Leitsatz (amtlich)
1. Gegen § 140 Abs. 3 MarkenG bestehen im Hinblick auf die Ungleichbehandlung, die darin liegt, dass die Mitwirkung eines Patentanwalts in einem Revisionsverfahren in einer Kennzeichenstreitsache mit der erstattungsrechtlichen Folge des § 140 Abs. 3 MarkenG grundsätzlich ohne diesbezügliche Prüfung notwendig ist, während Entsprechendes für die Mitwirkung eines (Instanz-)Rechtsanwalts (neben dem am BGH zugelassenen Rechtsanwälten) nicht gilt, keine verfassungsrechtlichen Bedenken unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung des Art. 3 GG.
2. In einer Kennzeichenstreitsache sind die Kosten eines im Revisionsverfahren mitwirkenden Patentanwalts gem. § 140 Abs. 3 MarkenG und § 11 Abs. 1 S. 5 BRAGO in Höhe einer 20/10-Gebühr erstattungsfähig (Anschluss an OLG München, Beschl. v. 30.1.2004 - 29 W 665/04, OLG Report München 2004, 133).
Verfahrensgang
LG München I (Beschluss vom 17.02.2004; Aktenzeichen 7HK O 19080/96) |
Nachgehend
Tenor
I. Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des LG München I vom 17.2.2004 - 7HK O 19080/96 wird zurückgewiesen.
II. Von den Kosten, die im einheitlichen Beschwerdeverfahren betreffend die Aktenzeichen 29 W 982/04 und 29 W 1997/04 entstanden sind, tragen die Klägerin 94 % und die Beklagte 6 %. Die Kostenentscheidung in Nr. 2 des Beschlusses des Senats v. 10.3.2004 - 29 W 982/04 ist hinfällig.
III. Der Wert des Beschwerdegegenstands des einheitlichen Beschwerdeverfahrens betreffend die Aktenzeichen 29 W 982/04 und 29 W 1197/04 wird auf 39.127,92 Euro festgesetzt; hiervon entfallen 35.803,92 Euro auf die Beschwerde der Klägerin und 3.324 Euro auf die Beschwerde der Beklagten. Die Streitwertfestsetzung in Nr. 3 des Beschlusses des Senats vom 10.3.2004 - 29 W 982/04 ist hinfällig.
IV. Die Rechtsbeschwerde zum BGH wird hinsichtlich der Beschwerde der Beklagten (Patentanwaltskosten im Revisionsverfahren I ZR 241/01) zugelassen.
Gründe
I. Mit Urteil vom 26.7.2001 (OLG München v. 26.7.2001 - 29 U 2361/97, OLGReport München 2002, 50) hat der Senat die Beklagte verurteilt, es bei Meidung näher bezeichneter Ordnungsmittel zu unterlassen, Bekleidungsstücke gem. im Tenor wiedergegebener Abbildungen anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen und/oder einzuführen oder auszuführen sowie zu bewerben, die mit einer Streifenkennzeichnung gem. den im Tenor wiedergegebenen Abbildungen versehen sind. Der Beklagten wurden die Kosten des Rechtsstreits einschl. der Kosten des Revisionsverfahrens I ZR 21/98 auferlegt. Die Revision der Beklagten gegen dieses Urteil wurde durch Beschluss des BGH vom 2.5.2002 (BGH, Beschl. v. 2.5.2002 - I ZR 241/01) nicht angenommen.
Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 9.10.2003 hat das LG die von der Beklagten an die Klägerin nach dem rechtskräftigen genannten Endurteil des Senats zu erstattenden Kosten einschl. Gerichtskosten von 19.212,82 Euro auf 38.495,68 Euro mit 4 % jährlich verzinslich aus 21.812,73 Euro seit 9.1.2098 und aus weiteren 16.682,95 Euro seit 6.8.2001 festgesetzt. Die Kosten der beiden Meinungsumfragegutachten und der dafür gefertigten Bilder hat das LG für nicht erstattungsfähig erachtet. Des Weiteren hat das LG die Kosten des Patentanwalts im zweiten Revisionsverfahren für nicht erstattungsfähig erachtet.
Auf diesen Beschluss wird Bezug genommen.
Gegen diesen Beschluss hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 3.11.2003 sofortige Beschwerde eingelegt. Sie ist der Auffassung, die Kosten der Umfragegutachten seien im Streitfall ohne Weiteres zu erstatten. Es seien daher weitere Kosten i.H.v. 70.026,39 DM (= 35.803,92 Euro) festzusetzen. Weiter würden geltend gemacht die Kosten des mitwirkenden Patentanwalts Dr. Ing. L. für das zweite Revisionsverfahren, die sich auf 3.324 Euro beliefen.
Mit Beschluss vom 17.2.2004 hat das LG der klägerischen Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 9.10.2003 teilweise abgeholfen und den Kostenfestsetzungsbeschluss dahingehend abgeändert, dass die Beklagte an die Klägerin weitere 3.324 Euro nebst fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 14.6.2002 aus 2.160,60 Euro und seit 10.12.2003 aus 1.163,40 Euro zu erstatten hat. Zur Begründung hat das LG ausgeführt, hinsichtlich der Patentanwaltskosten sei der Beschwerde abzuhelfen. Hinsichtlich der Kosten der beiden Meinungsumfragen verbleibe es bei den Gründen in dem angefochtenen Beschluss.
Der Senat hat die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des LG München I vom 9.10.2003 mit Beschluss vom 10.3.2004 (LG München, Beschl. v. 10.3.2004 - 29 W 982/04) zurückgewiesen, soweit dieser Beschwerde nicht durch den Beschluss des LG München I v. 17.2.2004 (LG München, Beschl. v. 17.2.2004 - 7HK O 19080/96) abgeholfen worden ist. Auf diesen Senatsbeschluss wird Bezug genommen.
Mit Schriftsatz vom 1.3.2004 hat die Beklagte sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des LG vom 17.2.2004 eingelegt. Zur Begründung hat sie auf die bisherigen Ausführunge...