Leitsatz (amtlich)
Für die Anfechtung eines Beschlusses, durch den der Antrag eines Wohnungseigentümers abgelehnt wird, fehlt es jedenfalls dann nicht am Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers, wenn der Beschluss nach seinem Inhalt einem späteren Verpflichtungsantrag entgegengehalten werden kann.
Normenkette
WEG § 43 Abs. 1 Nr. 4
Verfahrensgang
Tenor
I. Die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des LG Nürnberg-Fürth vom 8.12.2005 wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller hat die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.
III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 5.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Der Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, die von dem weiteren Beteiligten verwaltet wird.
In der Eigentümerversammlung vom 16.2.2004 wurden folgende Beschlussanträge des Antragstellers zur Abstimmung gestellt:
"TOP 6: Antrag auf Reparatur des defekten Fenstersturzes im Erdgeschoss des Vor dergebäudes sowie Einbau eines Gullys im Keller und Isolierung der Hauswand vor diesem Keller".
Im Protokoll der Eigentümerversammlung ist zum Abstimmungsergebnis vermerkt:
"Über die Reparatur (Vernadelung) des Fenstersturzes legt der Verwalter ein Angebot der Firma S.-S. vor. Der Vergabe an diese Firma wird einstimmig zugestimmt.
Die übrigen Arbeiten werden einstimmig abgelehnt, da der gesamte Keller durchfeuchtet ist und alle Kellerwände saniert werden müssten."
Der Antragsteller hat, soweit dies für das Rechtsbeschwerdeverfahren noch von Bedeutung ist, beantragt, die Eigentümerbeschlüsse zu TOP 6 für ungültig zu erklären, soweit die von ihm gewünschten Arbeiten abgelehnt wurden. Das AG hat mit Beschluss vom 22.8.2005 nach Durchführung einer Beweisaufnahme die Anfechtungsanträge zurückgewiesen. Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers hat ihn das LG darauf hingewiesen, dass Bedenken gegen die Zulässigkeit der Anfechtung der Negativbeschlüsse bestünden, da kein positiver Antrag gestellt worden sei. Nachdem der Antragsteller bei seinen isolierten Anfechtungsanträgen geblieben ist, hat das LG seine Beschwerde mit Beschluss vom 8.12.2005 zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers.
II. Das Rechtsmittel ist zulässig, aber nicht begründet.
1. Das LG hat ausgeführt:
Die Anfechtungsanträge des Antragstellers seien unzulässig, da ihnen das Rechtsschutzbedürfnis fehle. Er habe es versäumt, trotz Hinweises des Gerichts, die Anfechtung der negativen Beschlüsse durch positiv formulierte Anträge zu ergänzen.
Allerdings hätten auch diese Anträge keine Aussicht auf Erfolg versprochen, da die konkrete Nutzung des Kellers nach den Feststellungen des Sachverständigen auch ohne Gully erfolgen könne und dessen Verschließung die Quelle für die vorhandene Feuchtigkeit beseitigen würde.
2. Die Entscheidung des LG hält i.E. der rechtlichen Nachprüfung stand.
a) Beschlüsse, durch die ein Antrag abgelehnt wird, weil die erforderliche Mehrheit fehlt, sind grundsätzlich Ausdruck der Willensbildung der Wohnungseigentümer in dem hierfür vorgesehenen Verfahren und damit auch anfechtbar (BayObLGZ 2002, 20 [25]; BayObLGZ 2002, 247 [249]; BayObLG NZM 2003, 122 = ZMR 2003, 50). Das Anfechtungsrecht dient der Durchsetzung einer ordnungsgemäßen Verwaltung. Ein Rechtsschutzbedürfnis ist im Beschlussanfechtungsverfahren deshalb regelmäßig nicht zu prüfen (BayObLG, Beschl. v. 26.9.2003 - 2Z BR 25/03, WuM 2004, 736).
b) Einem Antragsteller fehlt ausnahmsweise das Rechtsschutzbedürfnis für die Anfechtung eines Negativbeschlusses, wenn der bestandskräftige Beschluss einem späteren Verpflichtungsantrag nicht entgegengehalten werden kann (BayObLG, Beschl. v. 26.9.2003 - 2Z BR 25/03, WuM 2004, 736). Dies ist durch Auslegung des Beschlussinhalts im Einzelfall zu ermitteln. Beschlüsse der Wohnungseigentümer sind dabei aus sich heraus objektiv und normativ auszulegen, ohne dass es auf die subjektiven Vorstellungen der Beteiligten an der Beschlussfassung ankommt (BGH NJW 1998, 3713). Im Vorliegenden ergibt sich aus der Begründung der Beschlussablehnung, dass von den Wohnungseigentümern der Einbau eines Gullys und die Isolierung der Kellerwand nicht nur vorläufig, sondern wegen der erforderlichen Folgearbeiten generell nicht in Betracht gezogen werden. Damit ist ein Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers im konkreten Fall zu bejahen.
c) Der ablehnende Beschluss entsprach aber einer ordnungsmäßigen Verwaltung (§ 21 Abs. 3 WEG).
aa) Das LG hat festgestellt, dass zur Behebung der Feuchtigkeit nicht die vom Antragsteller vorgeschlagenen Maßnahmen, sondern andere die geeigneteren wären. Der Senat hat lediglich zu prüfen, ob der Vorinstanz bei der Ermittlung des entscheidungserheblichen Beweisstoffes oder bei dessen Beurteilung der Rechtsbeschwerde zugängliche Rechtsfehler vorzuwerfen sind. H...