Entscheidungsstichwort (Thema)
Behebung einer Gläubigerbenachteiligung im Drei-Personenverhältnis
Leitsatz (amtlich)
1. Die in der Rückzahlung eines Gesellschafterdarlehens liegende Gläubigerbenachteiligung wird behoben, indem der Gesellschafter die empfangenen Darlehensmittel zwecks Erfüllung einer von ihm übernommenen Kommanditeinlagepflicht an die Muttergesellschaft der Schuldnerin weiterleitet, welche der Schuldnerin anschließend Gelder in gleicher Höhe auf der Grundlage einer von ihr übernommenen Verlustdeckungspflicht zur Verfügung stellt.
Normenkette
InsO §§ 129, 135 Abs. 1 Nr. 2; ZPO § 522 Abs. 2
Verfahrensgang
LG München I (Urteil vom 22.09.2017; Aktenzeichen 6 O 5219/17) |
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Landgerichts München I vom 22.09.2017, Aktenzeichen 6 O 5219/17, wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts München I ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des insgesamt zu vollstreckenden Betrags abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 100.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Der klagende Insolvenzverwalter verlangt vom Beklagten unter dem Gesichtspunkt der Anfechtung die Rückzahlung eines von der Schuldnerin erhaltenen Geldbetrags.
Der Kläger wurde mit Eröffnungsbeschluss des Amtsgerichts München vom 01.02.2014 auf den dort am 04.12.2013 eingegangenen Antrag zum Insolvenzverwalter der Fa. ... GmbH bestellt. Der Beklagte, der Geschäftsführer der Schuldnerin, alleiniger Kommanditist von deren Muttergesellschaft Fa. . KG sowie alleiniger Gesellschafter von deren Komplementärin war, gewährte der Schuldnerin mit Vertrag vom 20.02.2013 ein an diesem Tag ausbezahltes Darlehen über 100.000 EUR. Die Schuldnerin zahlte den Betrag am 07.03.2013 zurück. Am gleichen Tag erbrachte der Beklagte eine Einlagezahlung von 100.000 EUR an die Fa. ... KG und diese in gleicher Höhe eine Verlustausgleichszahlung von 100.000 EUR an die Schuldnerin.
Der Kläger war in erster Instanz der Meinung, dass die Rückzahlung der Anfechtung nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 InsO unterliege. Die mit ihr bei der gebotenen Einzelbetrachtung verbundene Benachteiligung der Masse begründe eine objektive Gläubigerbenachteiligung.
Der Kläger hat in erster Instanz unter Einschluss einer weiteren Forderung, die nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens ist, beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an ihn 105.000 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.04.2014 zu bezahlen.
Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt.
Er war der Ansicht, es fehle an einer Gläubigerbenachteiligung, da die Masse nicht geschmälert worden sei. Ohne die Darlehensrückzahlung hätte die Schuldnerin die Verlustausgleichszahlung nicht erhalten können.
Die vom Landgericht zugesprochene Widerklage ist nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens.
Das Landgericht hat mit Endurteil vom 22.09.2017 die noch im Berufungsverfahren anhängige Klage abgewiesen, weil die Rückzahlung des Darlehens die Masse nicht benachteiligt habe. Erhalte der Schuldner für das, was er aus seinem Vermögen weggebe, eine vollwertige Gegenleistung, liege keine unmittelbare Gläubigerbenachteiligung vor. Darlehensrück- und Verlustausgleichszahlung seien am 07.03.2013 erfolgt. Insofern komme eine Gläubigerbenachteiligung nur in Betracht, wenn die Schuldnerin nicht nur das Darlehen, sondern auch die Verlustausgleichszahlung, insgesamt also 200.000 EUR hätte erhalten sollen. Dies sei nach den vom Kläger nicht widersprochenen Angaben des Beklagten jedoch nicht der Fall. Nach dem Ergebnis der Anhörung des Beklagten sei vielmehr davon auszugehen, dass sämtliche Zahlungen vom 07.03.2013 von dessen einheitlichen Willen getragen gewesen seien, seine Firma zu retten und dieser 100.000 EUR zukommen zu lassen.
Der Kläger hat das am 28.09.2017 zugestellte Ersturteil am 26.10.2017 mit der Berufung angegriffen, die er nach Fristverlängerung bis zu diesem Tag am 28.12.2017 begründet hat. Er verfolgt sein erstinstanzliches Begehren unter Wiederholung und Vertiefung seines bereits angebrachten Vorbringens fort. Nach dem Grundsatz der Einzelbetrachtung seien die Darlehensrück- und die Verlustausgleichszahlung gesondert zu betrachten. Es sei entgegen der Meinung des Erstgerichts nicht nachvollziehbar, dass der Beklagte mit seinen Zahlungen lediglich aus steuerlichen Gründen den Rechtsgrund der Zahlung an die Schuldnerin von Darlehen auf Verlustausgleich geändert habe, zumal er dieser zu einem späteren Zeitpunkt erneut persönlich Geld zur Verfügung gestellt habe. Allein wegen des engen zeitlichen Zusammenhangs der Zahlungen könne nicht von einem einheitlichen Vorgang ausgegangen werden. Es dürfe nicht übersehen werden, dass der erneuten Zah...