Tenor
I.
Zum zweiten beisitzenden Schiedsrichter zur Durchführung eines Schiedsverfahrens zwischen den Parteien wegen Streitigkeiten im Zusammenhang mit der gemeinschaftlich betriebenen ärztlichen Praxis in K wird bestellt:
Dr. H L
II.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Bestellungsverfahrens.
III.
Der Streitwert wird auf 50.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Die Parteien sind Ärzte. Sie haben sich durch Vertrag vom 3.10.2000 zur gemeinsamen Berufsausübung in einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zusammengeschlossen. § 21 des Gemeinschaftspraxis-Vertrages lautet:
"Alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag oder über seine Gültigkeit, die zwischen den Gesellschaftern oder zwischen einem Gesellschafter einerseits und der Gemeinschaftspraxis andererseits entstehen, werden unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges von einem Schiedsgericht endgültig entschieden. Die Schiedsgerichtsvereinbarung ist in einer gesonderten Urkunde als Anlage zu diesem Vertrag niedergelegt."
Entgegen der vertraglichen Vereinbarung wurde keine gesonderte Urkunde über die Schiedsgerichtsvereinbarung erstellt.
Zwischen den Parteien kam es zu Auseinandersetzungen darüber, ob dem Antragsgegner eine Sondervergütung für Hausbesuche zusteht, wie die im Jahr 2006 vereinnahmten Honorare abzurechnen sind sowie über die Beschäftigung und Vergütung für die in der Gemeinschaftspraxis mitarbeitende Ehefrau des Antragsgegners. Mit Schriftsatz vom 21.9.2006 teilte der Antragsteller dem Antragsgegner mit, dass er einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung seiner Interessen wegen der im Einzelnen dargestellten Streitpunkte beauftragt habe. Mit Schriftsatz vom 11.1.2007 teilte er ihm mit, dass er die Einleitung eines schiedsgerichtlichen Verfahrens zur Klärung der vorgenannten Streitfragen wünsche. Zugleich benannte er einen Schiedsrichter und forderte den Antragsgegner auf, binnen Monatsfrist ebenfalls einen Schiedsrichter zu benennen. Eine weitere Aufforderung zur Benennung eines Schiedsrichters erging an den Antragsgegner am 1.2.2007 mit Einschreiben sowie durch Zustellung durch den Gerichtsvollzieher am 7.2.2007. Der Antragsgegner reagierte auf die verschiedenen Schreiben nicht.
Mit Schriftsatz vom 9.3.2007 hat der Antragsteller beim Oberlandesgericht beantragt, für den Antragsgegner einen zweiten beisitzenden Schiedsrichter zur Durchführung des Schiedsverfahrens zu bestellen.
Der Antragsgegner hat auf Anfrage des Senats den Wunsch geäußert, Herrn Z. als zweiten beisitzenden Schiedsrichter zu bestellen. Dieser hat die Übernahme des Amtes jedoch abgelehnt.
II.
1.
Der Antrag ist zulässig. Die Zuständigkeit des Senats folgt aus § 1062 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 und Abs. 5, § 1025 Abs. 3 ZPO i.V.m. § 8 GZVJu vom 16.11.2004 (GVBl. S. 471). Es besteht die abschließende und zwingende erstinstanzliche Zuständigkeit des Oberlandesgerichts. Da der Ort des schiedsgerichtlichen Verfahrens (noch) nicht bestimmt ist, begründen die jeweils in Bayern gelegenen Wohnsitze sowohl des Antragstellers als auch des Antragsgegners die örtliche Zuständigkeit des Oberlandesgerichts München.
2.
Der Antrag ist begründet. Die Voraussetzungen für die Bestellung des zweiten beisitzenden Schiedsrichters durch den Senat sind gegeben (§ 1035 Abs. 3 Satz 3 ZPO).
a)
Die Verfahrensbeteiligten haben eine der Form des § 1031 Abs. 1 ZPO entsprechende rechtswirksame Schiedsabrede getroffen. Die Schiedsvereinbarung kann auch in Form einer Klausel neben anderen vertraglichen Vereinbarungen geschlossen werden, § 1029 Abs. 2 ZPO. § 1031 Abs. 5 ZPO ist nicht einschlägig, da die Parteien in Bezug auf den gemeinsamen Gesellschaftsvertrag keine Verbraucher sind (§ 13 BGB; vgl. BGH WM 2005, 755).
Der Wirksamkeit der Schiedsabrede steht nicht entgegen, dass die Parteien die vorgesehene gesonderte Urkunde über die Schiedsvereinbarung als Anlage zum Gesellschaftsvertrag nicht erstellt haben. § 21 des Gemeinschaftspraxisvertrages beinhaltet nach seinem Wortlaut die endgültige Schiedsvereinbarung der Parteien und nicht etwa nur eine Absichtserklärung dahingehend, eine entsprechende Vereinbarung noch zu schließen. Eine nähere Ausgestaltung der Schiedsvereinbarung ist nicht zwingend erforderlich (vgl. Schwab/Walter Schiedsgerichtsbarkeit 7. Aufl. Kap. 6 vor Rn. 1). Im Übrigen braucht der Senat im Rahmen der Bestellung eines Schiedsrichters nicht abschließend über die Gültigkeit einer Schiedsabrede zu entscheiden.
b)
Das Verfahren über die Bildung des Schiedsgerichts richtet sich, da die Parteien keine Bestimmungen dazu getroffen haben, nach dem Gesetz. Das Schiedsgericht besteht aus drei Schiedsrichtern, § 1034 Abs. 1 Satz 2 ZPO. Die Bestellung der Schiedsrichter erfolgt gemäß § 1035 Abs. 3 ZPO.
Der Antragsgegner hat nach Empfang der Aufforderung, den zweiten Schiedsrichter zu benennen, nicht innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Frist von einem Monat einen Schiedsrichter benannt. Der Gegenstand des zu entscheidenden Streits war jedenfalls durch die Aufforderung vom 1.2.2007, der eine Kopie des Schreibens vom 21.9.2006 beigefügt wa...