Leitsatz (amtlich)
1. Wird der Bestellungsbeschluss auf Anfechtung hin später rückwirkend aufgehoben, kann der Verwalter aufgrund des jedenfalls als vorläufig abgeschlossen anzusehenden Verwaltervertrags Vergütung für seine Tätigkeit beanspruchen.
2. Die Geltendmachung eines Honoraranspruchs durch den Verwalter kann rechtsmissbräuchlich sein, wenn er es pflichtwidrig unterlässt, eine Wohnungseigentümerversammlung mit dem Ziel seiner sofortigen Abberufung anzuberaumen.
Normenkette
WEG § 24 Abs. 2, § 26; BGB §§ 242, 675
Verfahrensgang
LG München I (Beschluss vom 06.02.2006; Aktenzeichen 1 T 15701/05) |
AG München (Aktenzeichen 481 UR II 1406/03) |
Tenor
I. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des LG München I vom 6.2.2006 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Antragsgegnerin unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses zur Zahlung von 15.101,76 EUR nebst Zinsen hieraus von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 11.2.2003 verpflichtet wird.
II. Die Anschlussrechtsbeschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des LG München I vom 6.2.2006 wird zurückgewiesen.
III. Von den gerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens tragen die Antragstellerin 1/3 und die Antragsgegnerin 2/3. Die Antragstellerin hat der Antragsgegnerin 1/3, die Antragsgegnerin der Antragstellerin 2/3 der im Rechtsbeschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Im Übrigen findet eine Erstattung außergerichtlicher Kosten im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht statt.
IV. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 24.307 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Antragstellerin, eine Wohnungseigentümergemeinschaft, macht gegen die Antragsgegnerin, die frühere Verwalterin, einen Anspruch auf Rückzahlung von Verwalterhonorar i.H.v. 24.306,65 EUR vom 1.1.2002 bis 20.6.2002 nebst Zinsen geltend. Die Antragsgegnerin hatte den Hauptsachebetrag dem Gemeinschaftskonto entnommen.
Die Antragsgegnerin war aufgrund Eigentümerbeschlusses vom 18.5.1993 seit 1.1.1994 Verwalterin der Wohnanlage. Aufgrund § 1 Ziff. 1.2 des Verwaltervertrags vom 29.9.1994 sollte sich die zunächst bis 31.12.1995 geltende Bestellung jeweils um ein weiteres Kalenderjahr verlängern, falls nicht sechs Monate vor Ablauf des Vertrags eine der Vertragsparteien erklärt, dass eine Verlängerung nicht in Betracht komme. Unabhängig davon sollte der Vertrag spätestens mit dem Ablauf von fünf Jahren, gerechnet ab Vertragsbeginn, enden. Durch weitere Eigentümerbeschlüsse wurde die Bestellung auf der Basis des bisher gültigen Verwaltervertrags verlängert, zuletzt bis 31.12.2001. In der Eigentümerversammlung vom 22.5.2001 wurde die Antragsgegnerin unter Tagesordnungspunkt (TOP) 12 (Verwaltervertrag und -bestellung ab 1.1.2002) für den Zeitraum vom 1.1.2002 bis 31.12.2003 zur Verwalterin auf der Grundlage des bisherigen Vertrags bestellt. Dieser Beschluss wurde inzwischen rechtskräftig für ungültig erklärt (BayObLG v. 23.12.2002 - 2Z BR 93/02, BayObLGReport 2003, 97 = FGPrax 2003, 67).
Mit Schreiben vom 22.2.2002 bestätigte die Antragsgegnerin, dass ihr am 18.2.2002 von einem Mitglied des Verwaltungsbeirats ein auf die Einberufung einer außerordentlichen Eigentümerversammlung mit dem Ziel ihrer sofortigen Abwahl als Verwalterin gerichteter Antrag mit den Unterschriften von mehr als einem Viertel der Wohnungseigentümer übergeben worden sei. Als Termin für diese Eigentümerversammlung ist in dem Antragsschreiben der 4.3.2002 vorgeschlagen. Eine außerordentliche Eigentümerversammlung berief die Antragsgegnerin in der Folgezeit nicht ein. Auch auf der ordentlichen Eigentümerversammlung vom 25.4.2002 wurde das Thema nicht behandelt.
Am 20.6.2002 fand eine außerordentliche Eigentümerversammlung statt, auf der die Antragsgegnerin ohne Gegenstimmen bei zwei Enthaltungen abberufen und der Verwaltervertrag fristlos gekündigt wurde. Die entsprechenden Beschlüsse sind inzwischen bestandskräftig.
Das AG hat durch Beschl. v. 29.6.2005 die Antragsgegnerin zur Rückzahlung von 18.229,65 EUR nebst 5 % Zinsen hieraus über dem Basiszinssatz seit 11.2.2003 verpflichtet und den Antrag im Übrigen abgewiesen. Hierbei hat es der Antragsgegnerin für die von ihr geleistete Tätigkeit eine Aufwandspauschale von 6.077 EUR zuerkannt. Gegen diese Entscheidung haben sowohl die Antragstellerin wie auch die Antragsgegnerin sofortige Beschwerde eingelegt. Durch Beschl. v. 6.2.2006 hat das LG die erstgerichtliche Entscheidung dahingehend abgeändert, dass die Antragsgegnerin zur Rückzahlung von 15.677,07 EUR nebst Zinsen verpflichtet wurde. Im Übrigen hat das Beschwerdegericht die Rechtsmittel zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung hat die Antragsgegnerin sofortige weitere Beschwerde mit dem Ziel eingelegt, dass der Antrag auf Rückzahlung des Honorars gänzlich abgewiesen wird. Nach Ablauf der Rechtsbeschwerdefrist hat die Antragstellerin weitere Anschlussbeschwerde eingelegt zu dem Zweck, dass ihr der Gesamtbetrag von 24.306,65 EUR nebst Zinsen zugesprochen...