Normenkette
BGB §§ 249, 254, 280 Abs. 1-2, § 286
Verfahrensgang
Nachgehend
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Endurteil des Landgerichts München I vom 25.11.2020, Aktenzeichen 11 O 1054/19, wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts München I sowie dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 108.993,50 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Das Landgericht gab der Klage teilweise statt und verurteilte die Beklagte zur Zahlung von etwa 100.000,- Euro.
Der Kläger habe mit der inzwischen insolventen S. Haus GmbH einen Werkvertrag über die Errichtung einer Doppelhaushälfte geschlossen und die Beklagte habe gesamtschuldnerisch die Erfüllung versprochen. Da das Haus entgegen der vertraglichen Absprache nicht rechtzeitig fertiggestellt worden sei, habe der Kläger Anspruch auf Ersatz seines Verzögerungsschadens in Form von Mietausfällen in Höhe von 32.370.- Euro. Zudem könne er als Schaden die Mehrkosten für die Fertigstellung in Höhe von 73.946.- Euro fordern sowie weitere 2.677,50 Euro, die der Kläger für einen Architekten für Mangelbeseitigungsarbeiten aufgewandt habe.
Hinsichtlich der Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand im angefochtenen Urteil des Landgerichts München I vom 25.11.2020 Bezug genommen.
Die Beklagte verfolgt ihr Ziel auf vollständige Klageabweisung in der Berufung weiter. Sie ist u.a. der Ansicht, das Erstgericht habe nicht ausreichend berücksichtigt, dass die Rechtsverhältnisse Kläger/S. Haus GmbH und Kläger/Beklagte unterschiedlich zu beurteilen seien. Im Verhältnis zur Beklagten lägen die Anspruchsvoraussetzungen teilweise nicht vor, die Verjährung würde umfassender greifen und Treu und Glauben stünden einer Inanspruchnahme der Beklagten entgegen. Auf die Einzelheiten der Berufungsbegründung wird Bezug genommen.
Die Beklagte beantragt:
I. Das Urteil des Landgerichts München I, Az. 11 O 1054/19 vom 25.11.2020 wird aufgehoben.
II. Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger beantragt
die Zurückweisung der Berufung.
Der Senat hat mit Verfügung vom 9.3.2021 einen umfangreichen Hinweis erteilt. Auf den Hinweis und den hierauf eingegangenen Schriftsatz der Beklagten vom 19.04.2021 wird Bezug genommen.
II. Die Berufung gegen das Endurteil des Landgerichts München I vom 25.11.2020, Aktenzeichen 11 O 1054/19, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordern und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
Zur Begründung wird auf den vorausgegangenen Hinweis des Senats Bezug genommen.
Da der hierauf eingereichte Schriftsatz der Beklagten vom 19.04.2021 sich inhaltlich nicht mit den Ausführungen des Senats befasst, sondern sich auf einen Antrag um Entscheidung beschränkt, kann zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die dortigen Ausführungen verwiesen werden.
Die Berufung ist daher zurückzuweisen.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Voll-streckbarkeit des angefochtenen Urteils erging gemäß §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung der §§ 47, 48 GKG i.V.m. §§ 3 ff. ZPO bestimmt.
Fundstellen
Haufe-Index 15615826 |
IBR 2022, 614 |