Leitsatz (amtlich)

Nimmt ein Patentanwalt in einer Kennzeichenstreitsache an der mündlichen Verhandlung teil, so stellt das unabhängig davon, ob er das Wort ergreift, eine Mitwirkung i.S.d. § 140 Abs. 3 MarkenG dar, die einen Kostenerstattungsanspruch auch in Höhe einer Verhandlungsgebühr auslöst.

 

Verfahrensgang

LG München I (Aktenzeichen 4 HK O 15049/03)

 

Tenor

I. Die Beschwerde der Beklagten wird zurückgewiesen.

II. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. Der Beschwerdewert beträgt 1.739 Euro.

 

Gründe

I. Die Klägerin nahm die Beklagte aus einer Marke in Anspruch. Das LG hat der Klage stattgegeben, die Widerklage abgewiesen und die Kosten der Beklagten auferlegt.

Mit Beschluss vom 10.12.2003 hat es die der Klägerin zu erstattenden Kosten auf festgesetzt. Darin ist für den Patentanwalt die beantragte Verhandlungsgebühr (1.739 Euro) enthalten.

Hinsichtlich dieser Verhandlungsgebühr hat die Beklagte Beschwerde eingelegt.

Im Übrigen wird auf die von den Parteien eingereichten Schriftsätze Bezug genommen.

Das LG hat der Beschwerde mit Beschluss vom 22.1.2004, auf dessen Gründe Bezug genommen wird, nicht abgeholfen.

II. Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

1. Da die Notwendigkeit der Mitwirkung eines Patentanwalts in Markensachen nicht zu prüfen ist, kommt es für die Erstattungspflicht der Beklagten allein darauf an, ob der Patentanwalt in der mündlichen Verhandlung mitgewirkt hat. Die Prozessbevollmächtigten der Klägerin tragen zwar konkrete Äußerungen des Patentanwalts in der mündlichen Verhandlung als Mitwirkungshandlungen vor, die Beklagte bestreitet diese aber.

Dem ist jedoch nicht weiter nachzugehen, da es für die Erstattungspflicht der Beklagten nicht darauf ankommt, ob sich der Patentanwalt in der mündlichen Verhandlung geäußert hat

Für die Annahme einer Mitwirkung reicht allgemein jede streitbezogene Tätigkeit aus

1. Eine Prüfung, ob sie förderlich war, ist nicht geboten

2. Es genügt z.B. für eine Mitwirkung, dass der Patentanwalt die Schriftsätze oder Entwürfe des Prozessbevollmächtigten durchliest und zustimmend zur Kenntnis nimmt, wenn er keine Änderungen für nötig erachtet

3. Ebenso kann es für die Verhandlungsgebühr nicht entscheidend sein, ob sich der Patentanwalt zu Wort meldet. Es muss auch hier genügen, dass er – wie vorliegend unstrittig – den Verlauf der mündlichen Verhandlung verfolgt. Wenn sich dabei aus seiner Sicht keine Notwendigkeit zeigt, einzugreifen, so kann dies für die Erstattungspflicht der Gegenseite keine Auswirkungen haben; jedenfalls war die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung eine durch den Prozessauftrag ausgelöste Tätigkeit, die für die in der Hauptsache obsiegende Partei Kosten verursachte

4. Während es für den Anspruch auf die Verhandlungsgebühr für Rechtsanwälte nach § 31 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO allein auf die Antragstellung an kommt, entfällt dieses Kriterium für den mitwirkenden Patentanwalt, da dieser vor den Verletzungsgerichten nicht postulationsfähig ist. Dem Verweis auf § 11 BRAGO in § 140 Abs. 3 MarkenG entspricht es aber, den neben dem Rechtsanwalt auftretenden Patentanwalt ebenso zu behandeln wie einen weiteren Rechtsanwalt, der nicht selbst die Antragstellung für sich erklärt, sondern sich der Antragstellung seines wortführenden Kollegen – und sei es nur stillschweigend – anschließt und der dadurch ebenfalls die Verhandlungsgebühr verdient

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Der Beschwerdewert umfasst die strittige Verhandlungsgebühr für den Patentanwalt.

Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor (§ 574 Abs. 2 ZPO). Insbesondere hält der Senat – nunmehr für Kostenbeschwerden in Patent- und Kennzeichenstreitsachen zuständig – an der etwa in der Entscheidung Mitt 2003, 338 dokumentierten Auffassung, dass nur eine konkrete Mitwirkungshandlung des Patentanwalts für ihn eine Verhandlungsgebühr auslösen könne, nicht fest.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1124428

GRUR 2004, 536

JurBüro 2004, 376

MarkenR 2004, 147

Mitt. 2004, 235

OLGR-MBN 2004, 219

www.judicialis.de 2004

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