Leitsatz (amtlich)
Befasst sich die Eigentümergemeinschaft zunächst ablehnend mit dem Begehren eines Eigentümers, auf Kosten der Gemeinschaft die Außenwände seiner Kellerräume mit dem Ziel einer Nutzung zu Wohnzwecken mit einer Wärmedämmung versehen zu lassen, muss der betroffene Eigentümer grundsätzlich eine weitere Beschlussfassung herbeiführen, wenn er nunmehr die Anbringung einer Wärmedämmung an den Außenwänden verlangt, die eine Nutzung dieser Räume als Keller ermöglichen soll.
Normenkette
WEG § 21 Abs. 3-4, 5 Nr. 2, § 23 Abs. 4
Verfahrensgang
LG Bayreuth (Beschluss vom 15.08.2005; Aktenzeichen 42 T 100/05) |
AG Bayreuth (Aktenzeichen 3 UR II 2/05) |
Tenor
I. Die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des LG Bayreuth vom 15.8.2005 wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller hat die gerichtlichen und die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.
III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 10.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Der Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungs- und Teileigentümer einer Wohnanlage, die von der weiteren Beteiligten verwaltet wird.
Das Wohnungseigentum wurde aufgrund Teilungserklärung vom 16.6.1989 mit Nachtrag vom 30.10.1989 gebildet. Nach § 10 Abs. 3 der Nachtragsurkunde kann das Teileigentum Nr. 17 und Nr. 22 (jetzt Nr. 14) nach Wahl ihrer Eigentümer auch als Wohn- oder Aufenthaltsraum benutzt werden. Die zum Teileigentum Nr. 14 gehörenden Räumlichkeiten mit einer Nutzfläche von 56,59 m2 befinden sich im Kellergeschoss. Sie haben eine lichte Höhe von unter 2,4 m; außer einer Balkontüre haben sie zur Belichtung und Belüftung nur Oberlichtfenster.
Mit Kaufvertrag vom 21.2.1992 erwarb der Antragsteller das Teileigentum, das zu diesem Zeitpunkt bereits zu Wohnzwecken genutzt wurde. Inzwischen ist zumindest eine Außenwand dieser Räume feucht; es tritt eine erhebliche Schimmelbildung auf.
Am 13.12.2004 fand eine Eigentümerversammlung statt, in der über den Antrag des Antragstellers, die Außenwände seiner Wohnung zur Wiederherstellung der Bewohnbarkeit mit einer vorschriftsmäßigen Wärmedämmung (Verbundsystem) unter Kostenbeteiligung der Eigentümergemeinschaft zu versehen, beraten und folgender Beschluss gefasst wurde:
Beschlussvorschlag: Nach längerer Diskussion sind sich alle beteiligten Versammlungsteilnehmer insofern einig, dass eine Entscheidung, wie auch immer, heute nicht gefällt werden soll. Herr Z. (Antragsteller) möchte zunächst beim Landratsamt abklären, ob die von ihm erworbenen Räume überhaupt als Wohnung mit dem Recht zum dauernden Aufenthalt gilt. Die Situation wurde ausreichend diskutiert. Sollte es möglich sein, eine Bewohnbarkeit und Luftzirkulation durch bestimmte Umbaumaßnahmen zu erreichen, kann die Genehmigung zur Vornahme zumutbarer Änderungen in Aussicht gestellt werden. Eine finanzielle Beteiligung der Eigentümergemeinschaft i.S.d. Antrages von Herrn Z. kommt nicht in Betracht. Abstimmungsergebnis: ohne Gegenstimme, bei Stimmenthaltung des Eigentümers Z., zugestimmt. Die Beteiligten gehen davon aus, über die finanzielle Beteiligung eine abschließende Entscheidung getroffen zu haben. Der Antragsteller hat beim AG beantragt, den Eigentümerbeschluss für ungültig zu erklären und festzustellen, dass die Antragsgegner verpflichtet sind, die Außenwände der Wohnung des Antragstellers zur Wiederherstellung der Bewohnbarkeit mit einer vorschriftsmäßigen Wärmedämmung (Verbundsystem) auf Kosten der Eigentümergemeinschaft versehen zu lassen. Das AG hat die Anträge am 26.4.2005 abgewiesen. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers hat das LG mit Beschl. v. 15.8.2005 zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers, mit der er nunmehr neben der Ungültigerklärung des Eigentümerbeschlusses vom 13.12.2004 die Feststellung beantragt, dass die Antragsgegner verpflichtet sind, die Außenwände seiner Eigentumseinheit zur Wiederherstellung der Benutzbarkeit mit einer vorschriftsmäßigen Wärmedämmung auf Kosten der Eigentümergemeinschaft versehen zu lassen.
II. Das zulässige Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
1. Das LG hat ausgeführt: Der Antragsteller habe keinen Anspruch gegen die Antragsgegner, eine Isolierung der Außenwände seiner Räume anzubringen, die eine Nutzung zu Wohnzwecken ermögliche. Die gewünschte Maßnahme entspreche nicht einer ordnungsmäßigen Verwaltung nach § 21 Abs. 4 und Abs. 5 Nr. 2 WEG. Zwar könne auch die erstmalige Schaffung eines ordnungsmäßigen Zustandes dazu gehören. Jedoch müsse die Isolierung der Kelleraußenwände nach der maßgeblichen Teilungserklärung nicht den Anforderungen einer ständigen Wohnraumnutzung genügen und entsprechend wärmegedämmt sein. Bei dem Sondereigentum handle es sich nämlich um Kellerräume. So seien diese auch in der Baugenehmigung behandelt worden. Die Außenwände müssten in ihrer Dämmung nur den Anforderungen an Kellerräume entsprechen. Der Nachtrag zur Teilungserklärung vom 30.10.1989 gebe den jeweiligen Eigentümern nur das Rec...