Leitsatz (amtlich)
1. Das Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag auf Abberufung des Verwalters aus wichtigem Grund entfällt mit dem Ablauf des Zeitraums, für den er bestellt ist. Daran ändert sich auch dadurch nichts, dass die Neubestellung des gleichen Verwalters angefochten wurde und eine gerichtliche Entscheidung darüber noch nicht ergangen ist.
2. Der Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses in der Beschwerdeinstanz hat zur Folge, dass das Rechtsmittel als unzulässig zu verwerfen ist, wenn nicht der Beschwerdeführer seinen Antrag für erledigt erklärt.
Normenkette
WEG § 26 Abs. 1-2
Verfahrensgang
LG Nürnberg-Fürth (Beschluss vom 30.11.2005; Aktenzeichen 14 T 5314/05) |
AG Fürth (Bayern) (Aktenzeichen 7 UR II 52/04) |
Tenor
I. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des LG Nürnberg-Fürth vom 30.11.2005 wird zurückgewiesen.
II. Die Antragstellerin hat die gerichtlichen und die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.
III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 5.354 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Antragstellerin und die Antragsgegner zu 2 sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, die von dem Antragsgegner zu 1 verwaltet wird.
Die Antragstellerin wirft dem Antragsgegner zu 1 Unregelmäßigkeiten und Versäumnisse bei der Verwaltung des Wohnungseigentums vor. Deswegen betreibt sie seine Abberufung aus wichtigem Grund.
Der Antragsgegner zu 1 war erstmals im Jahr 1998 zum Verwalter bestellt worden. Er wurde erneut am 21.3.2000 ab 1.9.2000 für einen Zeitraum von fünf Jahren zum Verwalter bestellt und der Verwaltervertrag entsprechend verlängert.
In der Eigentümerversammlung vom 14.2.2005 wurde ein Antrag der Antragstellerin, den Antragsgegner zu 1 abzuberufen, abgelehnt. Zugleich wurde der Antragsgegner zu 1 für die Zeit ab 1.9.2005 auf die Dauer von drei Jahren erneut zum Verwalter bestellt. Beide Eigentümerbeschlüsse wurden angefochten; über die Anfechtung ist noch nicht abschließend gerichtlich entschieden.
Bereits mit Schriftsatz vom 13.4.2004 hatte die Antragstellerin beim AG beantragt, den Antragsgegner zu 1 abzuberufen und als Verwalter der Eigentumswohnanlage ab sofort die Firma H. + M GmbH zu bestellen. Das AG hat die Anträge mit Beschluss vom 6.5.2005 abgewiesen. Das LG hat die aufrechterhaltene sofortige Beschwerde der Antragstellerin mit Beschluss vom 30.11.2005 als unzulässig zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss richtet sich die sofortige weitere Beschwerde der Antragstellerin.
II. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
Die sofortige weitere Beschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zulässig (§ 45 Abs. 1, § 43 Abs. 1 WEG, § 27 Abs. 1 Satz 1, § 29 Abs. 1 und 4, § 21 Abs. 1, § 22 Abs. 1 FGG). Die Beschwerdebefugnis der Antragstellerin folgt schon daraus, dass deren sofortige Beschwerde als unzulässig verworfen wurde (BGH v. 17.9.1992 - V ZB 21/92, BGHZ 119, 216 [218] = MDR 1992, 1177; Weitnauer/Mansel, WEG, 9. Aufl., § 45 Rz. 4). Die als Telefax eingereichte, bei den Akten befindliche Beschwerdeschrift ist zwar nicht anwaltlich unterzeichnet, trägt jedoch den anwaltlich unterschriebenen Beglaubigungsvermerk. Dies ist für ein formgerechtes Rechtsmittel gem. § 29 Abs. 1 Satz 2 FGG ausreichend (Bassenge/Herbst/Roth, FGG, 10. Aufl., § 29 Rz. 7).
1. Das LG hat ausgeführt:
Die sofortige Beschwerde sei unzulässig; ihr fehle das Rechtsschutzbedürfnis. Die Hauptsache sei erledigt, nachdem zum 31.8.2005 die ursprüngliche Verwalterbestellung endete. Es bestehe kein schutzwürdiges Interesse der Antragstellerin mehr, die Abberufung des Verwalters in diesem Verfahren weiter zu betreiben. Die erneute Bestellung des gleichen Verwalters für die Zeit ab 1.9.2005 ändere daran nichts. Würden die Beschlüsse vom 14.2.2005 aufgehoben, läge keine weitere Bestellung vor. Der Abberufungsantrag hier ginge ins Leere. Würden die Anfechtungsanträge gegen die Beschlüsse vom 14.2.2005 zurückgewiesen, ginge das vorliegende Abberufungsverfahren ebenfalls ins Leere. Denn auf vorhandene Gründe, die vor dem Beschluss über die Neubestellung gelegen hätten, könne sich die Antragstellerin nicht mehr berufen.
2. Die Entscheidung des LG hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
Das Rechtsschutzbedürfnis der Antragstellerin für ihre weiterverfolgten Anträge auf Abberufung des Verwalters und Bestellung einer neuen Hausverwaltung ist mit Ablauf der Amtsperiode, für die der Verwalter bestellt war, entfallen. Diesen im Lauf des Beschwerdeverfahrens eingetretenen Umstand hat das LG zutreffend von Amts wegen berücksichtigt mit der Folge, dass die unzulässig gewordene sofortige Beschwerde zu verwerfen war (BayObLG FGPrax 2002, 79; OLG Hamm NZM 2003, 486; Bassenge/Herbst/Roth, I Einl. 131). Denn die Antragstellerin hatte trotz gerichtlichen Hinweises ihre Anträge nicht abgeändert.
a) Nach herrschender Rechtsprechung erledigt sich die Anfechtung eines Beschlusses über die Abwahl des Verwalters regelmäßig mit dem Ablauf des Zeitraums, für den er bestellt worden ist (BayObLG v. 10.1.1997 - 2Z BR...