Leitsatz (amtlich)
Die im Strafverfahren auf freiwilliger Basis abgegebenen Angaben des Angeklagten, er habe zum Zeitpunkt der Erteilung des Führerscheins seinen Wohnsitz im Inland gehabt, sind wie vom Ausstellerstaat herrührende unbestreitbare Informationen zu werten. Sie sind Behördeninformationen des Ausstellerstaates, etwa eines Einwohnermeldeamtes mindestens gleichwertig. Denn nur der Angeklagte selbst weiß mit Bestimmtheit, ob er das für die Ausstellung eines EU - Führerscheins erforderliche Wohnsitzerfordernis mit einem Aufenthalt von mindestens 180 Tagen erfüllt.
Normenkette
StVG § 21; FeV § 28 Abs. 4 Nr. 2
Verfahrensgang
LG München II (Entscheidung vom 27.01.2011) |
Tenor
Gründe
I.
Das Amtsgericht Fürstenfeldbruck hat den Angeklagten am 17.8.2010 wegen fahrlässigen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 50,00 EUR verurteilt (Gz.: 2 Cs 56 Js 12179/10). Gegen dieses Urteil haben der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft München II Berufung eingelegt. Mit Urteil vom 27.1.2011 hat das Landgericht München II die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Fürstenfeldbruck vom 17.8.2010 verworfen; auf die Berufung der Staatsanwaltschaft hat das Landgericht das Urteil vom 17.8.2010 im Rechtsfolgenausspruch dahin abgeändert, dass der Angeklagte zur Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 30,-- Euro verurteilt wird. Daneben hat das Landgericht ein Fahrverbot von 3 Monaten verhängt.
Die Strafkammer hat der Verurteilung folgenden Sachverhalt zugrunde gelegt:
"Der Angeklagte fuhr am 13.2.2010 gegen 19.00 Uhr mit seinem Pkw Daimler Chrysler, xxxx auf öffentlichen Strassen, insbesondere auf dem Parkplatz der D.- bzw. O. Strasse in G.l, obwohl er, wie er bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen und zumutbaren Sorgfalt hätte erkennen können und müssen, nicht im Besitz der erforderlichen Fahrerlaubnis war.
Der Angeklagte befand sich auf dem Weg von seiner Wohnanschrift in G. zu der von ihm betriebenen Bar in M. und wollte eine Fahrtstrecke von circa 20 Kilometer zurücklegen. Er unterbrach die Fahrt nach circa 2,5 Kilometer um noch Einkäufe zu tätigen.
Eine beim Angeklagten um 19.49 Uhr durchgeführte Atemalkoholanalyse mit dem Gerät Evidential 7110 ergab eine Atemalkoholkonzentration von 0,46 mg/Liter.
Der Angeklagte war zum Tatzeitpunkt im Besitz einer tschechischen Fahrerlaubnis, ausgestellt in M., Ausstellungsdatum 09.04.2009, welche den Angeklagten jedoch nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland berechtigte, was dieser hätte erkennen können und müssen.
Mit Urteil des Amtsgerichts München vom 08.08.2006, rechtskräftig seit dem gleichen Tag, war dem 'Angeklagten wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr die Fahrerlaubnis entzogen und in Deutschland bis zum 13.02.2010 auch nicht wieder erteilt worden. Die genannte Verurteilung ist im Verkehrszentralregister noch enthalten und nicht tilgungsreif.
Die Strafkammer hat ausgeführt, dass die Feststellungen auf den Angaben des Angeklagten und der Angaben der Zeugen L. und St. beruhen und dazu ausgeführt:
" .........Der Angeklagte berichtete weiter, er habe aufgrund seines strafrechtlichen Vorlebens und seines damals bestehenden Alkoholproblems die MPU insgesamt fünfmal absolviert und diese im letzten Durchgang geschafft, so dass ihm zunächst eine Fahrerlaubnis in Deutschland erteilt wurde. Aufgrund einer erneuten Trunkenheitsfahrt am 24.2.2006, die Gegenstand der Verurteilung durch das Amtsgericht München vom 08.08.2006 ist, wurde ihm die wieder erteilte Fahrerlaubnis erneut entzogen, so dass er sich nach Ablauf der Sperrfrist entschied, eine Fahrerlaubnis in Tschechien zu machen, um so eine erneute MPU in Deutschland zu vermeiden.
Der Angeklagte berichtete weiter, er habe hierzu letztlich zwar einige Fahrstunden sowie eine Fahrprüfung in Tschechien absolviert, eine der MPU vergleichbare Untersuchung sei jedoch nicht durchgeführt worden, er habe letztlich auch keinen echten Wohnsitz in Tschechien unterhalten. Sein damaliger Fahrlehrer habe ihm gegenüber angegeben, er könne mit der am 09.04.2009 erteilten Fahrerlaubnis auch in Deutschland fahren, er habe die Fahrererlaubnis auch erst nach dem 09.04.2009 erhalten.
Erkundigungen in Deutschland selbst hat der Angeklagte nach eigenen Angaben nicht angestellt, er habe sich auch nicht im Internet oder in Verkehrszeitschriften über die Rechtsprechung hinsichtlich der Gültigkeit von EU-Führerscheinen kundig gemacht. Auch Erkundigungen beim Landratsamt habe er nicht angestellt, er sei jedoch zu ihm nicht mehr erinnerlichen Zeitpunkten in München von der Polizei anstandslos kontrolliert worden.
Der Zeuge L., Polizeibeamter der Polizeiinspektion G. gab an, er habe den Angeklagten am 13.02.2010 im Rahmen einer allgemeinen Verkehrskontrolle aufgehalten, die Fahrweise des Ang...