Entscheidungsstichwort (Thema)
Behauptete Verkehrssicherungspflichtsverletzung durch Vernachlässigung der Streupflicht
Verfahrensgang
LG München I (Urteil vom 20.07.2009; Aktenzeichen 4 O 1856/09) |
Tenor
1. Der Senat beabsichtigt die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des LG München I vom 20.7.2009 durch einstimmigen Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
2. Den Parteien wird Gelegenheit gegeben, hierzu innerhalb von drei Wochen Stellung zu nehmen.
Gründe
Die zulässige Berufung der Klägerin bietet keine Aussicht auf Erfolg. Das LG hat mit zutreffenden Gründen die Klage abgewiesen.
Es kann zunächst voll umfänglich auf das landgerichtliche Urteil verwiesen werden.
Das LG hat Ansprüche der Klägerin gegen die Beklagten wegen Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht mit zutreffenden Erwägungen verneint. Die Klägerin vermochte nicht den Nachweis zu führen, dass die Beklagten schuldhaft gegen Verkehrssicherungspflichten verstoßen haben.
Die Beweislast verteilt sich wie folgt: Als Geschädigte trifft die Klägerin die Beweislast dafür, dass ein Glättezustand im Verantwortungsbereich des Streupflichtigen bestand und sie innerhalb der zeitlichen Grenzen der Streupflicht zu Fall gekommen ist (vgl. BGH VersR 1966, 90; BGH VersR 1984, 40). Da Winterglätte auf gestreuten bzw. vom Schnee geräumten Weg nicht auszuschließen ist, hat der Sturz eines Fußgängers auf einem schneebedeckten Gehweg für sich genommen noch nicht den Beweis des ersten Anscheins für die Verletzung der Streupflicht durch den Verkehrssicherungspflichtigen. Der Anscheinsbeweis greift zu Gunsten des Geschädigten regelmäßig nur für den Kausalitätsnachweis, d.h. dafür, dass eine festgestellte Verletzung der Streupflicht für einen an der betreffenden Stelle infolge der Glätte eingetretenen Unfall ursächlich geworden ist (vgl. OLG Karlsruhe, VersR 2002, 1385 m.w.N.). Allerdings indiziert ein Glatteisunfall, der sich innerhalb der zeitlichen Grenzen der Streupflicht ereignet hat, grundsätzlich die Verletzung einer deliktischen Streupflicht (vgl. BGH NZV 2001, 78). Weiter begründet ein Glatteisunfall keinen Anschein oder Indiz, dass der Streupflichtige seine Pflicht zum erneuten Streuen verletzt hat. Auch hierfür trifft die Klägerin die volle Darlegungs- und Beweislast (vgl. OLG Celle, NJW-RR 2003, 1536).
Unter Anwendung dieser Darlegungs- und Beweislastgrundsätze hat das LG die Klage zu Recht abgewiesen.
Zunächst konnte nicht zweifelsfrei festgestellt werden, an welcher Stelle die Klägerin gestürzt ist und ob sie in einem Verkehrssicherungspflichtigen Teil des Friedhofs zu Sturze gekommen ist. Selbst wenn man dies unterstellt, hat die Klägerin in der Unfallmeldung angegeben, dass auf dem Weg sich Splitt befunden hat. Des Weiteren hat die Beklagte zu 2) substantiiert vorgetragen, dass am Morgen des Unfalltages gestreut worden ist. Dies stimmt auch mit dem Regiezettel der Firma L. GmbH überein. Bei der geschildereten Wetterlage bestand auch keine Verpflichtung der Beklagten zu 2) bzw. der Beklagten zu 1) bzw. des beauftragten Unternehmens nachzustreuen. Es gab an diesen Tagen keine Niederschläge, die eine Eisbildung hätte befürchten lassen. Die Klägerin hätte nachweisen müssen, dass die Beklagte hier ihre Streupflicht verletzt hat, ein bloßes Bestreiten reicht nicht aus. Es kommt hinzu, dass selbst nach Darstellung der Klägerin Splitt auf dem Weg vorhanden war. Dass möglicherweise an bestimmten Stellen der Splitt in das Eis eingetreten war, begründet keine Nachstreupflicht der verkehrssicherungspflichten Beklagten zu 1) oder des Beklagten zu 2). Es ist auch zu berücksichtigen, dass ein Fußgänger bei winterlichen Verhältnissen nicht grundsätzlich davon ausgehen kann, dass der Weg völlig eisfrei ist.
Die Ausführungen des Klägers zu der Notwendigkeit einer Parteieinvernahme der Klägerin von Amts wegen gehen fehl. Das LG hat mit zutreffender Begründung die Voraussetzung einer Parteieinvernahme von Amts wegen nach § 448 ZPO verneint und ist völlig zu Recht nicht auf die Rechtsprechung zu den sogenannten Vier-Augen Gespräch eingegangen. Die Klägerin übersieht bei ihrer Bewertung, dass sowohl der Beklagte zu 2) als auch sie informatorisch angehört worden sind und die Parteieinvernahme des Beklagten zu 2) nicht auf Antrag des Beklagten zu 2), sondern auf Antrag der Klägerin erfolgt ist. Die Rechtsprechung zur Parteieinvernahme bei Vier-Augengesprächen beruht darauf, dass eine Partei beweislos gestellt ist, wenn der Gesprächspartner von der Gegenseite als Zeuge benannt wurde. Vorliegend hat die Klägerin für ihre Behauptung die Parteieinvernahme des Beklagten zu 2) angeboten. Wenn die Klägerin diesen Antrag nicht gestellt hätte, wäre der Beklagte zu 2) auch nicht als Partei vernommen worden.
Da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und eine Entscheidung des Berufungsgerichts auch nicht zur Fortbildung des Rechtes oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist, liegen auch die weiteren Voraussetzungen für einen Zurückweisungsbesch...