Leitsatz (amtlich)

Zur Fassung der Eintragung einer Eigentumsvormerkung für Ehegatten, die im gesetzlichen Güterstand nach kroatischem Recht leben.

 

Normenkette

GBO § 47 Abs. 1; EGBGB Art. 14-15

 

Verfahrensgang

AG München (Beschluss vom 28.02.2013; Aktenzeichen Moosaeh Blatt 17272-9)

 

Tenor

I. Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2 und 3 wird der Beschluss des AG München - Grundbuchamt - vom 28.2.2013 aufgehoben.

II. Das AG München - Grundbuchamt - wird angewiesen, die Eigentumsvormerkung gemäß Bewilligung vom 22.1.2013 dahingehend zu fassen, dass deren Berechtigte die Beteiligten zu 2 und 3 "in Errungenschaftsgemeinschaft nach kroatischem Recht" sind und der Zusatz "je zu 1/2" entfällt.

 

Gründe

I. Die Beteiligten zu 2 und 3 sind Ehegatten, die im Güterstand der Errungenschaftsgemeinschaft nach kroatischem Recht leben. Am 22.1.2013 schlossen sie als Käufer mit der Beteiligten zu 1 als Verkäuferin einen Vertrag über den Erwerb einer Eigentumswohnung. Die Verkäuferin bewilligte und die Käufer beantragten zur Sicherung des Anspruchs auf Übertragung des Eigentums "in Errungenschaftsgemeinschaft nach kroatischem Recht" die Eintragung einer Vormerkung im Grundbuch. Auf Vollzugsantrag vom 25.1.2013 hat das Grundbuchamt die Vormerkung wie folgt eingetragen:

Auflassungsvormerkung für ... und ... je zu 1/2 in Errungenschaftsgemeinschaft nach kroatischem Recht.

Die Beteiligten haben die Berichtigung der Eigentumsvormerkung hinsichtlich des Erwerbs- bzw. Berechtigungsverhältnisses der Käufer beantragt. Diesen Antrag hat das Grundbuchamt am 28.2.2013 zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die Beschwerde der Beteiligten zu 2 und 3 vom 13.3.2013 mit dem Ziel der Berichtigung des Erwerbsverhältnisses. Das erworbene Vermögen sei Gesamtgut; soweit das kroatische Familiengesetz dieses den Ehegatten gemeinschaftlich zu gleichen Teilen zuweise, handele es sich nur um eine Regelung im Innenverhältnis.

Das Grundbuchamt hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

II. Das zulässige Rechtsmittel der Beteiligten zu 2 und 3 führt zur Aufhebung des Beschlusses des AG - Grundbuchamts - vom 28.2.2013 und zur Anweisung, die Eintragung des Gemeinschaftsverhältnisses ohne den beanstandeten Zusatz zu bewirken.

1. Die unbeschränkte Beschwerde nach § 71 Abs. 1 GBO und nicht nur eine beschränkte Beschwerde mit dem Ziel der Eintragung eines Amtswiderspruchs (vgl. § 71 Abs. 2 GBO) ist statthaft (Hügel/Kramer, GBO, 2. Aufl., § 71 Rz. 163 ff.). Denn die Fassung der Eigentumsvormerkung, die auf die Zugehörigkeit des Grundstücks zum ehelichen Vermögen verweist, ermöglicht schon keinen gutgläubigen Erwerb daran. Dabei kann dahinstehen, ob eine Eigentumsvormerkung an sich gutgläubigen Erwerb ermöglichen kann, jedenfalls ist bei der derzeitigen Fassung des Grundbuchs ausgeschlossen, dass nur ein Beteiligter über den Eigentumsverschaffungsanspruch verfügt, weil das Rechtsverhältnis der Beteiligten zu 2 und 3 als Errungenschaftsgemeinschaft angegeben ist und zudem eine Mitberechtigung von jeweils 1/2 verlautbart wird. Im Übrigen wird nicht die Unrichtigkeit der Eintragung i.S.v. § 894 BGB geltend gemacht, sondern nur die ungenaue und daher klarzustellende Fassung der Eintragung, da das nach § 47 Abs. 1 GBO zu bezeichnende Gemeinschaftsverhältnis widersprüchlich als Errungenschafts- und gleichzeitig Bruchteilsgemeinschaft angegeben sei. Undeutliche Angaben können jedoch durch Vermerke klargestellt werden (Demharter, GBO, 28. Aufl., § 47 Rz. 37; Meikel/Böhringer GBO 10. Aufl., § 47 Rz. 279; Hügel/Reetz § 47 Rz. 85; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 15. Aufl. Rz. 257).

Die Beschwerde ist auch in zulässiger Weise vom beurkundenden Notar für die Beteiligten zu 2 und 3 eingelegt worden, §§ 73, 15 Abs. 2 GBO.

2. Die Beschwerde hat in der Sache Erfolg, da der gewählte Wortlaut der Eintragung jedenfalls zur Unklarheit des Grundbuchs führt, die durch einen besonderen Vermerk klarstellend zu fassen ist (Hügel/Reetz § 47 Rz. 85). Dazu zählt auch die Streichung eines überflüssigen oder irreführenden Zusatzes.

a) Nach § 47 Abs. 1 GBO soll die Eintragung eines Rechts, das für mehrere gemeinschaftlich eingetragen wird, in der Weise erfolgen, dass entweder die Anteile der Berechtigten in Bruchteilen angegeben werden oder das für die Gemeinschaft maßgebende Rechtsverhältnis bezeichnet wird. Es handelt sich zwar um eine Ordnungsvorschrift, die aber gleichwohl zwingender Natur ist (Hügel/Reetz § 47 Rz. 2 und 84; Demharter, § 47 Rz. 35). Ziel des § 47 GBO ist es, die im Grundbuchverkehr geltenden Prinzipien der Bestimmtheit, Rechtsklarheit und Rechtssicherheit zu verwirklichen. Gerade Art und Inhalt des Gemeinschaftsverhältnisses müssen sich folglich aus der Eintragung eindeutig ergeben (BGH NJW 1997, 3235; BayObLG Rpfleger 1990, 503/504; OLG Hamm Rpfleger 1973, 250). Die Verkehrfähigkeit des Anteils an einem Grundstück wird nur durch eine klarstellende Kennzeichnung der Verfügungsbefugnis des einzelnen Mitberechtigten im Grundbuch gewahrt (Hügel/Reetz § 47 Rz. 1). Die Verfügungsbefugnis der einzelne...

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