Leitsatz (amtlich)
1. Ist nach Übertragung eines Teils eines Miteigentums im Grundbuch zwar der Ausschluss des Rechts, die Aufhebung der Gemeinschaft zu verlangen, im Verhältnis der bisherigen Miteigentümer und im Verhältnis des neuen Miteigentümers zu dem nicht an der Veräußerung beteiligten Miteigentümer, nicht aber im Verhältnis von Erwerber und Veräußerer eingetragen, so kommt eine Grundbuchunrichtigkeit nur in Betracht, wenn die Auslegung der ursprünglichen Bestellung ergibt, dass der Ausschluss zugunsten aller, auch der erst später hinzukommenden Miteigentümer bestehen soll.
2. Wird das nur zugunsten der vorhandenen Miteigentümer eingetragene Recht vom neuen Miteigentümer übernommen, ist damit nicht ohne Weiteres auch eine Bindung zwischen Veräußerer und Erwerber vereinbart.
Normenkette
BGB §§ 133, 873 Abs. 1, § 1010; GBO § 46 Abs. 2, § 53 Abs. 1 S. 1
Verfahrensgang
AG Memmingen - Grundbuchamt (Beschluss vom 26.11.2013; Aktenzeichen TB-1371-2) |
Tenor
1. Die Beschwerde der Beteiligten gegen den Beschluss des AG Memmingen - Grundbuchamt - vom 26.11.2013 wird zurückgewiesen.
2. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Beteiligte zu 1 ist die Mutter von Thomas F. und des Beteiligten zu 2. Im Jahr 2011 hatte sie Thomas F. ein Grundstück (Gebäude- und Freifläche) sowie einen Miteigentumsanteil (1/3) an einem weiteren Grundstück (FlSt 167/8; Verkehrsfläche) überlassen. Jene Verkehrsfläche sollte als gemeinsame Zufahrt zur Erschließung ihrer Grundstücke dienen. Im Hinblick auf die Miteigentumsanteile an der gemeinsamen Straßen- und Wegefläche vereinbarten die Beteiligte zu 1 und ihr Sohn Thomas im Vertrag vom 14.3.2011 (Ziff. XIX. 1.), dass das Recht, die Aufhebung der Gemeinschaft zu verlangen, ausgeschlossen ist. In der Zweiten Abteilung des Grundbuchs wurde auf Bewilligung vom 3.5.2011 zu FlSt 167/8 eingetragen:
Belastung jeden Anteils zugunsten des jeweiligen Miteigentümers: Ausschluss der Aufhebung der Gemeinschaft nach § 1010 BGB...
Am 16.12.2011 überließ die Beteiligte zu 1 dem Beteiligten zu 2 neben angrenzenden Grundstücken einen Miteigentumsanteil zu 1/3 an der Verkehrsfläche FlSt 167/8. Der Erwerber übernahm hierbei gemäß Ziff. IX. die
Belastung jeden Anteils zugunsten des jeweiligen Miteigentümers: Ausschluss der Aufhebung der Gemeinschaft nach § 1010 BGB.
Bei der Eintragung der Auflassung wurde das Grundbuchblatt zu FlSt 167/8 geschlossen. Die jeweiligen Miteigentumsanteile zu 1/3 an dem Grundstück wurden auf dem Grundbuchblatt der jeweils erschlossenen Grundstücke gebucht (vgl. § 3 Abs. 4, 5 und 7 GBO). In der Zweiten Abteilung der Grundbuchblätter ist vermerkt:
Belastung dieses Anteils zugunsten des jeweiligen Eigentümers des 1/3-Anteils an FlSt 167/8 in Blatt ... (= Grundbuchblatt zum Grundstück des Thomas F): Ausschluss der Aufhebung der Gemeinschaft nach § 1010 BGB.
Nach Umschreibung des Anteils von Thomas F. auf ein anderes Grundbuchblatt wurde dort in der Zweiten Abteilung eingetragen:
Belastung dieses Anteils zugunsten der jeweiligen anderen Miteigentümer des Grundstücks Flst. 167/8: Ausschluss der Aufhebung der Gemeinschaft nach § 1010 BGB.
Am 19.7.2013 haben die Beteiligten zu 1 und 2, vertreten durch den beurkundenden Notar, unter Bezugnahme auf ein vorgelegtes Rechtsgutachten beantragt, die Eintragungen in der Zweiten Abteilung der ihren Grundbesitz betreffenden beiden Grundbücher dahingehend zu berichtigen, dass sie lauten:
Belastung dieses Anteils zugunsten der jeweiligen anderen Miteigentümer des Grundstücks Flst. 167/8: Ausschluss der Aufhebung der Gemeinschaft nach § 1010 BGB.
Diesen Antrag hat das Grundbuchamt am 26.11.2013 zurückgewiesen. Es hat die Auffassung vertreten, die Vereinbarung betreffe nur die ursprünglichen Anteile der Beteiligten zu 1 (2/3) und von Thomas F. (1/3). Eine Erstreckung auf die Untergemeinschaft mit dem Beteiligten zu 2 setze eine neue Vereinbarung der Veräußerin mit diesem voraus. Die Übernahme des Rechts bedeute nur die Anerkennung des bestehenden Rechtszustands, beinhalte aber nicht eine ergänzende Vereinbarung. Der dagegen eingelegten Beschwerde hat es nicht abgeholfen.
Die Beschwerdebegründung verweist insbesondere auf folgende Gesichtspunkte:
Das Grundbuch gebe die Rechtslage unzutreffend wieder. Vermittelt werde der Eindruck, als könne die Beteiligte zu 1 gegenüber dem Beteiligten zu 2 sowie dieser gegenüber der Beteiligten zu 1 jederzeit die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen. Indessen wirke der zwischen allen Miteigentümern vereinbarte Ausschluss der Aufhebung der Gemeinschaft automatisch auch für und gegen die Eigentümer weiterer Miteigentumsanteile untereinander, wenn ein ursprünglich mit dem Aufhebungsausschluss belasteter Miteigentumsanteil unterteilt werde. Schließlich könne auch aus der erklärten Belastungsübernahme entnommen werden, dass der Ausschluss der Aufhebung der Gemeinschaft auch zwischen der Beteiligten zu 1 und dem Beteiligten zu 2 gelten solle.
II. Das Rechtmittel hat keinen Erfolg.
1. Die beiden...