Entscheidungsstichwort (Thema)
Antrag auf Eintragung eines aufschiebend bedingten Sondernutzungsrechts in das Grundbuch
Leitsatz (amtlich)
Für die Eintragung eines bisher nicht gebuchten ("schuldrechtlichen") Sondernutzungsrechts (hier: Pkw-Stellplatz) im Grundbuch eines Wohnungseigentums ist bei bestehender Wohnungseigentümergemeinschaft die Mitwirkung aller Wohnungseigentümer in Form der Bewilligung auch dann erforderlich, wenn ein Ausschluss aller (übrigen) Wohnungseigentümer unter der aufschiebenden Bedingung einer positiven Zuweisung zu einem Wohnungseigentum in der im Grundbuch eingetragenen Teilungserklärung vorbehalten wurde, eine solche aber nicht eingetragen wurde, und nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Sondernutzungsrecht seit erstmaliger Übertragung anderweitig abgetreten wurde.
Normenkette
BGB § 158 Abs. 1, §§ 398, 746, 873, 876, 891; GBO § 15 Abs. 2, §§ 19, 29, 73; WEG § 5 Abs. 4, § 7 Abs. 3, § 10 Abs. 2-3, § 13 Abs. 2 S. 1, § 15 Abs. 1
Tenor
I. Die Beschwerde des Beteiligten zu 3 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Weilheim i. OB - Grundbuchamt - vom 3. März 2017 wird verworfen, die von den Beteiligten zu 1 und 2 hiergegen erhobene Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Zu notarieller Urkunde vom 8.12.1995, ergänzt durch Nachtrag vom 7.3.1996 teilte der damalige Eigentümer, ein Bauträger (Beteiligter zu 4), den Grundbesitz in Wohnungs- und Teileigentum auf. Beabsichtigt war die Errichtung einer Wohnanlage bestehend aus einem Wohngebäude mit acht Wohneinheiten, sowie einer Reihenhausanlage mit vier Wohneinheiten sowie Tiefgarage. Unter Ziffer III. der Urkunde sind einigen Sondereigentumseinheiten Sondernutzungsrechte an Flächen um die Gebäude zugewiesen. In Ziffer IX. der Teilungserklärung ist hinsichtlich weiterer Sondernutzungsrechte bestimmt:
Es werden weitere Sondernutzungsrechte hinsichtlich der in der Z...-Straße gelegenen vier Stellplätze begründet, wie sie im beigefügten Lageplan mit den Nummern St.1 bis St.4 bezeichnet sind.
Sie werden aufschiebend bedingt durch die Zuordnung zu einzelnen Wohnungen bestellt und zur Eintragung in das Grundbuch bewilligt und beantragt...
Eine Regelung zur Übertragung von Sondernutzungsrechten enthält die Teilungserklärung nicht.
Mit Schreiben vom 8.12.1995 legte der Notar dem Grundbuchamt die Teilungserklärung gemäß § 15 GBO "zum Vollzug aller noch nicht erledigter Anträge" vor und reichte mit Schreiben vom 7.3.1996 einen Nachtrag mit Aufteilungsplänen sowie am 18.3.1996 den Lageplan, in dem die Sondernutzungsflächen farblich eingezeichnet waren (Ziffer III der Teilungserklärung vom 8.12.1995), nach. Darin waren auch die Stellplätze St 1 bis St 4 zeichnerisch dargestellt und gekennzeichnet.
Die Teilung wurde am 29.3.1996 im Grundbuch vollzogen und dabei auf die Teilungserklärung samt Nachtrag Bezug genommen. Im Bestandsverzeichnis ist im Hinblick auf Sondernutzungsrechte eingetragen:
wegen Gegenstand und Inhalt des Sondereigentums und der Sondernutzungsrechte wird auf die Bewilligung vom 8.12.1995 ... und vom 7.3.1996 ... Bezug genommen;
Das Wohnungseigentum Nr. 20 veräußerte der Bauträger im Vertrag vom 22.11.1996 an den Ersterwerber, den Beteiligten zu 3. Als mitverkauft ist das Sondernutzungsrecht an der oberirdischen Stellplatzfläche Nr. St 2 bezeichnet. Im Vertrag Ziff. II. heißt es am Ende:
Dieses Sondernutzungsrecht wird hiermit dem Wohnungseigentum Nr. 20 zugeordnet. Die Eintragung der Zuordnung als Inhalt des Sondereigentums der Einheit Nr. 20 wird hiermit bewilligt und beantragt.
Der Vertrag vom 22.11.1996, der zudem Anträge auf Eintragung einer Vormerkung und deren Löschung nach Eintragung der Auflassung enthielt, wurde dem Grundbuchamt am 28.11.1996 vom Notar mit dem Antrag auf Eintragung der bewilligten Auflassungsvormerkung vorgelegt. Am gleichen Tag legte der Notar zudem mit gesondertem Schreiben eine Grundschuldbestellungsurkunde vor. Auf dem beigelegten Formblatt wird Bezug genommen auf diese Urkunde und der Antrag gestellt auf "Vollzug aller noch nicht erledigter Anträge". Das Grundbuchamt hat darauf die im Kaufvertrag bewilligte Auflassungsvormerkung eingetragen, wie auch alle Anträge hinsichtlich der Grundschuldbestellungsurkunde erledigt.
Mit notarieller Urkunde vom 4.12.1997 wurden die Kaufvertragsurkunde hinsichtlich der Stellplätze in der Tiefgarage abgeändert, die Auflassung erklärt sowie die Löschung der Auflassungsvormerkung und Eintragung einer Pfandunterstellung bewilligt. Unter Vorlage der Urkunde am 16.3.1998 wurde unter Bezugnahme auf die Urkunde vom 4.12.1997 gemäß § 15 GBO durch Ankreuzen im Vorlageformular beantragt, Vollzug "aller noch nicht erledigter Anträge". Eine Bezugnahme auf die Urkunde vom 22.11.1996 findet sich in dem Vollzugsantrag nicht. Es erfolgte die Eintragung der Auflassung wie auch der Löschung der Auflassungsvormerkung und die Eintragung einer Pfandunterstellung.
Eine Zuordnung des Sondernutzungsrechts an Stellplatz St 2 ist i...