Leitsatz (amtlich)
Wird auf Beschwerde ein Löschungsantrag mangels Antragsbefugnis als unzulässig zurückgewiesen, ist gegen die Beschwerdeentscheidung die weitere Beschwerde eines Dritten, der antragsberechtigt ist, unzulässig.
Normenkette
GBO §§ 13, 78
Gründe
Die Beteiligte zu 2 ist Eigentümerin eines ihr von dem Beteiligten zu 1, ihrem Ehemann, überlassenen Grundbesitzes. Für diesen ist eine Eigentumsvormerkung eingetragen.
Mit Beschluss des AG vom 17.10.2005 wurde über das Vermögen des Beteiligten zu 1 das Insolvenzverfahren eröffnet und der Beteiligte zu 3 zum Insolvenzverwalter bestellt. In der Veränderungsspalte des Grundbuchs ist ein entsprechender Vermerk eingetragen.
Mit notarieller Urkunde vom 17.9.2008 verzichtete der Beteiligte zu 1 auf ein früher eingeräumtes bedingtes Rückerwerbsrecht. Der Notar hat daraufhin gem. § 15 GBO Löschung der Vormerkung beantragt, das AG die Löschungsanträge zurückgewiesen. Über das hiergegen eingelegte Rechtsmittel hat das LG mit
Beschluss vom 13.2.2009 entschieden, indem es die Beschwerde des Beteiligten zu 1 zurückgewiesen hat. Die durch den Notar ausdrücklich im Namen des Beteiligten zu 1 eingelegte weitere Beschwerde hat der Senat mit Beschluss vom 13.5.2009 zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass (bereits) der Löschungsantrag des Beteiligten zu 1 unzulässig gewesen ist.
Unter dem 2.6.2009 hat auch die Beteiligte zu 2 weitere Beschwerde gegen den Beschluss des LG vom 13.2.2009 eingelegt.
II. Die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 2 ist unzulässig, weil es ihr an der notwendigen Beschwerdeberechtigung fehlt. Der Beschluss des LG in der Fassung, die er durch den Senat gefunden hat, beeinträchtigt nämlich deren Rechtskreis nicht.
1. Das LG hat lediglich über die Beschwerde des Beteiligten zu 1 entschieden. So lautet ausdrücklich der Tenor des Beschlusses vom 13.2.2009. Auch eine offenbare Unrichtigkeit i.S.v. § 319 ZPO kommt nicht in Betracht, da unter I. des Beschlusses ausgeführt ist, dass der Notar für den Beteiligten zu 1 Beschwerde eingelegt habe. Es liegt allerdings auf der Hand, dass die Beschwerde des Notars, die ohne Angabe, wer Beschwerdeführer ist, für sämtliche nach Meinung des Notars Antragsberechtigten eingelegt wurde (vgl. Demharter, GBO, 26. Aufl., § 15 Rz. 20 m.w.N.). Zum Kreis der Antragsberechtigten zählt aber die Beteiligte zu 2 als Grundstückseigentümerin, die durch die Vormerkung belastet ist (§ 13 Abs. 1 Satz 2 GBO). Dann hat das LG zunächst noch über die Beschwerde der Beteiligten zu 2 zu entscheiden.
2. In seinem auf die (nur) namens des Beteiligten zu 1 eingelegte weitere Beschwerde ergangenen Beschluss vom 13.5.2009 (34 Wx 026/09) hat der Senat den Löschungsantrag des Beteiligten zu 1 als bereits unzulässig zurückgewiesen und auch ein auf eine offenbare Grundbuchunrichtigkeit gestütztes eigenes Beschwerderecht dieses Beteiligten ausdrücklich verneint. Aus der Entscheidung des Senats folgt, dass der angegriffene Beschluss des LG unabhängig davon, ob ein Rechtsmittel der Beteiligten zu 2 noch offen war, jedenfalls nicht deren Rechtskreis berührt (vgl. auch OLG Frankfurt OLGReport Frankfurt 2005, 464; Budde in Bauer/von Oefele GBO 2. Aufl., § 78 Rz. 12; Meikel/Streck GBO 10. Aufl., § 78 Rz. 11).
3. Die Unzulässigkeit der weiteren Beschwerde der Beteiligten zu 2 ergibt sich auch aus folgender Überlegung:
§ 78 GBO lässt gegen Entscheidungen des Beschwerdegerichts die weitere Beschwerde zu, die aber nur auf eine Verletzung des Rechts gestützt werden kann. Die Prüfung durch den Senat könnte hier nicht zur Feststellung einer Rechtsverletzung führen, die die Änderung der landgerichtlichen Entscheidung zur Folge hätte. Denn wenn der Beteiligte zu 1 seine Beschwerde nicht auf die Unrichtigkeit des Grundbuchs stützen konnte, kam es darauf, ob ein wirksamer Verzicht auf das Rückforderungsrecht vorliegt, nicht an. Insoweit konnte die Entscheidung auch nicht auf einer Rechtsverletzung beruhen.
III. Soweit das LG noch über die Beschwerde der Beteiligten zu 2 gegen den Zurückweisungsbeschluss des Grundbuchamts zu befinden hat, stände dieser im Hinblick auf die im Grundbuch verlautbarte Vormerkung ein Berichtigungsanspruch grundsätzlich zu (Senat vom 13.5.2009, 34 Wx 026/09 unter II.2.b). Nach den Ausführungen zu II.2.c im vorgenannten Beschluss dürfte es jedoch an einer Grundbuchunrichtigkeit fehlen.
Fundstellen
Haufe-Index 2187490 |
ZfIR 2009, 611 |
OLGR-Süd 2009, 692 |