Leitsatz (amtlich)
1. Die Änderung (Erweiterung) eines bestehenden Sondernutzungsrechts unterliegt als Inhaltsänderung des Sondereigentums dem Gebührentatbestand der Nr. 14160 Ziff. 5 KV GNotKG.
2. Zu erheben ist die Festgebühr für jedes "betroffene" Sondereigentum; abzustellen ist auf eine rechtliche Betroffenheit sowohl begünstigender wie beeinträchtigender Art.
3. Bei der Erweiterung eines Sondernutzungsrechts ist betroffen in diesem Sinne jedes Sondereigentum, dessen Eigentümer bis dahin am Mitgebrauch des diesbezüglichen Gemeinschaftseigentums nicht ausgeschlossen war.
Normenkette
WEG § 10 Abs. 3; GNotKG § 3 Abs. 2; KV GNotKG Nr. 14160 Ziff. 5
Verfahrensgang
AG Augsburg (Beschluss vom 03.02.2015) |
Tenor
I. Auf die Beschwerde der Beteiligten wird der Beschluss des AG Augsburg - Grundbuchamt - vom 3.2.2015 dahin abgeändert, dass sich die Kosten für die Eintragung der Änderung der Teilungserklärung vom 28.5.2014 (Kostenansatz vom 26.8.2014; KSB 609143350401) aus einem Satz von 22 betroffenen Sondereigentumseinheiten berechnen und sich somit auf 1.100 EUR (22 × 50 EUR) belaufen.
II. Die weiter gehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe
I. Der vom Kostenschuldner beanstandete Kostenansatz des Grundbuchamts vom 26.8.2014 betrifft den Vollzug einer notariellen Urkunde - Änderung der Teilungserklärung - vom 28.5.2014, durch die wegen geänderter Bauausführung an der Dachterasse der Wohneinheit Nr. 33 die Gemeinschaftsordnung in der Vorurkunde (Teilungserklärung vom 29.5.2013) dahingehend ergänzt wurde, dass mit der im Aufteilungsplan mit Nr. 33 bezeichneten Einheit nunmehr zusätzlich das Recht verbunden ist, auch die verbreiterte Dachterrasse an der Westseite, wie voranstehend näher beschrieben, unter Ausschluss der anderen Eigentümer zu nutzen.
Das Grundbuchamt hat die Änderung am 26.8.2014 eingetragen und eine Kostenrechnung über 5.250 EUR erstellt (Festgebühr von 50 EUR nach Nr. 14160 Ziff. 5 KV GNotKG, multipliziert mit der Anzahl von 105 Sondereigentumseinheiten). Die Erinnerung hat das Grundbuchamt nach Anhörung des zuständigen Bezirksrevisors als Vertreters der Staatskasse - Beteiligter zu 2 - am 3.2.2015 zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Kostenschuldnerin vom 2.3.2015, der das Grundbuchamt nicht abgeholfen hat.
Die Beteiligte zu 1 begehrt, die Kosten dahin festzusetzen, dass lediglich eine Gebühr von 50 EUR, hilfsweise eine solche von 1.100 EUR erhoben wird. Sie meint, es sei außer der Nr. 33 kein anderes Sondereigentum im Sinne des Kostenverzeichnisses betroffen. Das ergebe sich unmittelbar aus § 12.2 der Gemeinschaftsordnung (ausschließliche Nutzungsbefugnis der Dachterrasse für die Wohnung Nr. 33). Hilfsweise gelte die Erwägung, dass die anderen Einheiten die neu geschaffene Nutzungsfläche nicht nutzen dürften. Sondereigentum der übrigen Einheiten sei keinesfalls betroffen; vielmehr betreffe die Regelung das Sondernutzungsrecht am Gemeinschaftseigentum. Letztlich sei noch zu berücksichtigen, dass der Komplex aus mehreren Baukörpern bestehe und den Eigentümern der einzelnen Baukörper der ausschließliche Gebrauch des jeweiligen Gemeinschafteigentums zugewiesen sei (§ 8 Gemeinschaftsordnung). Damit seien die Eigentümer von Wohnungen in den Häusern 1 und 2 sowie der Tiefgarage ohnehin vom Gebrauch der Dachterrasse im Haus 3 ausgeschlossen.
Das Grundbuchamt hat dem Rechtsmittel nicht abgeholfen.
II. Über das nach § 81 Abs. 2 Satz 1, Abs. 5 GNotKG als Beschwerde gegen die Entscheidung über die Erinnerung zulässige Rechtsmittel der Kostenschuldnerin an das OLG (§ 81 Abs. 3 Satz 2 GNotKG, § 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b GVG, § 10 Abs. 2 Nr. 3 FamFG) hat der Senat nach Übertragung durch den Einzelrichter in seiner Besetzung nach § 122 GVG zu entscheiden (vgl. § 81 Abs. 6 GNotKG). Es erweist sich in der Sache als teilweise begründet. Der angegriffene Beschluss geht im Ergebnis unzutreffend davon aus, dass die eingetragene Änderung der Teilungserklärung sämtliche 105 Einheiten in der Anlage "betrifft". Tatsächlich betroffen sind nur die 22 Einheiten in Haus 3.
1. Die Gebühren sind nach dem Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare (GNotKG) vom 23.7.2013 (BGBl I S. 2586; siehe § 1 Abs. 1) zu erheben. Dabei richtet sich die Höhe der Kosten nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 (§ 3 Abs. 2 GNotKG). Gebührentatbestand für die eingetragene Änderung der Teilungserklärung bildet im Hauptabschnitt 4. (Grundbuchsachen) Nr. 14160 KV GNotKG (sonstige Eintragung), und zwar Ziff. 5. Hiernach wird die Festgebühr (u.a.) erhoben für die Eintragung einer (oder mehrerer) Änderungen des Inhalts des Sondereigentums.
Sondernutzungsrechte beruhen auf Vereinbarungen der Wohnungseigentümer, die damit ihr Verhältnis untereinander in Ergänzung oder Abweichung zum Gesetz (WEG) regeln (vgl. § 10 Abs. 3 WEG). Es handelt sich um ein schuldrechtliches Gebrauchsrecht, das mit der Eintragung im Grundbuch eine Inhaltsänderung aller Wohnungseigentumsrechte bewirkt, wozu materiell gemäß § 877 BGB di...