Leitsatz (amtlich)
Vereinbarungen, die der Eigentümer des belasteten Grundstücks mit den aus inhaltsgleichen, selbständigen Dienstbarkeiten Berechtigten über deren Unterhaltslast trifft, können als Inhalt der Dienstbarkeiten im Grundbuch eingetragen werden, wenn sie die Last zum Anlagenunterhalt nicht nach dem Maß der Nutzung durch den Eigentümer und den Dienstbarkeitsberechtigten verteilen und die Pflicht zur Aufrechterhaltung der Benutzbarkeit der Anlage umfassen.
Normenkette
BGB § 1020 S. 2, § 1021; GBO § 19
Verfahrensgang
AG München - Grundbuchamt (Beschluss vom 27.07.2016) |
Tenor
I. Die Beschwerde der Beteiligten gegen den Beschluss des AG München - Grundbuchamt - vom 27.7.2016 wird zurückgewiesen.
II. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000 EUR festgesetzt. Für die Kosten haften die Beteiligte zu 1 ganz, hinsichtlich 25 % der Kosten gesamtschuldnerisch mit den Beteiligten zu 2 und 3 und hinsichtlich weiterer 25 % gesamtschuldnerisch mit den Beteiligten zu 4 und 5.
Gründe
I. Die Beteiligte zu 1 ist Eigentümerin eines durch Teilung entstandenen und im Grundbuch als "Nähe K. Str., Verkehrsfläche zu 188 qm" beschriebenen Grundstücks (FlSt x/120). In Abteilung II sind jeweils unter Bezugnahme auf die Bestellungs- und Änderungsurkunden (u.a.) folgende Belastungen zugunsten von Grundstücken eingetragen, die über diese Verkehrsfläche erschlossen werden:
lfd. Nr. 2: Geh- und Fahrtrecht für den jeweiligen Eigentümer von FlSt x/113
lfd. Nr. 5: Ver- und Entsorgungsleitungsrecht für den jeweiligen Eigentümer von FlSt x/113
lfd. Nr. 8: Geh- und Fahrtrecht sowie Ver- und Entsorgungsleitungsrecht für den jeweiligen Eigentümer von FlSt x/119
lfd. Nr. 9: Geh- und Fahrtrecht sowie Ver- und Entsorgungsleitungsrecht für den jeweiligen Eigentümer von FlSt x/121
lfd. Nr. 10: Geh- und Fahrtrecht für den jeweiligen Eigentümer von FlSt x/114
lfd. Nr. 11: Ver- und Entsorgungsleitungsrecht für den jeweiligen Eigentümer von FlSt x/114.
Die ebenfalls im Eigentum der Beteiligten zu 1 stehenden herrschenden Grundstücke FlSt x/113 und FlSt x/114 wurden weiter zerlegt; sie sollen bebaut und veräußert werden.
Je hälftige Miteigentümer der herrschenden Grundstücke FlSt x/119 bzw. x/121 sind die Beteiligten zu 2 und 3 bzw. zu 4 und 5. Ihr Grundbesitz ist jeweils mit einer Reallast (Instandhaltungs-, Räumungs- und Reinigungsverpflichtung) zugunsten von FlSt x/120 belastet.
Mit dem schriftlich festgehaltenen Ziel, die Kostentragung für Unterhaltung, Instandhaltung sowie Instandsetzung, Verkehrssicherung und Haftung sowohl hinsichtlich des Privatwegs als auch hinsichtlich der über ihn verlaufenden Ver- und Entsorgungsleitungen und die gemeinschaftliche Verwaltung der Erschließungsanlagen durch die Eigentümer der herrschenden Grundstücke sicher zu stellen, vereinbarten die Beteiligten zu 1 bis 5 mit unterschriftsbeglaubigten Erklärungen vom 16.7.2016 als "Änderung der Dienstbarkeiten" folgendes:
Die Unterhaltung, Instandhaltung und Instandsetzung, Verkehrssicherung und Haftung für die Erschließungsanlagen obliegt dem Eigentümer des herrschenden Grundstücks zu gleichen Anteilen, ausgenommen der von einem Anwesen allein genutzten Leitungsteile, für die die Kosten und Lasten der Unterhaltung, Instandhaltung und Instandsetzung, Verkehrssicherung und Haftung deren Eigentümer allein trägt. Die Kosten für von ihm mitgenutzte Erschließungsanlagen trägt der Eigentümer des herrschenden Grundstücks anteilig im Verhältnis der insgesamt erschlossenen Wohngebäude unter der Bedingung, dass die die Kosten auslösenden Maßnahmen in entsprechender Anwendung der §§ 744, 745 BGB auf alle betroffenen Eigentümer dienender Grundstücke als rechtmäßig zu betrachten sind, d.h. (außer bei Gefahr im Verzug) auf einer Mehrheitsentscheidung der zur Kostentragung Verpflichteten beruhen.
Zugleich bewilligten sie, die Änderung bei den bestehenden Grunddienstbarkeiten im Grundbuch zu vermerken und - aufschiebend bedingt durch den Vollzug dieser Änderung - die genannten Reallasten zugunsten von FlSt x/120 in den Grundbüchern zu FlSt x/119 und x/121 zu löschen.
Den am 22.7.2016 über den Notar gestellten Vollzugsantrag hat das Grundbuchamt mit Beschluss vom 27.7.2016 zurückgewiesen. Die Erhaltungsverpflichtung der jeweiligen Eigentümer der herrschenden Grundstücke ergebe sich bereits aus dem Gesetz. Sie sei daher Inhalt der eingetragenen Grunddienstbarkeiten. Somit sei die vorgelegte Vereinbarung nicht eintragungsfähig.
Hiergegen wendet sich der Notar namens der Antragsberechtigten mit der Beschwerde. Er hält die begehrte Eintragung für zulässig, weil sie sich nicht auf die gesetzliche Regelung beschränke. Insbesondere bei gemeinsamer Anlagennutzung und Berechtigung mehrerer Grundstücke sei eine Regelung über die Durchführung von Unterhaltungsmaßnahmen, die Tragung der Verkehrssicherungspflicht und die Kostentragung als nachträgliche inhaltsändernde Vereinbarung zulässig. Eine partielle Übereinstimmung mit der bereits kraft Gesetzes bestehenden Lage schade nicht.
Das Grundbucham...