Entscheidungsstichwort (Thema)

Nachweis der Änderung der Rechtsinhaberschaft - Umwandlung der Zwangshypothek zu einer Eigentümergrundschuld

 

Leitsatz (amtlich)

Ist eine Zwangshypothek materiell-rechtlich zur Eigentümergrundschuld geworden, weil der die Eintragungsgrundlage bildende Kostenfestsetzungsbeschluss durch vollstreckbare Entscheidung aufgehoben wurde, so kann das Recht aufgrund Bewilligung desjenigen, der im Zeitpunkt der materiellrechtlichen Rechtsänderung Grundstückseigentümer ist, gelöscht werden, wenn die Änderung der Rechtsinhaberschaft mit den im Grundbuchverfahren zulässigen Beweismitteln nachgewiesen ist.

 

Normenkette

BGB §§ 891, 1177 Abs. 1; FamFG § 10 Abs. 2 S. 1; GBO §§ 19, 22, 53 Abs. 1 S. 2, § 71 Abs. 1, § 73; RPflG § 11 Abs. 1; ZPO §§ 103-104, 724-725, 776 S. 1, § 794 Abs. 1 Nrn. 2-3, §§ 795, 866-867, 868 Abs. 1

 

Tenor

Auf die Beschwerde der Beteiligten wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts München - Grundbuchamt - vom 18. März 2019 aufgehoben.

 

Gründe

I. Am 7.11.2018 beantragte eine anwaltlich vertretene Gläubigerin der Beteiligten beim Grundbuchamt die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek zu 13.228,52 EUR am Wohnungseigentum der Beteiligten. Beigefügt war die vollstreckbare Ausfertigung eines Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 16.10.2018, nach dem die Beteiligte an die Titelgläubigerin einen Betrag in Höhe der beantragten Zwangshypothek zu zahlen hat. Laut der auf den Festsetzungsbeschluss gesetzten gerichtlichen Zustellungsbescheinigung war der Beschluss am 18.10.2018 der Beteiligten zugestellt worden. Das Grundbuchamt trug die Zwangssicherungshypothek antragsgemäß am 8.11.2018 ein.

Am 15.3.2019 legte die Beteiligte beim Grundbuchamt eine von ihr abgegebene und notariell beglaubigte Löschungsbewilligung hinsichtlich der Zwangssicherungshypothek vor mit dem Antrag, diese zu löschen. Sie fügte eine beglaubigte Abschrift eines amtsgerichtlichen Beschlusses vom 12.3.2019 bei. Danach hat die Rechtspflegerin den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 16.10.2018 aufgehoben mit der Begründung, die Aufhebung sei aus Gründen der Rechtssicherheit erforderlich, weil gegen den dem Kostenfestsetzungsbeschluss zugrunde liegenden Streitwertbeschluss Beschwerde eingelegt worden sei.

Das Grundbuchamt hat am 18.3.2019 eine fristsetzende Zwischenverfügung erlassen, mit der es als Eintragungshindernis beanstandet, dass der als Löschungsgrundlage eingereichte Beschluss des Amtsgerichts vom 12.3.2019 keinen Rechtskraftvermerk enthält.

Dagegen wendet sich die Beteiligte mit der Beschwerde. Sie meint, die Eintragung der Zwangssicherungshypothek sei schon nicht rechtmäßig gewesen. Weil sie gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 16.10.2018 und damit auch gegen die darin untrennbar beinhaltete "vollstreckbare Ausfertigung" form- und fristgerecht am 31.10.2018 Beschwerde eingelegt habe, habe aus dem Titel nicht mehr vollstreckt werden können. Die dennoch eingetragene Zwangshypothek hätte deshalb schon längst von Amts wegen gelöscht werden müssen. Jedenfalls infolge der aufhebenden Entscheidung des Amtsgerichts gebe es den Kostenfestsetzungsbeschluss, auf dem die Eintragung beruhe, nicht mehr. Außerdem habe die Gläubigerin auf entsprechende Aufforderung des Amtsgerichts die vollstreckbare Ausfertigung des Kostenfestsetzungsbeschlusses an das Amtsgericht zurückgesandt. Die Grundlage der Eintragung sei mithin entfallen. Es komme nicht darauf an, ob und mit welchen Rechtsbehelfen sich die Gläubigerin gegen die Aufhebungsentscheidung und gegen eine Änderung der Geschäftswertfestsetzung im zugrunde liegenden Hauptsacheverfahren zur Wehr setze.

Das Grundbuchamt hat mit Beschluss vom 30.4.2019 nicht abgeholfen. Die Eintragungsvoraussetzungen hätten vorgelegen. Es liege kein rechtskräftiger Beschluss des Amtsgerichts vor, mit dem der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 16.10.2018 aufgehoben werde.

II. Das Rechtsmittel hat Erfolg.

1. Die gegen die Zwischenverfügung gerichtete Beschwerde ist gemäß § 11 Abs. 1 RPflG, § 71 Abs. 1 GBO statthaft und in zulässiger Weise erhoben (§ 73 GBO, § 10 Abs. 2 Satz 1 FamFG). Zur Einlegung ist die Beteiligte berechtigt, weil sie als "gewinnender Teil" der erstrebten Rechtsänderung zum Kreis der nach § 13 Abs. 1 Satz 2 GBO Antragsberechtigten gehört (vgl. Hügel/Kramer GBO 3. Aufl. § 71 Rn. 193).

2. Allerdings ist die Zwischenverfügung nicht schon deshalb aufzuheben, weil die Grundschuld - wie die Beteiligte meint - von Amts wegen zu löschen sei.

a) Der Ausnahmefall, dass die Löschung der Zwangshypothek nach § 53 Abs. 1 Satz 2 GBO verlangt werden kann, weil die Eintragung einen unzulässigen Inhalt hat und somit ein gutgläubiger Erwerb ausscheidet, liegt nicht vor, denn Zwangshypotheken mit dem hier verlautbarten Inhalt sieht das Gesetz vor (§§ 866, 867 ZPO).

b) Eine "Aufhebung" (durch Löschung) der im Wege der Zwangsvollstreckung eingetragenen Sicherungshypothek nach § 776 Satz 1 ZPO i.V.m. § 775 Nr. 1 ZPO scheidet ebenfalls aus.

Nach diesen Vorschriften hat das Vollstreckungsorgan die Zwangsvollstreckun...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge