Leitsatz (amtlich)
Im Antragsverfahren der Grundbuchordnung setzt die Beschwerdeberechtigung voraus, dass der Beschwerdeführer das Ziel verfolgt, dem gestellten Antrag zum Erfolg zu verhelfen. Nicht beschwerdeberechtigt ist derjenige, der das Ziel einer Zurückweisung des Antrags verfolgt.
Normenkette
GBO §§ 71, 78
Verfahrensgang
LG Traunstein (Beschluss vom 12.01.2005; Aktenzeichen 4 T 4699/05) |
Tenor
I. Die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 3) gegen den Beschluss des LG Traunstein vom 12.1.2005 wird verworfen.
II. Der Beteiligte zu 3) hat die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde zu tragen.
III. Der Gegenstandswert wird auf 3.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Das verfahrensgegenständliche Grundstück stand zunächst im gesamthänderischen Eigentum der an einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts Beteiligten. Sie bestellten mit Bewilligung vom 28.10.1992 zugunsten des Beteiligten zu 3) eine Eigentumsvormerkung an diesem Grundstück; diese wurde am 3.2.1993 im Grundbuch - damals noch vorgetragen als Fl. Nr. ... im Bl. ... - der Gemarkung eingetragen.
Am 10.12.1999 ließen die beiden gesamthänderischen Voreigentümer das Grundstück an die Beteiligte zu 1) auf. Diese wurde am 11.7.2000 als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen.
Zu notarieller Urkunde vom 22.2.2000 bot die Beteiligte zu 1) der Beteiligten zu 2) - ihrer Tochter - das verfahrensgegenständliche Grundstück zum Kauf an und bewilligte die Eintragung einer Eigentumsvormerkung, die am 11.7.2000 auch eingetragen wurde. Im notariellen Kaufvertrag vom 28.10.2002 verkaufte die Beteiligte zu 1) dann das verfahrensgegenständliche Grundstück an die Beteiligte zu 2) und erklärte die Auflassung. Mit Schreiben vom 12.5.2003, beim Grundbuchamt eingegangen am 13.5.2003, beantragte die Urkundsnotarin gem. § 15 GBO den Vollzug dieser Urkunde.
Die Beteiligten zu 1) und 2 wurden am 30.4.2002 durch Urteil des LG Traunstein verurteilt, zuzustimmen, dass die zugunsten der Beteiligten zu 2) eingetragene Auflassungsvormerkung gelöscht werde und der Beteiligte zu 3) als Eigentümer des Grundstücks im Grundbuch eingetragen wird. Dieses Urteil ist in Richtung gegen die Beteiligte zu 2) seit 17.6.2004, in Richtung gegen die Beteiligte zu 1) seit 4.6.2004 nach Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Berufungsentscheidung des OLG München rechtskräftig, wenn auch mit Verfassungsbeschwerde angefochten.
Die Rechtspflegerin beim Grundbuchamt wies den Eintragungsantrag der Urkundsnotarin vom 12.5.2003 mit Beschl. v. 21.9.2004 zurück. Anschließend übertrug sie das verfahrensgegenständliche Grundstück in das neue Grundbuchblatt. Aufgrund einer notariellen Auflassungsurkunde vom 12.7.2004 wurde am 29.9.2004 der Beteiligte zu 3) als neuer Eigentümer eingetragen und die zugunsten der Beteiligten zu 2) eingetragene Eigentumsvormerkung gelöscht. Die Bewilligung seitens der Beklagten zu 1) und 2) wurde dabei durch das oben genannte rechtskräftige Urteil ersetzt. Am 30.9.2004 wurde schließlich die Tochter des Beteiligten zu 3) aufgrund dessen Auflassungserklärung vom 2.8.2004 als neue Eigentümerin eingetragen. Im Grundbuch sind weiter noch drei Eigentumsvormerkungen eingetragen.
Offensichtlich in Unkenntnis von den Vorgängen im Grundbuch nach dem 21.9.2004 legte die Beteiligte zu 1) durch ihren Verfahrensbevollmächtigten mit Schriftsatz vom 22.10.2004 Beschwerde gegen die Zurückweisung des Eintragungsantrags ein. Dem Beschwerdegericht lagen zur Entscheidung über die Beschwerde lediglich die ursprünglichen Grundakten Bl. ... der Gemarkung vor. Mit Beschl. v. 12.1.2005 hob das LG Traunstein die Zurückweisung des Eintragungsantrags auf. Gegen diesen Beschluss richtet sich nun die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 3).
II. Die eingelegte weitere Beschwerde des Beteiligten zu 3) ist zwar statthaft, aber deswegen unzulässig, weil dem Beteiligten zu 3) die Beschwerdeberechtigung fehlt. Die Beschwerdeberechtigung ist auch für die Einlegung der weiteren Beschwerde erforderlich und richtet sich nach den Grundsätzen, die für die Beschwerdeberechtigung bei der Erstbeschwerde maßgebend sind (Kuntze/Ertl/Herrmann/Eickmann, Kommentar zur GBO, 5. Aufl., § 78 Rz. 27, m.w.N.). Beschwerdeberechtigt ist zwar prinzipiell jeder, der durch die Entscheidung in seiner Rechtsstellung mittelbar oder unmittelbar beeinträchtigt ist oder wäre, wenn die angefochtene Entscheidung in der von der Beschwerde behaupteten Richtung unrichtig wäre, er also ein rechtlich geschütztes Interesse an ihrer Beseitigung hat. Im Antragsverfahren sind nach § 13 Abs. 1 S. 2 GBO jedoch Einschränkungen gegeben: Nur derjenige, der berechtigt ist, ein Antragsverfahren in Gang zu setzen, kann auch ggü. den in diesem Verfahren ergehenden Entscheidungen beschwerdeberechtigt sein (Kuntze/Ertl/Herrmann/Eickmann, Kommentar zur GBO, 5. Aufl., § 71 Rz. 69).
Inhalt und Ziel des von den Beteiligten zu 1) und 2 betriebenen Antragsverfahrens war die Eintragung der Beteiligten zu 2) als Eigentümerin. In diesem Verfahren ...