Leitsatz (amtlich)

Wird ein Antrag auf Zuständigkeitsbestimmung zurückgenommen, ist auch dann keine - nachträgliche - Kostenentscheidung veranlasst, wenn der Kostenantrag erst nach Rechtshängigkeit des Hauptsacheverfahrens gestellt wird und die Antragsgegner dort durch dieselben Rechtsanwälte vertreten sind (Ergänzung zu OLG Frankfurt vom 29.3.2011, 11 AR 23/10 bei juris).

 

Normenkette

ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 3, §§ 37, 269 Abs. 3-4

 

Tenor

Der Antrag der Antragsgegnerin zu 3, der Antragstellerin die Kosten des Bestimmungsverfahrens aufzuerlegen und den Streitwert zu bestimmen, wird abgelehnt.

 

Gründe

I. Unter dem 5.9.2013 hatte die Antragstellerin für eine beabsichtigte Klage gegen die drei Antragsgegner um Bestimmung des zuständigen Gerichts gem. § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO nachgesucht. Nach Hinweis auf einen der Bestimmung entgegenstehenden gemeinsamen Gerichtsstand nahm die Antragstellerin den Antrag zurück und erhob gegen alle drei Antragsgegner Klage zum LG Hamburg (Az.: 322 O 333/13). Die Parteien werden durch dieselben Rechtsanwälte wie im Bestimmungsverfahren vertreten.

Die Antragsgegnerin zu 3 hat gem. § 269 Abs. 3 ZPO beantragt, der Antragstellerin die Kosten "des Rechtsstreits" (gemeint ist: des Bestimmungsverfahrens) aufzuerlegen sowie den Streitwert festzusetzen.

II. Eine - nachträgliche - Kostenentscheidung hat zu unterbleiben.

Eine solche kommt bei Ablehnung der Gerichtsstandsbestimmung oder Rücknahme des Bestimmungsantrags zunächst dann nicht in Betracht, wenn ein Hauptsacheverfahren bereits anhängig ist und die Gegenseite durch dieselben Rechtsanwälte vertreten wird (vgl. OLG Frankfurt vom 29.3.2011, 11 AR 23/10, nach juris; ebenso jetzt Zöller/Herget ZPO, 30. Aufl., § 91 Rz. 13 Stichwort: Bestimmung des zuständigen Gerichts). Nach dem Gesetzeswortlaut (§ 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO: "verklagt werden sollen") ist im Regelfall zuerst das zuständige Gericht zu bestimmen und dann Klage zu erheben. Wenn - wie hier dem gesetzlichen Regelfall entsprechend - die Klage nach Beendigung des Zuständigkeitsbestimmungsverfahrens erhoben wird, gilt aber für die Kostenentscheidung jedenfalls dann nichts anderes, wenn, etwa mangels früheren Antrags (vgl. § 269 Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 ZPO), über die Kostentragung bis zur Anhängigkeit der Hauptsache keine Entscheidung getroffen war. Denn insoweit besteht kein sachlicher Unterschied und regelmäßig auch keine Schwierigkeit, das mit Antragsrücknahme beendete Verfahren der nun anhängigen Hauptsache zuzuordnen.

Die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Kostenentscheidung zu treffen ist, ist zwar umstritten (Zöller/Vollkommer ZPO, 30. Aufl., § 37 Rz. 3a; auch Hüsstege in Thomas/Putzo § 37 Rz. 5; s. auch BGH NJW-RR 2014, 248/250 bei Rz. 19). Der Senat hält indes für die vorliegende Konstellation an der Ansicht, dass die Kostenentscheidung zu unterbleiben hat, fest und sieht sich auch durch die zum 1.8.2013 in Kraft getretene Regelung in § 16 Abs. 1 Nr. 3a RVG (n.F.) bestärkt, wonach auch ohne Bestimmungsentscheidung endende Verfahren nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO zu derselben Angelegenheit gehören und keinen Gebührentatbestand auslösen. Zwar ist die Kostengrundentscheidung regelmäßig unabhängig davon zu treffen, ob im Einzelfall Kosten anfallen oder nicht. Steht jedoch - wie hier - fest, dass (s. § 16 Abs. 1 Nr. 3a RVG) keinerlei Kosten geltend gemacht werden können, so fehlt das Rechtsschutzbedürfnis für eine ins Leere laufende Entscheidung (vgl. OLG Frankfurt, a.a.O.).

Deshalb scheidet auch eine Streitwertfestsetzung aus, zumal auch Gerichtskosten nicht angefallen sind (Zöller/Vollkommer § 37 Rz. 33).

 

Fundstellen

Haufe-Index 6682164

NJOZ 2014, 1344

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