Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Pflicht zur Einrichtung von Raucherräumen in Alten- bzw. Pflegeheimen

 

Normenkette

BGB §§ 535-536, 581; GesSchG-BY Art. 3, 5-7

 

Verfahrensgang

OLG München (Urteil vom 16.11.2009; Aktenzeichen 32 U 3956/09)

LG Traunstein (Urteil vom 23.06.2009; Aktenzeichen 6 O 2774/08)

 

Tenor

Der Senat weist darauf hin, dass die Berufung nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand keine Aussicht auf Erfolg hat. Auch hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung und die Fortbildung des Rechts erfordert eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht. Der Senat beabsichtigt deshalb, die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

 

Gründe

Der Senat folgt im Wesentlichen der Begründung des LG. Ergänzend und in Würdigung des Beschwerdevorbringens ist auf Folgendes hinzuweisen:

Ein Mangel der Mietsache liegt nicht vor. Wie bereits das LG ausgeführt hat, kann die Klägerin nach Art. 6 Bayerisches Gesundheitsschutzgesetz (GSG) einen Raucherraum einrichten, muss es aber nicht. Das Vorhandensein eines Raucherraums ist nicht Voraussetzung für den Betrieb eines Alten- und Pflegeheims. Es liegt auch kein Mangel der Mietsache infolge einer behördlichen Beschränkung vor. Hierbei ist auf die Konstruktion des GSG hinzuweisen. Das Rauchverbot des Art. 3 GSG wendet sich nicht an die Inhaber der Räume, sondern an die Raucher, denen das Rauchen verboten wird. Dass Art. 7 Satz 1 Nr. 2 GSG u.a. dem Leiter des Heims die Verantwortlichkeit dafür auferlegt, dass das Rauchverbot beachtet wird, steht diesem Ergebnis nicht entgegen, sondern stützt es. Aus der Formulierung "verantwortlich für die Einhaltung des Rauchverbots" ergibt sich, dass der Leiter des Heims überwachen muss, dass andere Personen das Rauchverbot beachten.

Davon abgesehen besteht in einem Heim kein völliges Rauchverbot. Nach Art. 5 Abs. 1 Nr. 1 GSG gilt das Rauchverbot nämlich nicht für Räume, die privaten Wohnzwecken dienen und den Bewohnern zur alleinigen Nutzung überlassen sind. Die Heimbewohner können also in den ihnen zur Verfügung gestellten Räumen weiterhin rauchen.

Dass das GSG für Raucher eine erhebliche Einschränkung bringt, die auch durch die Schaffung von Raucherräumen nicht völlig aus der Welt geschaffen werden kann, ist für diese sicherlich misslich. Dies gilt insb., worauf die Berufungsbegründung zutreffend hinweist, für ältere Menschen, die ohnehin wenig andere Möglichkeiten haben. Hierdurch wird jedoch kein Sachmangel begründet, sondern das ist die Konsequenz der gesetzlichen Regelung, die vom Gesetzgeber so gewollt war. Über die Zweckmäßigkeit dieses Gesetzes hat der Senat nicht zu befinden.

Bei dieser Sach- und Rechtslage wird der Klägerin anheim gegeben, zur Vermeidung weiterer Kosten die Berufung zurückzunehmen.

Der Senat beabsichtigt, den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 50.629,44 EUR festzusetzen.

Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme bis 26.10.2009.

 

Fundstellen

Haufe-Index 2343384

NJW 2010, 1297

NZM 2010, 201

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