Leitsatz (amtlich)
1.
§ 267 ZPO ist in wohnungseigentumsrechtlichen Verfahren, die nach den Regeln der freiwilligen Gerichtsbarkeit abzuwickeln sind, entsprechend anwendbar.
2.
Bei der Nutzung von Tiefgaragenstellplätzen kommt eine "Aufrechnung" gegenseitiger Parkverstöße von Wohnungseigentümern grundsätzlich nicht in Betracht.
Verfahrensgang
LG München I (Entscheidung vom 11.06.2007; Aktenzeichen 1 T 15063/06) |
AG München (Entscheidung vom 19.07.2006; Aktenzeichen 482 UR II 302/06) |
Tenor
I.
Die sofortige weitere Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Landgerichts München I vom 11. Juni 2007 wird, soweit dieser die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts München vom 19. Juli 2006 zurückweist (Ziff. I), zurückgewiesen.
II.
Im Übrigen wird auf die sofortige weitere Beschwerde des Antragsgegners der Beschluss des Landgerichts München I vom 11. Juni 2007, soweit er den erhobenen Gegenantrag verwirft (Ziff. II), aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgerichts München I zurückverwiesen.
III.
Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 6.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragsteller, ein Ehepaar, der Antragsgegner und die weiteren Beteiligten sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, die über eine Tiefgarage verfügt. Nach der Teilungserklärung besteht Sondereigentum an den Tiefgaragenstellplätzen. Die Antragsteller sind seit 2003 Sondereigentümer zweier Wohnungen sowie des Tiefgaragenstellplatzes Nr. 11. Dessen linke Seite wird durch zwei Betonpfeiler begrenzt, an die sich ein schmaler Gang und schließlich die Garagenwand anschließt. Auf der gleichen Linie wie die Betonpfeiler befindet sich schräg hinter dem Stellplatz Nr. 11 die Ausgangstreppe.
Dem Antragsgegner gehört neben der Wohnung Nr. 3 der rechts neben dem Tiefgaragenstellplatz Nr. 11 gelegene Stellplatz Nr. 10.
Mit Nachtrag vom 12.12.1996 zur Teilungserklärung wurde dem Eigentümer der Wohnung Nr. 3 das Recht eingeräumt, sein Motorrad auf der Fläche unter der Ausgangstreppe in der Tiefgarage abzustellen. Der Antragsgegner stellt sein Motorrad jeweils so unter dem Treppenabsatz ab, dass es ein Stück weit in die Tiefgarage hineinragt.
Die Antragsteller fühlen sich vor allem beim Ausfahren von ihrem Stellplatz durch das abgestellte Motorrad behindert. Sie haben deshalb beantragt, den Antragsgegner zur Unterlassung zu verpflichten, soweit dessen Nutzung über die abgegrenzte Stellplatzfläche unter der Ausgangstreppe hinausreicht. Das Amtsgericht hat dem Antrag mit Beschluss vom 19.7.2006 stattgegeben. Hiergegen hat der Antragsgegner sofortige Beschwerde eingelegt und seinerseits hilfsweise beantragt, dass es die Antragsteller bei Meidung von Ordnungsmaßnahmen zu unterlassen haben, mit ihrem Pkw oder sonstigen Gegenständen die abgegrenzte Stellplatzfläche ihres Tiefgaragenstellplatzes Nr. 11 zu überschreiten. Weiter hilfsweise für den Fall, dass den Antragstellern ein Unterlassungsanspruch zuerkannt und der eigene Unterlassungsanspruch abgewiesen wird, hat er beantragt festzustellen, dass er berechtigt ist, seinen Pkw bzw. sein Motorrad auf seinem Tiefgaragenstellplatz Nr. 10 in der Weise abzustellen, dass die Fahrzeuge auf Breite des gesamten Stellplatzes bis zu 70 cm nach hinten über die Stellplatzbegrenzung hinausragen dürfen. Das Landgericht hat mit Beschluss vom 11.6.2007 die sofortige Beschwerde gegen die Entscheidung des Amtsgerichts zurückgewiesen und die Gegenanträge verworfen. Hiergegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde des Antragsgegners, mit der er seine zweitinstanzlichen Anträge in vollem Umfang weiterverfolgt.
II.
Das Rechtsmittel bleibt, soweit es sich gegen die Abweisung des Antrags der Antragsteller richtet, ohne Erfolg. Hinsichtlich der Gegenanträge hat die sofortige weitere Beschwerde hingegen vorläufigen Erfolg.
1.
Das Landgericht hat ausgeführt:
Die Antragsteller besäßen gegen den Antragsgegner einen Unterlassungsanspruch aus § 14 Nr. 1, § 15 Abs. 3 WEG und § 1004 BGB. Unstreitig rage das Motorrad des Antragsgegners in die Gemeinschaftsfläche der Tiefgarage. Selbst wenn es zuträfe, dass der Wendekreis des Pkw der Antragsteller nicht bis zu dem Motorrad reiche, diese also trotz des Motorrads aus ihrem Parkplatz gefahrlos ein- und ausparken könnten, sei eine Beeinträchtigung zu bejahen. Denn wer ein- oder ausparke, halte regelmäßig einen gewissen Sicherheitsabstand zur Mauer wie zu benachbarten Fahrzeugen ein. Durch das abgestellte Motorrad müsse der Nutzer des Parkplatzes Nr. 11 einen größeren Sicherheitsabstand zur hinteren Mauer der Tiefgarage einhalten, als wenn das Motorrad nicht dort stünde. Dies beeinträchtige ihn in seinem Fahrverhalten nicht nur unerheblich. Aus den vorgelegten Lichtbildern und dem Aufteilungsplan ergebe sich, dass zwischen dem Pkw und dem Motorrad nicht so viel Platz sei, dass das abgestellte Motorrad sich auf das Rangieren des Pkw nicht auswirke. Eine Be...