Leitsatz (amtlich)
Für die Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Rangrücktritt einer Briefgrundschuld kann auf die Vorlage des Briefes nicht verzichtet werden. Allein die Notwendigkeit, die Vorlage im Wege der Zwangsvollstreckung zu erzwingen, ändert hieran nichts.
Normenkette
GBO §§ 41-42; ZPO § 895
Verfahrensgang
AG München - Grundbuchamt (Beschluss vom 27.11.2009; Aktenzeichen Grundbuch von Obermenzing Bl. 12327) |
AG München - Grundbuchamt (Beschluss vom 26.11.2009; Aktenzeichen Grundbuch von Obermenzing Bl. 12327) |
Tenor
I. Die Beschwerden der Beteiligten gegen die Beschlüsse des AG München - Grundbuchamt - vom 26./27.11.2009 und vom 27.11.2009 werden zurückgewiesen.
II. Der Beschwerdewert beträgt 6.000 EUR.
Gründe
I. Zu Gunsten der Beteiligten (Klägerin), einer deutschen Großbank, erging ein gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 700.000 EUR vorläufig vollstreckbares Endurteil. Mit diesem wurde die Beklagte zu 1 als Inhaberin mehrerer Grundpfandrechte - eines davon eine Briefgrundschuld - verurteilt, mit ihren Rechten im Rang hinter eine brieflose Grundschuld der Beteiligten über den Betrag von 1.533 875,64 EUR zurückzutreten und die Eintragung dieses Rangrücktritts im Grundbuch zu bewilligen, außerdem zu dessen Vollzug den erteilten Grundschuldbrief dem Grundbuchamt vorzulegen. Die Beklagte zu 2, Eigentümerin des belasteten Grundstücks, wurde verurteilt, diesem Rangrücktritt zuzustimmen und die Eintragung des Rangrücktritts zu beantragen.
Die Beteiligte hat unter dem 13.10.2009 zur Sicherung des Anspruchs auf Rangrücktritt bei den jeweiligen Grundschulden die Eintragung einer Vormerkung beantragt. Das Grundbuchamt hat mit Zwischenverfügung vom 21.10.2009 unter Fristsetzung aufgegeben, den grundbuchmäßigen Nachweis zu erbringen, dass die im Urteil festgesetzte Sicherheitsleistung erbracht wurde, und außerdem den Grundschuldbrief vorzulegen. Die Beteiligte hat zwischenzeitlich die Erbringung der Sicherheit nachgewiesen, woraufhin das Grundbuchamt am 5.1.2010, teilweise berichtigt am 17.2.2010, die Vormerkungen bei den beiden Buchgrundschulden eingetragen hat. Hinsichtlich des verlangten Briefs hat die Beteiligte vorgetragen, ihr sei dessen Vorlage nicht möglich, weil die Beklagte zu 1 den Brief zwar besitze, ihn indes nicht herausgebe. Da die Vorlage des Briefs nicht möglich sei, müsse davon abgesehen werden, weil ansonsten die sich aus § 895 ZPO ergebene Vollstreckungsmöglichkeit ins Leere laufe. Vielmehr sei - wie bei der Löschungsvormerkung gem. § 1179 BGB - die Briefvorlage entbehrlich, weil dort wie hier der Inhaber eines besseren Rechts schutzwürdig sei. Hilfsweise hat die Beteiligte die Eintragung eines Widerspruchs beantragt. In diesem Fall sei der Brief nicht vorzulegen, weil die Eintragung im Grundbuch nicht den wahren Inhalt oder Rang wiedergebe. Aus dem vorgelegten Urteil ergebe sich, dass das Recht der Beteiligten der Briefgrundschuld im Rang vorgehe.
Das Grundbuchamt hat mit Beschluss vom 26.11.2009 - soweit nicht zwischenzeitlich durch Teilvollzug erledigt - noch einmal eine Frist zur Vorlage des Grundschuldbriefs gesetzt. Mit Beschluss vom 26./27.11.2009 hat es den Antrag auf Eintragung eines Widerspruchs zurückgewiesen. Gegen beide Beschlüsse richten sich die Beschwerden der Beteiligten, denen das Grundbuchamt unter dem 5.1.2010 nicht abgeholfen hat.
II. Die Beschwerden sind zulässig (§ 71 Abs. 1, § 73 GBO), haben jedoch in der Sache keinen Erfolg.
1. Das Grundbuchamt hat zu Recht im Wege einer Zwischenverfügung (§ 18 Abs. 1 GBO) die Eintragung der Vormerkung von der Vorlage des Grundschuldbriefs abhängig gemacht.
a) Nach §§ 41, 42 GBO sollen Eintragungen bei einer Briefgrundschuld nur erfolgen, wenn der Brief vorgelegt wird. Dies ist zum einen, da die Grundschuld außerhalb des Grundbuchs übertragen und belastet werden kann, zum Nachweis der Verfügungsberechtigung notwendig (dazu jüngst BGH WM 2010, 91), zum anderen bedarf es ihrer zur Erhaltung der Übereinstimmung zwischen Grundbuch und Brief (vgl. Demharter, GBO, 27. Aufl., § 41 Rz. 1; Meikel/Bestelmeyer GBO 10. Aufl., § 41 Rz. 4). Unabhängig davon, ob im vorliegenden Fall eine nachträgliche Rangänderung auch auf dem Brief zu vermerken ist, muss dieser doch wegen des notwendigen Nachweises der Verfügungsberechtigung vorgelegt werden (vgl. Demharter § 62 Rz. 3). Die Notwendigkeit besteht auch, wenn die Eintragung aufgrund eines gerichtlichen Urteils vorgenommen werden soll, da dieses nur zwischen den Parteien wirkt. Wäre der tatsächliche Gläubiger nicht die Beklagte zu 1, sondern ein Dritter, dürfte die Vormerkung nicht eingetragen werden.
Die Fiktion des § 894 ZPO - und damit auch des § 895 ZPO - wirkt nicht stärker und nicht schwächer als die durch sie fingierte rechtsgeschäftliche Erklärung. Ist der Schuldner im Zeitpunkt der Rechtskraft nicht legitimiert, die Erklärung abzugeben, etwa, weil er seine frühere Legitimation durch Veräußerung verloren hatte und dies auch nicht durch die Vorschriften über den gutgläubigen Erwerb von ...