Leitsatz (amtlich)
Zum Erfordernis der Voreintragung, wenn auf Ersuchen einer Behörde eine Zwangssicherungshypothek zur Vollstreckung eines Ausstandsverzeichnisses gegen die Erben des Beitragsschuldners eingetragen werden soll.
Normenkette
GBO §§ 38-40
Verfahrensgang
AG Landshut (Beschluss vom 25.04.2012; Aktenzeichen Blatt 12202-50) |
Tenor
I. Die Beschwerde der Beteiligten gegen den Beschluss des AG Landshut - Grundbuchamt - vom 25.4.2012 wird zurückgewiesen.
II. Der Beschwerdewert wird auf 3.125,91 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Der am 26.9.2009 verstorbene türkische Staatsangehörige Ismail Ö. ist im Grundbuch noch als Eigentümer von Grundbesitz eingetragen. Am 10.5.2010 hat das AG - Nachlassgericht - aufgrund der bei Immobilien stattfindenden Rückverweisung des türkischen Rechts auf das Erbrecht des Belegenheitsstaates einen gegenständlich auf das in der Bundesrepublik Deutschland befindliche unbewegliche Vermögen beschränkten Erbschein erteilt. Der Verstorbene wird danach von sechs Personen beerbt, darunter von Cigdem Ö. (zu 3/20).
Am 14.3.2012 hat die Beteiligte, eine gesetzliche Krankenkasse, das Grundbuchamt um Eintragung einer Sicherungshypothek auf das gegenständliche Grundstück im Wege des Verwaltungszwangsverfahrens ersucht und dabei bestätigt, dass die Forderung von 3.125,91 EUR vollstreckbar sei. Dabei hat sie auf ein Ausstandsverzeichnis vom 2.11.2011 verwiesen, wonach Cigdem Ö. als Rechtsnachfolgerin von Ismail Ö. diesen Betrag schulde.
Mit Beschluss vom 25.4.2012 hat das Grundbuchamt den Eintragungsantrag zurückgewiesen. Es hat dies damit begründet, dass die Voraussetzungen für die Zwangsvollstreckung nicht vorlägen. Nach dem Ausstandsverzeichnis sei Schuldnerin der dort genannten Forderung lediglich Cigdem Ö. als Rechtsnachfolgerin von Ismail Ö. Es fehle somit ein vollstreckbares Ausstandsverzeichnis, aus dem ersichtlich sei, dass alle im Erbschein des AG vom 10.5.2010 aufgeführten Miterben Schuldner des zu vollstreckenden Anspruchs seien. Im Übrigen fehle es noch an der erforderlichen Voreintragung der Erbengemeinschaft als Grundstückseigentümer.
Hiergegen hat die Beteiligte Beschwerde eingelegt und erklärt, einen Titel gegen die Erbengemeinschaft nachzureichen. Eine Zustellung des Titels an deren Mitglieder halte sie nicht für erforderlich. Ein Titel lag dem Beschwerdeschreiben nicht bei.
Das Grundbuchamt hat am 26.6.2012 nicht abgeholfen und darauf hingewiesen, dass die Zurückweisung wegen eines aufgezeigten vollstreckungsrechtlichen Mangels erfolgt sei, weswegen der Erlass einer rangwahrenden Zwischenverfügung nicht zulässig gewesen sei.
Die Beteiligte hat im Beschwerdeverfahren schließlich noch ein mit Behördenstempel versehenens Ausstandsverzeichnis nachgereicht, gerichtet
"An die Erbengemeinschaft lt. Anlage in Sachen Ismail-Metin Ö.". Die Anlage bildet der gegenständlich beschränkte Erbschein vom 10.5.2010.
II. Das zulässige Rechtsmittel, die Grundbuchbeschwerde (§ 71 Abs. 1, §§ 72, 73 GBO), hat in der Sache keinen Erfolg.
1. Die Beteiligte hat als Behörde, nämlich Körperschaft des öffentlichen Rechts, gem. § 38 GBO das Grundbuchamt um die Eintragung der Zwangssicherungshypothek ersucht (vgl. § 66 SGB X, Art. 24 BayVwZVG) und das Bestehen und die Vollstreckbarkeit der Forderung bestätigt. Das Grundbuchamt prüft insoweit nur, ob die ersuchende Behörde zur Stellung eines Ersuchens der in Rede stehenden Art abstrakt befugt ist, ob das Ersuchen bezüglich seiner Form und seines Inhalts den gesetzlichen Vorschriften entspricht und ob die durch das Ersuchen nicht ersetzten Eintragungserfordernisse gegeben sind (z.B. KG JFG 7, 397/399; vgl. Demharter, GBO, 28. Aufl., § 38 Rz. 73). Im Übrigen reicht es aus, wenn die ersuchende Behörde das Bestehen der Forderung bestätigt. Dafür, ob die Voraussetzungen tatsächlich vorliegen, unter denen die Behörde zu dem Ersuchen befugt ist, trägt allein diese die Verantwortung (OLG Frankfurt FGPrax 2003, 197; KG, a.a.O.; vgl. Demharter § 38 Rz. 74 m.w.N.). An der Befugnis der Beteiligten besteht kein Zweifel. Fraglich erscheint allerdings, ob das Ersuchen der Form des § 29 Abs. 3 GBO genügt. Das Ersuchen muss hiernach unterschrieben und mit Siegel oder Stempel versehen sein. Letztere Voraussetzung ist hier nicht für das eigentliche Ersuchen, sondern nur für das in Bezug genommene Ausstandsverzeichnis erfüllt. Maßgeblich für das Grundbuchamt und grundsätzlich ausreichend ist aber das Ersuchen. Ob insoweit die Form des § 29 Abs. 3 GBO gewahrt ist, kann dahingestellt bleiben.
2. Zu prüfen hat das Grundbuchamt die Voreintragung des Betroffenen (vgl. Demharter § 38 Rz. 65).
a) Das Ersuchen wurde vom Grundbuchamt deswegen abgelehnt, weil die im Ausstandsverzeichnis genannte Person nicht im Grundbuch eingetragen und nach dem vorgelegten Erbschein nicht Alleinerbin des Grundbesitzes ist.
b) Die Beteiligte hat nunmehr ein neues Ausstandsverzeichnis vorgelegt und (darin) die Vollstreckbarkeit der Ausfertigung bestätigt (vgl. Art. 24 Abs. 1 Nr. 2 BayVwZVG). Grundsätzlich übernimmt dann ...