Verfahrensgang
LG München II (Entscheidung vom 21.06.2010; Aktenzeichen 5 O 1767/09) |
Tenor
III. Die Berufung der Beklagten gegen das Endurteil des Landgerichts München II vom 21. Juni 2010 wird einstimmig zurückgewiesen.
IV. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
III. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 21.600 Euro festgesetzt.
Gründe
Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg. Weder weist der Rechtsstreit grundsätzliche Bedeutung auf noch erscheint eine Entscheidung des Berufungsgerichts aufgrund mündlicher Verhandlung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 522 Abs. 2 ZPO).
Auf den Hinweis des Senats vom 6. Oktober 2010 (Bl. 254/257 d.A.) wird Bezug genommen. Die Beklagte hat hierzu mit Schriftsatz vom 19. November 2010 (Bl. 260/266 d.A.) Stellung genommen. Die hierin vorgetragenen Einwände geben jedoch zu keiner von den Hinweisen des Senats abweichenden rechtlichen Bewertung Anlass und führen nicht zum Erfolg der Berufung. Ergänzend ist Folgendes zu bemerken:
1. Entgegen der Auffassung der Beklagten handelt es sich bei der Vermietung eines nicht genutzten Wohngebäudes um eine Maßnahme ordnungsgemäßer Verwaltung nach § 2038 Abs. 1 Satz 2 Hs 1 BGB (vgl. BGH NJW 1971, 1265, 1266; Gergen, in: MünchKommBGB, 5. Aufl. 2006 ff., § 2038 Rdnr. 16; Werner, in: Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2010, § 2038 Rdnr. 41). Dies gilt auch für den konkreten Fall. Der Senat braucht dabei nicht zu prüfen, ob die Immobilie tatsächlich vermietet werden kann, da dies Sache der Erbengemeinschaft bzw. nunmehr der Klägerin und potentieller Mietinteressenten ist. Die Erbengemeinschaft wird durch das angegriffene Endurteil nicht in einen Mietvertrag "gezwungen".
2. Wie bereits im Hinweisbeschluss des Senats vom 6. Oktober 2010 ausgeführt, erfordert eine ordnungsgemäße Verwaltung nicht, dass eine "bestmögliche" Lösung erreicht wird. Die Verwaltung muss nur ordnungsgemäß sein.
Dazu genügt die Angabe der streitgegenständlichen Mietuntergrenze.
3. Überschreitet die Klägerin ihr Verwaltungsrecht, ergeben sich die Rechtsfolgen aus dem Gesetz (vgl. auch K. Schmidt, MünchKommBGB, aaO., §§ 744, 745 Rdnr. 13). Einer Sanktionierung im Urteil bedarf es nicht.
4. Angesichts des von der Beklagten eingeräumten Zustands des Anwesens dürfte eine Vermietung dem weiteren Verfall des Anwesens entgegenwirken.
Soweit die Beklagte eine Wertminderung befürchtet, ist eine solche weder hinreichend dargetan noch ersichtlich.
5. Wie bereits im Hinweisbeschluss des Senats vom 6. Oktober 2010 ausgeführt, werden beide Parteien mit Abschluss eines Mietvertrags Vermieter. Ihnen stehen auch die Früchte aus der Vermietung zu (§ 2038 Abs. 2 Satz 2 BGB).
6. Die Beklagte verkennt die Voraussetzungen einer Revisionszulassung und den Inhalt bzw. Umfang des Hinweisbeschlusses vom 6. Oktober 2010. Der Senat lässt es im Hinblick auf die Feststellungen im angegriffenen Urteil sowie den Sachvortrag der Parteien im konkreten Einzelfall genügen, dass die Klägerin ermächtigt wird, das streitgegenständliche Anwesen zu bestimmten Bedingungen zu vermieten. Rechtsfragen beantwortet der Senat in Übereinstimmung mit der ständigen obergerichtlichen Rechtsprechung, die Wertung von Tatsachen im Einzelfall ist Sache der Tatgerichte.
7. Der Streitwert des Berufungsverfahrens ergibt sich aus den Angaben der Beklagten im Berufungsschriftsatz vom 26. Juli 2010 (Bl. 237 d.A.) und damit aus dem Wert des Interesses der Beklagten an einer Beseitigung der erstinstanzlichen Verurteilung.
Fundstellen