Leitsatz (amtlich)
Die Entscheidung des LG im Beschwerdeverfahren über eine isolierte Kostenentscheidung des AG ist mit der sofortigen weiteren Beschwerde nicht anfechtbar.
Normenkette
FGG § 20a Abs. 2, § 27 Abs. 2
Verfahrensgang
LG Traunstein (Beschluss vom 25.04.2005; Aktenzeichen 4 T 647/05) |
AG Rosenheim (Aktenzeichen 40 UR II 115/04) |
Tenor
I. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des LG Traunstein vom 25.4.2005 wird verworfen.
II. Die Antragsgegnerin hat die gerichtlichen und die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.
III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 500 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Antragsteller und die Antragsgegnerin sind Wohnungseigentümer in einer Wohnanlage, die aus zwei Mehrfamilienhäusern und einer Tiefgarage besteht. Die Beteiligten bilden gem. der Teilungserklärung eine selbständige Untergemeinschaft eines der beiden Wohnhäuser. Außerdem gehören ihnen Miteigentumsanteile an der Tiefgarage.
In einem Verfahren vor dem LG machte die Antragsgegnerin gegen die Bauträger der Wohnanlage Mängelgewährleistungsansprüche geltend, die auch das Gemeinschaftseigentum betrafen. Das Verfahren wurde am 14.10.2002 durch einen Prozessvergleich beendigt. Darin verpflichteten sich die Bauträger, zur Abgeltung der Ansprüche Zahlungen auch bezüglich des Gemeinschaftseigentums an die Antragsgegnerin zu leisten.
Im vorliegenden Verfahren haben die Antragsteller mit am 6.10.2004 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz beantragt, die Antragsgegnerin zur Rechenschaftslegung über die Gelder zu verpflichten, die sie aufgrund des vor dem LG geschlossenen Vergleichs von den Bauträgern zur Abgeltung der Mängel am Gemeinschaftseigentum vereinnahmt hat. Ferner sollte die Antragsgegnerin verpflichtet werden, ein Verzeichnis über die von ihr für die Anspruchsverfolgung gegen die Bauträger aufgewendeten Kosten und alle dazu vorhandenen Belege vorzulegen. Mit Schriftsatz vom 17.1.2005 teilten die Antragsteller mit, dass die Antragsgegnerin erstmals in der Eigentümerversammlung vom 18.10.2004 zu einer schon früher überlassenen handschriftlichen Abrechnung dazugehörige Belege zur Einsichtnahme vorgelegt habe und schließlich durch Schreiben ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 11.1.2005 erstmals Auskunft darüber erteilt worden sei, dass und in welchem Umfang Kosten von der Landesjustizkasse und den Bauträgern in dem gegen diese geführten Gerichtsverfahren an die Antragsgegnerin erstattet worden seien. Die Beteiligten haben daraufhin die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt. Das AG hat mit Beschl. v. 20.1.2005 die Gerichtskosten der Antragsgegnerin auferlegt und ausgesprochen, dass eine Erstattung außergerichtlicher Kosten nicht stattfindet. Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin hat das LG mit Beschl. v. 25.4.2005 zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegnerin.
II.1. Das Rechtsmittel der Antragsgegnerin ist nicht statthaft.
Das AG hat nach übereinstimmender Erledigterklärung eine isolierte Kostenentscheidung gem. § 47 WEG erlassen. Während diese nach § 20a Abs. 2 FGG mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar ist, wenn der Wert des Beschwerdegegenstand 100 EUR übersteigt und auch gegen die Entscheidung in der Hauptsache gem. § 45 Abs. 1 WEG ein Rechtsmittel zulässig gewesen wäre, ist die sofortige weitere Beschwerde nur statthaft, wenn das Beschwerdegericht erstmals eine (isolierte) Kostenentscheidung getroffen hat (§ 27 Abs. 2 i.V.m. § 20a Abs. 2 FGG; Merle in Bärmann/Pick/Merle, WEG, 9. Aufl., § 47 Rz. 61; Niedenführ/Schulze, WEG, 7. Aufl., § 47 Rz. 23). Um eine derartige handelt es sich bei dem angefochtenen Beschluss des LG nicht. Der Beschluss entscheidet vielmehr über die sofortige Beschwerde gegen den isolierten amtsgerichtlichen Ausspruch, der sowohl die gerichtlichen als auch die außergerichtlichen Kosten umfasst.
Der Ausschluss eines weiteren Rechtsmittels beruht auf dem Gedanken, dass Kostenfragen typischerweise von untergeordneter Bedeutung sind und deshalb für die Überprüfung von Kostenentscheidungen mit Rücksicht auf die Geschäftsbelastung der Gerichte eine Instanz ausreicht (OLG Hamm FGPrax 1999, 117 [118]; BayObLG NZM 1998, 119).
2. Dem Senat erscheint es nach § 47 WEG angemessen, der Antragsgegnerin die gerichtlichen Kosten aufzuerlegen und zudem eine Erstattungspflicht für die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller anzuordnen.
Die Festsetzung des Geschäftswerts beruht auf § 48 Abs. 3 S. 1 WEG.
Fundstellen
MDR 2006, 111 |
OLGR-Süd 2005, 732 |