Leitsatz (amtlich)
Die Vollstreckbarerklärung einer im Schiedsspruch tenorierten und auch auf das Schiedsrichterhonorar bezogenen Kostenerstattungsanordnung für die Parteien untereinander ist jedenfalls dann unbedenklich, wenn Streitwerthöhe und Schiedsrichterhonorar unstrittig und zudem vollständig durch Vorschüsse der Parteien abgedeckt sind; ein Verstoß gegen den ordre public liegt dann nicht vor.
Normenkette
UN-Ü Art. V Abs. 2 lit. b; ZPO § 1062 Abs. 1 Nr. 4
Tenor
I. Das aus den Schiedsrichtern ... (Vorsitzende), ... und ... bestehende Schiedsgericht erließ in dem zwischen den Parteien in ... geführten Schiedsverfahren am 26.6.2006 folgenden Schiedsspruch:
"1. Die Beklagten sind zur ungeteilten Hand schuldig, der Klägerin den Betrag von 163.669,20 EUR (in Worten EUR einhundertdreiundsechzigtausendsechshundertneunundsechzigkommazwanzig), davon 20 % Umsatzsteuer, samt 6,5 % Zinsen p.a. ab dem 5.5.2004 bis zum Tag der Bezahlung bei sonstiger Vollstreckung zu bezahlen.
2. Die Beklagten sind zur ungeteilten Hand schuldig, der Klägerin den Betrag von 41.156 EUR sowie den Betrag von 34.646 EUR (davon jeweils 20 % Umsatzsteuer) bei sonstiger Vollstreckung zu leisten."
II. Der vorstehend wiedergegebene Schiedsspruch wird für vollstreckbar erklärt.
III. Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsgegner gesamtschuldnerisch.
IV. Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar.
V. Der Streitwert wird auf 239.471 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Parteien, drei in Österreich ansässige Gesellschaften, schlossen am 20.6.2001 einen Vertrag über die Nachbearbeitung von Filmen. Laut Vertrag sollte die Antragstellerin gegen Entgelt Produktdienstleistungen hinsichtlich bestimmter TV-Filme erbringen. Wegen der Bezahlung des Entgelts kam es zu Streitigkeiten zwischen den Parteien. Unter Ziff. X des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages war eine Schiedsvereinbarung getroffen worden. Aufgrund dessen erhob die Antragstellerin am 21.12.2004 Schiedsklage, über die das österreichische Schiedsgericht mit dem oben wieder gegebenen Schiedsspruch am 26.6.2006 entschied. Unter Nr. 1 des Schiedsspruchs ist dabei über die Hauptsache nebst Zinsen und unter Nr. 2 über die Kosten des Schiedsverfahrens entschieden. Die Schiedsklägerin hatte Vorschüsse i.H.v. 41.156 EUR und die Schiedsbeklagten i.H.v. 13.000 EUR an das Schiedsgericht geleistet. Im Schiedsspruch wurde der obsiegenden Schiedsklägerin ein Erstattungsanspruch gegen die Schiedsbeklagte in Höhe der verauslagten 41.156 EUR zugesprochen. Der Schiedsspruch erging gegen die Antragsgegnerin zu 2) unter deren früheren Namen.
Die Antragstellerin hat durch Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 20.12.2006 beantragt, den Schiedsspruch in Deutschland für vollstreckbar zu erklären. Sie hat dabei vorgetragen, die Antragsgegnerinnen hätten auf den Schiedsspruch bisher keine Leistungen erbracht. Sowohl die Antragsgegnerin zu 1) als auch die Antragsgegnerin zu 2) hätten Ansprüche gegen die im Landkreis München ansässige B. M.-GmbH auf Ausschüttung von Verwertungserlösen.
Die Antragsgegnerinnen haben vorgetragen, der am 26.6.2006 durch das Schiedsgericht ergangene Schiedsspruch werde von ihnen durch Klage beim LG S./Österreich bekämpft, da es sich bei dem Schiedsspruch um eine Fehlentscheidung handele. Sie haben deswegen angeregt, vor einer Entscheidung das Ergebnis dieses Verfahrens abzuwarten.
II.1. Für den Antrag, den Schiedsspruch vom 26.6.2006 für vollstreckbar zu erklären, ist das OLG München zuständig (§ 1025 Abs. 4, § 1062 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2, Abs. 5 ZPO i.V.m. § 8 der Gerichtlichen Zuständigkeitsverordnung Justiz in der Fassung vom 16.11.2004 = GVBl S. 471).
Die Antragstellerin hat schlüssig und unbestritten geltend gemacht, dass die Antragsgegnerinnen Forderungen gegen Drittschuldner mit Sitz im Zuständigkeitsbereich des OLG München haben. Ein Missbrauch des durch das Vermögen begründeten Gerichtsstandes (§ 1062 Abs. 2 ZPO, vgl. BGH v. 28.10.1996 - X ARZ 1071/96, MDR 1997, 496 = NJW 1997, 325/326) ist nicht ersichtlich.
2. Eine Aussetzung des Verfahrens bis zur Entscheidung des österreichischen LG S. kommt nicht in Betracht, da es dafür an einer Rechtsgrundlage fehlt. Die im Rahmen der Klage vor dem LG S. geltend gemachten Einwendungen gegen den Schiedsspruch sind überdies nicht beachtlich i.S.d. § 1059 ZPO.
3. Maßgeblich für die Anerkennung des in Österreich ergangenen Schiedsspruchs ist das UN-Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche vom 10.6.1958 (BGBl. 1961 II S. 122 - UN-Ü; vgl. § 1061 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Dies ergibt sich aus Art. 12 Abs. 1 des deutsch-österreichischen Vertrages über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen, Vergleichen und öffentlichen Urkunden in Zivil- und Handelssachen vom 6.6.1959 (vgl. Schwab/Walter Schiedsgerichtsbarkeit 7. Aufl. Kap. 59 Rz. 23). Nach Art. 12 Abs. 1 dieses Vertrages bestimmt sich die Anerkennung und die Vollstreckung von Schiedssprüchen nach dem Übereinkommen, das zwisc...