Leitsatz (amtlich)
Die Zuweisung von Gegenständen des Gemeinschaftseigentums an einzelne Wohnungseigentümer zur alleinigen Nutzung und Kostentragung kann nicht durch Mehrheitsbeschluss erfolgen (hier: Wasseranschlüsse über Gemeinschaftsflächen).
Normenkette
WEG § 13 Abs. 2 S. 1, § 15 Abs. 2-3, § 16 Abs. 1-2
Verfahrensgang
LG Augsburg (Beschluss vom 20.06.2005; Aktenzeichen 7 T 1231/05) |
AG Augsburg (Beschluss vom 16.02.2005; Aktenzeichen 3 UR II 180/04) |
Tenor
I. Das Verfahren wird wieder aufgenommen.
II. Der Beschluss des AG Augsburg vom 16.2.2005 und der Beschluss des LG Augsburg vom 20.6.2005 werden aufgehoben, soweit darin über die Gültigkeit des Eigentümerbeschlusses vom 20.7.2004 zur Nutzung der Gartenwasserhähne sowie über die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten entschieden wurde.
III. Auf die sofortige weitere Beschwerde der Antragstellerin wird der in der Eigentümerversammlung vom 20.7.2004 unter Tagesordnungspunkt 11 gefasste Beschluss, soweit er die Nutzung der Gartenwasserhähne und die durch diesen Wasserverbrauch entstehenden Kosten einzelnen Eigentümern zuweist, für ungültig erklärt.
IV. Von den Gerichtskosten der ersten und zweiten Instanz sowie des Rechtsbeschwerdeverfahrens tragen die Antragstellerin 6/7, die Antragsgegner samtverbindlich 1/7. Von den außergerichtlichen Kosten der Antragsgegner in der zweiten und in der Rechtsbeschwerdeinstanz trägt die Antragstellerin ¾. Im Übrigen werden außergerichtliche Kosten nicht erstattet.
V. Der Geschäftswert für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren sowie für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 7.000 EUR festgesetzt. Die Festsetzungen des Amts- und LG werden entsprechend abgeändert.
Gründe
I. Die Antragstellerin und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, die von dem weiteren Beteiligten verwaltet wird. Die Wohnungseigentümer beschlossen in der ordentlichen Eigentümerversammlung vom 20.7.2004 unter Tagesordnungspunkt (TOP) 11:
Anbringung von Kaltwasserzählern.
Es erfolgt Abstimmung für folgende Regelung:
Die Zähler sollen über die Firma C. angemietet werden. Die Zähler werden auf Putz an den vorhandenen Wohnungsabsperrventilen angebracht. Die Abrechnung der Wasserkosten (Warm und Kalt) erfolgt künftig nach gemessenem Verbrauch, ebenso die Abwasserkosten.
Zusätzlich werden auch Zähler an den Leitungen zu den Gartenwasserhähnen angebracht. Die Gartenwasserleitung zum Garagenhof wird durch den Keller von Frau P. verlegt, und mit einem Absperrventil im Keller von Frau P. versehen. Diese Arbeiten werden der Firma H. übertragen. Der Gartenwasserverbrauch einschließlich Kosten wird dann wie folgt zugeordnet:
Gartenwasserhahn bei Giebel W.-Straße/Frau W. (Antragstellerin)
Gartenwasserhahn bei Garagenhof/Frau P. (Antragsgegnerin zu 2)
Gartenwasserhahn bei Heizung/Gemeinschaft.
Ja-4 - Nein-1 Enthaltungen-O - (Herr W. stimmt mit Nein)
Soweit in dem Beschluss ein Gartenwasserhahn "Frau W." bzw. "Frau P." zugeordnet wird, befinden sich diese an der Hauswand über den allen Eigentümern zugänglichen Gemeinschaftsflächen. Die Zuleitungen zu diesen Gartenwasserhähnen werden durch die Kellerabteile der Antragstellerin bzw. der Antragsgegnerin zu 2 mit einem jeweils dort befindlichen Absperrventil geführt.
Die Antragstellerin hat beantragt, den unter TOP 11 gefassten Beschluss insgesamt für ungültig zu erklären. Nach Abweisung des Antrags mit Beschluss des AG vom 16.2.2005 hat die Antragstellerin sofortige Beschwerde eingelegt, die das LG mit Beschluss vom 20.6.2005 als unbegründet zurückgewiesen hat. Amts- und LG haben dabei den Geschäftswert für das Verfahren jeweils auf 3.000 EUR festgesetzt. Gegen die Entscheidung des LG hat die Antragstellerin sofortige weitere Beschwerde eingelegt.
Während des Laufs des Beschwerdeverfahrens wurden in der Eigentümerversammlung vom 19.5.2005 (u.a.) folgende Beschlüsse gefasst:
TOP 5
Anbringung von Kaltwasserzählern in den Wohnungen.
Es erfolgt Abstimmung für folgende Regelung:
In den Wohnungen sollen Kaltwasserzähler angebracht werden.
Ja-4 - Nein-1 - Enthaltungen-O - (Herr W. stimmt mit Nein)
TOP 6
Anbringung von Kaltwasserzählern für die Gartenwasserhähne.
Es erfolgt Abstimmung für folgende Regelung:
An den beiden Gartenwasserhähnen auf den Giebelseiten sollen Kaltwasserzähler angebracht werden.
Ja-4 - Nein-1 - Enthaltungen-O - (Herr W. stimmt mit Nein)
TOP 7
Nutzung und Absperrung der Gartenwasserhähne.
Es erfolgt Abstimmung für folgende Regelung:
Die Nutzung der beiden Gartenwasserhähne auf den Giebelseiten soll wie folgt geregelt werden:
Gartenwasserhahn Westseite (Hofseite): Die Nutzung darf ausschließlich durch Frau P. erfolgen.
Gartenwasserhahn Ostseite (Straßenseite): Die Nutzung darf ausschließlich durch Frau W. erfolgen.
Ja-4 - Nein-1 - Enthaltungen-O - (Herr W. stimmt mit Nein)
TOP 8
Änderung der Verteilerschlüssel.
Es erfolgt Abstimmung für folgende Regelung:
Die Verteilerschlüssel für Wasser- und Kanalkosten werden wie folgt geändert:
Die Wasser- und Kanalkosten werden nach gemessenem Verbrauch der neu installierten Z...