Leitsatz (amtlich)
Eine Mitarbeiterin des Verwalters, der eine EC-Karte für das Konto der Wohnungseigentümergemeinschaft überlassen ist und die Zugang zum Ordner mit der Geheimzahl hat, ist Erfüllungsgehilfin des Verwalters hinsichtlich der Pflicht, die Konten der Wohnungseigentümergemeinschaft ordnungsgemäß zu verwalten.
Normenkette
BGB § 278; WEG § 27 Abs. 1 Nr. 4
Verfahrensgang
LG Nürnberg-Fürth (Beschluss vom 11.04.2006; Aktenzeichen 14 T 7462/05) |
AG Hersbruck (Aktenzeichen UR II 0026/04) |
Tenor
I. Die sofortige weitere Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des LG Nürnberg-Fürth vom 11.4.2006 wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsgegner trägt die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens.
III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 31.539,85 EUR festgesetzt.
IV. Der Antrag der Wohnungseigentümerin Wolf auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.
Gründe
I. Der Antragsgegner war Verwalter der Antragstellerin. In den Jahren 2001 und 2002 wurden vom Konto der Antragstellerin zu Unrecht Überweisungen und zu Lasten dieses Konto Barabhebungen getätigt. Im Rechtsbeschwerdeverfahren sind nur noch die Belastungen des Jahres 2002 verfahrensgegenständlich.
Insoweit hat das AG mit Beschluss vom 8.7.2005 dem Antrag auf Zahlung von 31.539,85 EUR stattgegeben. Das LG hat die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde am 11.4.2006 zurückgewiesen. Nach der Entscheidung des LG wurde unter dem Druck des Zwangsvollstreckungsverfahrens ein Betrag von 10.000 EUR bezahlt. Die Antragstellerin hat insoweit die Hauptsache für erledigt erklärt. Der Antragsgegner hat nicht zugestimmt. Mit seiner sofortigen weiteren Beschwerde verfolgt der Antragsgegner weiterhin sein Ziel auf Abweisung des Antrags.
Die Antragstellerin W. hat für das Verfahren der sofortigen weiteren Beschwerde Prozesskostenhilfe beantragt.
II.1. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren war zurückzuweisen. Das LG hat nunmehr im angegriffenen Beschluss materiell-rechtlich zutreffend die Wohnungseigentümergemeinschaft als Verband als Antragstellerin bezeichnet. Hiergegen wurden keine Einwendungen erhoben, so dass von einer stillschweigenden Zustimmung zur Rubrumsberichtigung auszugehen ist. Die im Beschluss des Senats vom 1.12.2005 angesprochene Frage, ob eine Rubrumsberichtigung auch dann erfolgen kann, wenn ein Beteiligter widerspricht, bedarf deshalb keiner Entscheidung mehr. Dass das LG die Verwalterin nicht nur als Vertreterin, sondern auch als weitere Beteiligte angeführt hat, ist in diesem Zusammenhang ohne Belang.
2. Das LG hat ausgeführt:
Es könne dahinstehen, ob die unberechtigten Verfügungen über das Konto der Antragstellerin vom Antragsgegner selbst oder seiner Mitarbeiterin durchgeführt worden seien. Im letzteren Fall habe der Antragsgegner wegen Verletzung des Verwaltervertrags i.V.m. § 278 BGB für das Verschulden der Mitarbeiterin vollumfänglich einzustehen. Die Mitarbeiterin habe nicht nur bei Gelegenheit der Erfüllung einer Verbindlichkeit des Schuldners gehandelt, sondern ihr schuldhaftes Fehlverhalten sei in Ausübung der ihr insoweit übertragenen Hilfstätigkeit erfolgt. Aufgabe der Mitarbeiterin sei es gewesen, mit den Bankkarten Kontoauszüge abzuholen, und sie habe auch beruflich Zugang zu den Ordnern mit den Geheimzahlen gehabt. Ein innerer sachlicher Zusammenhang zwischen den Kontoverfügungen und der Erfüllung der Verbindlichkeit des Antragsgegners sei deshalb gegeben. Ein Mitverschulden müsse sich die Antragstellerin nicht zurechnen lassen. Ein etwaiges Verschulden des Verwaltungsbeirats im Hinblick auf eine nicht hinreichend sorgfältige Prüfung der Abrechnungsunterlagen sei der Antragstellerin nicht gem. § 278 BGB zuzurechnen, da der Verwaltungsbeirat nicht Erfüllungsgehilfe der Antragstellerin sei.
3. Die Entscheidung des LG hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
a) Dass der Antragsgegner schadensersatzpflichtig ist, wenn er - wie das AG angenommen hat - die unberechtigten Verfügungen selbst vorgenommen hat, bedarf keiner weiteren Erörterung.
b) Aber auch, wenn man den Sachvortrag des Antragsgegners zugrunde legt, dass die Verfügungen von seiner Mitarbeiterin vorgenommen worden seien, besteht die Schadensersatzpflicht des Antragsgegners, da er für das Verhalten seiner Mitarbeiterin gem. § 278 BGB einzustehen hat. Zutreffend ist das LG davon ausgegangen, dass eine Person nur dann Erfüllungsgehilfe i.S.d. § 278 BGB ist, wenn die schadensverursachende Handlung in einem inneren sachlichen Zusammenhang mit den Aufgaben steht, die der Schuldner dem Erfüllungsgehilfen im Hinblick auf die Vertragserfüllung zugewiesen hat. Die Abgrenzung, wann dies der Fall ist, ist im Einzelfall schwierig und unsicher. Entschiedene Einzelfälle können deshalb nicht auf anders gelagerte Sachverhalte übertragen werden, so dass es dahinstehen kann, wie die vom LG und von den Beteiligten angeführten Entscheidungen interpretiert werden k...