Leitsatz (amtlich)
Das Registergericht kann in Ausübung seines pflichtgemäßen Ermessens von der Eintragung des von ihm bestellten (Nachtrags-) Liquidators einer wegen Vermögens-losigkeit gelöschten Gesellschaft in das Handelsregister absehen, wenn die zu erwartende Abwicklungstätigkeit im Hinblick auf deren Inhalt und Umfang eine solche nicht erfordert (Ergänzung zu OLG München GmbHR 2008, 821).
Normenkette
GmbHG § 66 Abs. 5
Verfahrensgang
AG München (Beschluss vom 21.05.2010; Aktenzeichen HRB 74499 (Fall 9)) |
Tenor
I. Die Beschwerde der Beteiligten gegen den Beschluss des AG München vom 21.5.2010 wird zurückgewiesen.
II. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Beteiligte (GmbH) wurde mit Verfügung vom 2.2.2009, eingetragen im Handelsregister am 19.2.2009, aufgrund Vermögenslosigkeit von Amts wegen gelöscht.
Mit Schreiben vom 28.12.2009 beantragte der alleinige Gesellschafter unter Vorlage der Einverständniserklärung des Herrn B. diesen zum Liquidator zu bestellen. Die Gesellschaft habe derzeit noch Vermögen in Form eines Bankkontos mit einem Guthaben i.H.v. derzeit (24.11.2009) EUR 7.625,97. Des Weiteren habe die Gesellschaft im Jahr 2008 einen Pkw käuflich erworben; die Verbindlichkeiten aus dem ratenweise zu zahlenden Kaufvertrag i.H.v. EUR 355,78 monatlich würden aus der wirtschaftlichen Aktivität der Gesellschaft bedient. Darüber hinaus sei die Gesellschaft aus zwei Leasingverträgen verpflichtet, deren Verbindlichkeiten im Jahre 2008, 2009 bedient worden seien.
Mit Beschluss vom 21.5.2010 wurde - wie beantragt - Herr B. als Nachtragsliquidator der am 19.2.2009 gelöschten Firma bestimmt. Von einer Eintragung im Handelsregister hat das Registergericht abgesehen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Beteiligten. Nach ihrer Auffassung ist eine solche Eintragung erforderlich, da die Gesellschaft noch über Vermögen verfüge und sie zudem noch werblich tätig sei, insbesondere müssten laufend Steuererklärungen ggü. den Finanzbehörden abgegeben werden. Das Registergericht hat mit Beschluss vom 22.6.2010 der Beschwerde nicht abgeholfen und die Akten dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
II.1. Die Beschwerde ist zulässig, jedoch nicht begründet.
Ein Nachtragsliquidator ist grundsätzlich von Amts wegen in das Handelsregister einzutragen (vgl. § 67 GmbHG), es sei denn, die Nachtragsliquidation beschränkt sich auf einzelne genau zu bezeichnende Rechtshandlungen (Krafka/Willer/Kühn Registerrecht 8. Aufl. Rz. 1153; Baumbach/Hueck/Haas GmbHG, 19. Aufl., § 66 Rz. 38). Soweit nur einzelne Abwicklungsmaßnahmen erforderlich sind, kann nach pflichtgemäßen Ermessen des Registergerichts die Wiedereintragung der Gesellschaft und die Eintragung der Liquidatoren im Handelsregister unterbleiben (Krafka/Willer/Kühn, a.a.O.; MünchKomm/ZPO/Krafka [2010] § 375 FamFG Rz. 39), da der Vertretungsnachweis durch die Ausfertigung des (Bestellungs-) Beschlusses geführt werden kann, auf dessen Wirksamkeit Dritte gem. § 47 FamFG vertrauen dürfen (Keidel/Heinemann FamFG § 375 Rz. 63; MünchKomm/ZPO/Krafka, a.a.O.).
Letzteres ist hier der Fall. Die vom Liquidator vorliegend durchzuführenden Abwicklungsmaßnahmen betreffen lediglich das noch bestehende Konto der GmbH, drei abgeschlossene Verträge sowie die Abgabe von (noch) anfallenden Steuererklärungen ggü. dem Finanzamt. Der dabei zu erwartende Umfang der (Abwicklungs-) Tätigkeiten gebietet daher weder im Hinblick auf den Inhalt der abzuwickelnden Geschäfts- bzw. Behördenbeziehungen noch im Hinblick auf deren Anzahl die Eintragung des Liquidators im Handelsregister. Vielmehr kann sein Vertretungsnachweis bei solch einem überschaubaren Tätigkeitsbereich allein durch Vorlage einer Ausfertigung des Bestellungsbeschlusses geführt werden.
Unmaßgeblich ist hingegen, dass die Gesellschaft werbend tätig ist. Denn hierauf erstreckt sich der Aufgabenbereich des Liquidators von vornherein nicht, es sei denn, dass die neuen Geschäfte der Beendigung schwebender Geschäfte dienen (vgl. § 70 Satz 2 GmbHG). Für diesen Zweck ist aber angesichts der hier zu beendenden Rechtsbeziehungen als Vertretungsnachweis die Vorlage des Bestellungsbeschlusses ausreichend.
2. Die Pflicht zur Zahlung der Gerichtskosten ergibt sich aus dem Gesetz. Bei der Geschäftswertfestsetzung ist zu berücksichtigen, dass nicht mehr die Bestellung des Nachtragsliquidators als solche, sondern nur noch dessen Eintragung im Register Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist. Der Regelgeschäftswert von 3.000 EUR ist angemessen.
3. Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen (§ 70 FamFG).
Fundstellen
Haufe-Index 2530176 |
BB 2010, 2706 |
FGPrax 2011, 34 |
MittBayNot 2011, 163 |
NZG 2011, 38 |
ZIP 2010, 2204 |
GmbHR 2011, 39 |