
Wenn der Senat das Vorbringen des Klägers richtig versteht, verlangt der Kläger, der mit rechtskräftigem Urteil des AG Kaufbeuren vom 13.9.1994 im Verfahren Cs 22 Js 24583/93 zu einer Geldstrafe von 35 Tagessätzen zu je 25 DM wegen eines Vergehens der üblen Nachrede verurteilt wurde, vom … im Wege des Schadensersatzes gem. § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG Ersatz der vorgenannten Geldstrafe nebst Gerichts- und Vollstreckungskosten, da nach Auffassung des Klägers die vorgenannte Verurteilung darauf beruht, dass die beteiligten Staatsanwälte und Richter ihnen ggü. dem Kläger obliegende Amtspflichten verletzt haben. Abgesehen davon, dass es nicht gerade nahe liegt, an eine rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung Amtshaftungsansprüche mit der Behauptung zu knüpfen, die Verurteilung sei zu Unrecht erfolgt, steht einer Haftung des beklagten … das Richterprivileg des §§ 839 Abs. 2 BGB und einer Haftung des Beklagten für die Staatsanwaltschaft § 839 Abs. 3 BGB entgegen. Der Kläger hat zwar gegen das Urteil des AG Kaufbeuren vom 13.9.1994 Berufung eingelegt, ist jedoch der vom LG anberaumten Berufungshauptverhandlung unentschuldigt ferngeblieben, woraufhin das LG mit Urteil vom 16.10.1995 die Berufung des Kläger gem. § 329 Abs. 1 StPO ohne Verhandlung zur Sache verworfen hat. Einen diesbezüglichen Wiedereinsetzungsantrag des Klägers hat das LG Kempten mit Beschluss vom 5.12.1995 zurückgewiesen. Die Beschwerde des Klägers zum OLG München blieb erfolglos. Folglich hat der Kläger es i.S.v. § 839 Abs. 3 BGB unterlassen, den von ihm behaupteten Schaden durch den Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden. Es macht in diesem Rahmen keinen Unterschied, ob der Kläger von vorne herein überhaupt kein Rechtsmittel einlegt oder er es, wie hier, durch Versäumen der Hauptverhandlung verschuldet, dass das Rechtsmittel wegen der Säumnis ohne Verhandlung zur Sache verworfen wird.
3. Gemäß § 97 Abs. 1 ZPO waren dem Kläger die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen.
Den Streitwert des Beschwerdeverfahrens bemisst der Senat mit 1/3 des Hauptsachestreitwerts.
Fundstellen
Haufe-Index 1108093 |
MDR 2002, 724 |
OLGR-MBN 2002, 389 |
www.judicialis.de 2001 |