Entscheidungsstichwort (Thema)

Bebauungsplan, Sachmangel, Gemeinde, Bescheid, Fahrzeug, Berufung, Widerruf, Kaufpreis, Rechtsanwaltskosten, Beschaffenheit, Betriebsuntersagung, Nichtigkeit, Zeitpunkt, Anspruch, Zeitpunkt des Vertragsschlusses, juristische Person, Darlegungs- und Beweislast

 

Verfahrensgang

LG Landshut (Urteil vom 06.09.2019; Aktenzeichen 42 O 3661/18)

 

Tenor

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Landshut vom 06.09.2019, Az 42 O 3661/18, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.

2. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme bis 18. Dezember 2020

 

Gründe

I. Gemäß § 513 Abs. 1 ZPO kann eine Berufung nur darauf gestutzt werden, dass das angefochtene Urteil auf einer Rechtsverletzung im Sinne von § 546 ZPO beruht oder nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen Dies zeigt die Berufungsbegründung nicht auf.

Berufung gegen die Beklagte zu 1)

Die Klage gegen die Beklagte zu 1) hat das Landgericht zu Recht für zulässig, aber unbegründet gehalten.

1. Die Klagepartei hat gegen die Beklagte zu 1) keinen Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB.

a. Soweit die Klagepartei die Berufung darauf stützt, der Kaufvertrag sei bereits von Anfang an gemäß § 134 BGB nichtig gewesen, weil die Beklagte zu 1) durch Veräußerung des streitgegenständlichen Fahrzeugs gegen § 27 Abs. 1 EG-FGV verstoßen habe, trifft dies nicht zu. Es kann dahinstehen, ob die Voraussetzungen eines Veräußerungsverbots nach dieser Vorschrift bei Kaufvertragsschluss gegeben waren. Denn eine Nichtigkeit nach § 134 BGB kommt bei gesetzlichen Verboten, die sich - wie § 27 Abs. 1 EG-FGV - nur an eine Vertragspartei richten, nur ausnahmsweise in Betracht, und zwar dann, wenn dem Verbot ein Zweck zugrunde liegt, dessen Erreichung eine Nichtigkeit des ganzen Rechtsgeschäfts erfordert (vgl. BGH, Urteil vom 14.12.1999 - X ZR 34/98, juris Rn. 18).

§ 27 Abs. 1 EG-FGV verfolgt den Zweck, dass nur vorschriftsgemäße Fahrzeuge in den Verkehr gelangen. Um die Erreichung dieses Zwecks zu sichern, hat der Verordnungsgeber zum einen die Möglichkeit vorgesehen, Verstöße durch Ordnungsgeld zu sanktionieren (§ 37 Abs. 1 EG-FGV), und zum anderen dem Kraftfahrtbundesamt in § 25 EG-FGV verschiedene Maßnahmen zur Verfügung gestellt, um die Einhaltung der Vorschriften sicherzustellen. Mithin bedarf es einer zivilrechtlichen Nichtigkeit verbotswidrig geschlossener Verträge zur Zweckerreichung nicht (vgl. OLG Koblenz, Urteil vom 21.07.2020 - 3 U 251/20, BeckRS 2020, 27990, Rn. 22 m.w.N.) Hinzu kommt, dass eine Nichtigkeit gemäß § 134 BGB dem Fahrzeugkäufer die Mängelrechte aus §§ 434 ff. BGB nehmen und sich daher gerade gegen die Partei richten wurde, die nicht gegen das Verbotsgesetz verstoßen hatte (vgl. OLG Koblenz, Urteil vom 21.07.2020 - 3 U 251/20, BeckRS 2020, 27990, Rn. 22 m.w.N.).

b. Der Kaufvertrag ist auch nicht infolge der von der Klagepartei am 07.08.2018 erklärten Anfechtung (vgl. Anlage K 32) als gemäß § 142 Abs. 1 BGB von Anfang an nichtig anzusehen, weil weder nach § 123 Abs. 1 BGB noch nach § 123 Abs. 2 BGB ein Anfechtungsgrund gegeben war Die Ausführungen des Landgerichts (vgl. S. 6 der landgerichtlichen Entscheidung) sind zutreffend.

aa. Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte zu 1) im Zeitpunkt des Vertragsschlusses Kenntnis von den behaupteten Manipulationen hatte, trägt die Klagepartei nicht substantiiert vor.

bb. Auch muss sich die Beklagte zu 1) eine etwaige klägerseits behauptete arglistige Täuschung durch die Beklagte zu 2) nicht zurechnen lassen, denn die Beklagte zu 2) ist Dritte im Sinne von § 123 Abs. 2 BGB.

Nach den Motiven zum BGB ist Dritter ein am Geschäft Unbeteiligter (vgl. Palandt-Ellenberger, BGB, 79. Aufl. 2020, § 123 Rn. 13 m.w.N.). Diese Definition wird in negativer Abgrenzung dahin konkretisiert, dass nicht als Dritter angesehen werden kann, wer auf der Seite des Erklärungsempfängers steht und maßgeblich am Zustandekommen des Geschäfts mitwirkt (vgl. Staudinger-Singer/v. Finckenstein, 2017, § 123 BGB, Rn. 53). Der Bundesgerichtshof stellt darauf ab, ob die Beziehungen des Täuschenden zum Erklärungsempfänger so eng sind, dass dieser die Täuschung wie eine eigene zu vertreten habe und deshalb den Getäuschten nicht am Vertrag festhalten dürfe. Keine Dritten sind demnach Repräsentanten, Verhandlungsführer, Verhandlungsgehilfen und Vertrauenspersonen des Erklärungsempfängers sowie diejenigen, deren Verhalten dem Erklärungsempfänger nach Billigkeitsgesichtspunkten unter Berücksichtigung der Interessenlage zuzurechnen ist (Staudinger-Singer/v. Finckenstein a.a.O.; BGH, Urteil vom 06.07.1978 - III ...

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