Leitsatz (amtlich)
1. Eine unzulässige Mischkalkulation liegt nicht vor, wenn ein Bieter ohne Auf- und Abpreisung sog. Bereitstellungsgeräte (Baukran einschl. Lohnkosten Kranführer) in die Position Baustelleneinrichtung einrechnet, wenn der Wortlaut des Leistungsverzeichnisses dies bei vertretbarer Auslegung zulässt, weil eine ausdrückliche Position für diese Kosten im Leistungsverzeichnis fehlt.
2. Die Regelung des § 21 Nr. 4 VOB/A betrifft nicht Nachlässe bei den Einheitspreisen für einzelne Leistungspositionen im Rahmen der Kalkulation, sondern nur Preisabschläge für das Gesamtangebot.
Normenkette
VOB/A § 21 Nr. 1 Abs. 1 S. 3, Nr. 4, § 25 Nr. 1 Abs. 1b, Nr. 5 S. 2
Verfahrensgang
Vergabekammer Südbayern (Beschluss vom 06.04.2006; Aktenzeichen Z3-3-3194-1-06-03/06) |
Tenor
I. Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss der Vergabekammer Südbayern vom 6.4.2006 wird zurückgewiesen.
II. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
III. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 14.939,44 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Das staatliche Hochbauamt schrieb für die Antragsgegnerin im Rahmen des geplanten Ausbaus und der Verlegung der B 588 bei M. als BW 4.1 den Bau einer Unterführung für eine Gemeindeverbindungsstraße Europaweit im offenen Verfahren aus.
In den Bewerbungsbedingungen für die Vergabe von Bauleistungen (EVM (B) BwB/E) heißt es unter Ziff. 3. 3.: "Ein Bieter, der in seinem Angebot die von ihm tatsächlich für einzelne Leistungspositionen geforderten Einheitspreise auf verschiedene Einheitspreise anderer Leistungspositionen verteilt, benennt nicht die vom ihm geforderten Preise i.S.v. § 21 Nr. 1 Abs. 1 S. 3 VOB/A. Deshalb werden Angebote, bei denen der Bieter die Einheitspreise einzelner Leistungspositionen in "Mischkalkulationen" auf andere Leistungspositionen umlegen grundsätzlich von der Wertung ausgeschlossen (§ 25 Nr. 1 Abs. 1b VOB/A)."
In Ziff. 3.4 heißt es: "Soweit Preisnachlässe ohne Bedingungen gewährt werden, sind diese an der bezeichneten Stelle aufzuführen; sonst dürfen sie bei der Wertung der Angebote nicht berücksichtigt werden."
Das Leistungsverzeichnis enthält unter dem Oberbegriff 1.01 Baustelleneinrichtung und Räumung die Position 1.1.200010, die folgendermaßen beschrieben wird: "Baust. Einr. Vorhalt. Einrichten und Vorhalten der Baustelle während der Bauzeit einschließlich Beschaffen von Lager- und Arbeitsflächen sowie von Zufahrtswegen zur Baustelle über die vom AG zur Verfügung gestellten hinaus. Anlegen der Lager- und Arbeitsplätze. Geräte, Werkzeuge und sonstige Betriebsmittel anfahren und betriebsfertig aufstellen. Baubüros, Unterkünfte, Werkstätten, abschließbare Lagerräume und dgl. Anfahren, aufbauen und einrichten. Strom-, Wasseranschluss sowie Entsorgungseinrichtungen und dgl. für die Baustelle, soweit erforderlich, herstellen. Vorhalten, Unterhalten und Betreiben der Anlagen und Einrichtungen einschließlich Mieten, Pacht, Gebühren und dgl. Freimachen des Geländes sowie Oberbodenarbeiten werden gesondert vergütet. Gerüste, Arbeitsbühnen und dgl., die nicht Nebenleistung sind, werden gesondert vergütet. Für die gesamte Bauzeit."
Zwölf Bieter, darunter die Antragstellerin und die Beigeladene, legten zum Submissionstermin am 27.1.2006 ihre Angebote vor. Bei den Hauptangeboten lag die Antragstellerin an erster und die Beigeladene an zweiter Stelle. Die Antragstellerin machte zudem ein Nebenangebot.
Das Angebot der Antragstellerin für die Position 1.1.200010 lag um 1700 % über dem niedrigsten Angebot und um rund das Dreieinhalbfache über dem der Beigeladenen.
Aus dem Baustoffverzeichnis (EVM (B) BV 319a) der Antragstellerin ergibt sich ein Preis von 59,70 EUR je m3 für den Beton C 25/30. Das Leistungsverzeichnis enthält in Position 1.9.200030 die Herstellung von 88 m3 Stahlbeton der Druckfestigkeitsklasse C 25/30 für Pfahlkopfplatten nach Zeichnung einschließlich Schalung, aber ohne Bewehrung. Die Antragstellerin bot in dieser Position den Kubikmeter für 1,13 EUR an.
Mit Schreiben vom 1.2.2006 bat die Vergabestelle um die Darlegung der Kalkulation für die Positionen 1.1.200010, 1.4.200050, 1.9.200030 und 1.9.200070 und die Vorlage des Formblattes EFB-Preis 1.
Mit Schreiben vom 7.2.2006 erläuterte die Antragstellerin, der von ihr für die Position 1.1.200010 angebotene Einheitspreis setze sich aus rein kalkulatorischen Gründen zusammen. Bei den Positionen 1.4.200050, 1.9.200030 und 1.9.200070 habe die Geschäftsleitung zur Verbesserung der Marktchancen einen "Subventionsabschlag" von insgesamt 38.750 EUR vorgenommen. Beigefügt waren dem Schreiben Angaben zur Kalkulation mit vorbestimmten Zuschlägen gem. Formblatt und die Urkalkulationen für die vier Positionen. Zur Position 1.1.200010 enthält die Urkalkulation einen Posten "Vorhaltung MK-Kran" mit einem Betrag von 12.225,42 EUR für 360 Stunden "Lohn Brückenbau".
Mit Schreiben vom 23.2.2006 teilte die Vergabestelle der Antragstellerin mit, dass ihr An...