Leitsatz (amtlich)
1. Wird ein Eigentümerbeschluss von mehreren Wohnungseigentümern jeweils selbständig angefochten und nimmt das AG eine Verfahrenszusammenführung nicht vor, so tritt in den weiteren Anfechtungsverfahren Erledigung der Hauptsache ein, wenn in einem Verfahren der Antrag auf Ungültigerklärung des Beschlusses rechtskräftig abgewiesen wird und die übrigen anfechtenden Wohnungseigentümer an diesem Verfahren auch formell beteiligt waren (vgl. BayObLG v. 27.2.2003 - 2Z BR 135/02, ZMR 2003, 590).
2. Ein Antrag, die übrigen Wohnungseigentümer im Rahmen ordnungsmäßiger Verwaltung zu verpflichten, einem Wohnungseigentümer eine bestimmte Nutzungsform seines Wohnungseigentums zu untersagen, hat nicht den gleichen Verfahrensgegenstand wie der Antrag eines Wohnungseigentümers gegen den anderen Wohnungseigentümer, die beanstandete Nutzung zu unterlassen. Besteht jedoch kein individueller Anspruch auf Unterlassung, ist in der Sache auch kein Anspruch aus dem Gesichtspunkt ordnungsmäßiger Verwaltung gegeben.
Normenkette
WEG § 15 Abs. 3, § 21 Abs. 4, § 43 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 4 Nr. 2, § 45 Abs. 2
Verfahrensgang
LG Traunstein (Beschluss vom 08.08.2006; Aktenzeichen 4 T 995/06) |
AG Rosenheim (Aktenzeichen 40 UR II 01/03) |
Tenor
I. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des LG Traunstein vom 8.8.2006 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Antrag der Antragstellerin auf Ungültigerklärung des in der Wohnungseigentümerteilversammlung vom 3.12.2002 unter Tagesordnungspunkt 2 gefassten Beschlusses als unzulässig verworfen wird.
II. Die Antragstellerin hat die gerichtlichen und die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.
III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 13.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Antragstellerin und die Antragsgegner sind die Wohnungs- und Teileigentümer in einer Wohnanlage, die aus fünf Mehrfamilienhäusern und einer Tiefgarage besteht. Der Antragstellerin und den Antragsgegnern gehört das Sondereigentum an Wohnungen, die sich im Mehrfamilienhaus A.-Straße 7 befinden. Nach der Teilungserklärung sollen sowohl die fünf Wohngebäude als auch die Tiefgarage wirtschaftlich voneinander getrennt werden, so dass insgesamt sechs Verwaltungseinheiten bestehen und die jeweiligen Eigentümer der fünf Häuser und die Eigentümer der Tiefgarage die alleinige Verwaltung dieser wirtschaftlich selbständigen Einheiten innehaben. Die weitere Beteiligte ist die Verwalterin der Gesamtanlage.
Im Erdgeschoss des Anwesens A.-Straße 7 befinden sich zwei Kfz-Schilderdienste. Der eine wird von dem Wohnungseigentümer K. betrieben, welcher mit der Antragstellerin freundschaftlich verbunden ist. Inhaberin des zweiten Schilderdienstes in der Wohneinheit Nr. 1 ist die Miteigentümerin Firma K. AG, die Antragsgegnerin zu 1).
In der Teilversammlung vom 3.12.2002 stimmten die Wohnungseigentümer mehrheitlich gegen den Antrag der Antragstellerin, die gewerbliche Nutzung der Wohneinheit Nr. 1 zu verbieten. Die Antragstellerin hat diesen Beschluss angefochten und beantragt, die Antragsgegnerin zu 1) als Eigentümerin der Wohneinheit Nr. 1 zu verpflichten, die gewerbliche Nutzung der Wohnung, insb. die Herstellung und den Vertrieb von Kfz-Schildern innerhalb dieser Wohneinheit, zu unterlassen.
Das AG hat mit Beschluss vom 7.2.2006 die Anträge abgewiesen. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin hat das LG am 8.8.2006 zurückgewiesen. Gegen die Entscheidung des LG richtet sich die sofortige weitere Beschwerde der Antragstellerin.
Die Frage, ob in dem Anwesen Schilderdienste betrieben werden dürfen, war bereits Gegenstand gerichtlicher Auseinandersetzungen.
1. Verfahren 10 UR II 11/95
Mit Beschluss vom 24.11.1995 hat das AG einen Verpflichtungsantrag der Antragstellerin, die Rechtsvorgängerin der Antragsgegnerin zu 1) zu verpflichten, es zu unterlassen, die Wohnung Nr. 1 als Gewerberaum zum Betrieb der Kennzeichenfabrikation zu nutzen oder nutzen zu lassen, abgewiesen. Sofortige Beschwerde und sofortige weitere Beschwerde der Antragstellerin sind erfolglos geblieben (vgl. Beschluss des BayObLG v. 7.8.1997 - 2Z BR 80/97, BayObLGReport 1998, 34 = FGPrax 1997, 220).
2. Verfahren 40 UR II 2/03
Mit Beschluss vom 31.10.2003 hat das AG einen Antrag der Wohnungseigentümer Y., den oben wiedergegebenen Beschluss der Eigentümerteilversammlung vom 3.12.2002 für ungültig zu erklären und die Rechtsvorgängerin der Antragsgegnerin zu 1) zu verpflichten, die jeweilige Nutzung der Wohnung Nr. 1, insb. den Betrieb zur Herstellung und zum Verkauf von Kfz-Schildern, zu unterlassen, abgewiesen. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde wurde am 25.11.2003 zurückgenommen.
II. Das zulässige Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
1. Das LG hat ausgeführt:
Die sofortige Beschwerde sei unbegründet, weil über die Anträge bereits rechtskräftig entschieden sei.
Das Verfahren 40 UR II 2/03 habe die Ungültigerklärung des Eigentümerbeschlusses vom 3.12.2002 zum Gegenstand gehabt. Das Verfahren sei rechtskräft...