Entscheidungsstichwort (Thema)

Streitwert und Berufungsbeschwer hinsichtlich der Feststellung des Annahmeverzugs und der Abänderung einer Zug-um-Zug-Verurteilung

 

Leitsatz (redaktionell)

Erstrebt der Kläger, dessen Schadensersatzklage erstinstanzlich im Wesentlichen stattgegeben worden ist, mit der Berufung lediglich die Abänderung der Zug-um-Zug-Verurteilung und die zusätzliche Feststellung des Annahmeverzuges, so ist die Berufungssumme von 600 EUR nur dann erreicht, wenn der Aufwand für die Übertragung des Gegenrechts höher anzusetzen ist. Dem Antrag auf Feststellung des Annahmeverzugs kommt darüber hinaus kein eigenständiger Gegenstandswert zu.

 

Verfahrensgang

LG München I (Urteil vom 23.10.2008; Aktenzeichen 22 O 12777/08)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 06.07.2010; Aktenzeichen XI ZB 40/09)

 

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Landgerichts München I vom 23.10.2008 wird verworfen.

II. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 74.916,66 Euro festgesetzt.

 

Gründe

1. Mit am selben Tag bei Gericht eingegangenem Telefax seiner Prozessbevollmächtigten vom 01.12.2008 (Bl. 460 f. d.A.) legte der Kläger Berufung gegen das ihm am 31.10.2008 zugestellte Urteil des Landgerichts München I vom 23.10.2008 (Bl. 427 ff. d.A.) ein, mit dem seiner Schadensersatzklage im Wesentlichen stattgegeben worden war. Ausweislich der Berufungsbegründung vom 30.01.2009 (Bl. 475 ff. d.A.) war die Berufung des Klägers beschränkt auf die Abänderung der Zug-um-Zug-Verurteilung und die (zusätzliche) Feststellung des Annahmeverzuges. Die ebenfalls eingelegte Berufung der Beklagten (Bl. 464 f. d.A.) hat der Senat durch Beschluss vom 18.09.2009 (Bl. 559 ff. d.A.) gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurück gewiesen.

Durch Verfügung seines Vorsitzenden vom 13.08.2009 (Bl. 547 ff. d.A., dort Ziffer II) hat der Senat darauf hingewiesen, dass der Kläger das Erreichen der Berufungssumme von 600 Euro weder ausreichend dargetan noch glaubhaft gemacht hat. Hierzu hat der Kläger durch Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 09.09.2009 (Bl. 556 ff. d.A.) Stellung genommen.

2. Die Berufung des Klägers war durch Beschluss (§ 522 Abs. 1 Satz 3 ZPO) als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht statthaft ist (§ 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Der Kläger hat das Erreichen der Berufungssumme von 600 Euro (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) nicht glaubhaft gemacht (§ 511 Abs. 3 ZPO); sie ist nach Auffassung des Senates auch nicht erreicht.

Soweit der Kläger meint, bereits die Feststellung des Annahmeverzuges sei mit einem Betrag von über 600 Euro zu bewerten, trifft dies nicht zu. Der Senat ist mit der herrschenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur (vgl. im Einzelnen OLG Düsseldorf, MDR 2009, 57 f. m.w.N.; Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO, 30. Aufl., § 3 Rdn. 186) der Ansicht, dass dem Antrag auf Feststellung des Annahmeverzuges neben dem Antrag auf Zug-um-Zug-Leistung (wie hier) kein eigenständiger Gegenstandswert zukommt. Die Frage des Annahmeverzuges ist nur ein rechtlich unselbständiges Element der umstrittenen Leistungsverpflichtung und damit mit letzterer wirtschaftlich identisch. Etwaige Kostenersparnisse des Gläubigers in der Zwangsvollstreckung können den Streitwert im Erkenntnisverfahren wie auch sonst im Zwangsvollstreckungsverfahren etwa anfallende Kosten nicht beeinflussen. Entgegen der Behauptung des Klägers hat der BGH (Beschluss vom 15.03.1989 - VIII ZR 300/88, NJW-RR 1989, 826) nicht entschieden, dass der Annahmeverzug stets mit einem (geringen) Bruchteil der Hauptsacheforderung zu bewerten sei. Er hat die Frage, ob der Feststellung des Annahmeverzuges stets jede selbständige wirtschaftliche Bedeutung fehle, vielmehr ausdrücklich offen gelassen, und das Ansetzen mit nur einem "Erinnerungswert" von 300 DM durch das Berufungsgericht als "jedenfalls nicht ermessensfehlerhaft" bezeichnet (BGH, aaO., juris, Rdn. 3).

Hinsichtlich der Abänderung des Zug-um-Zug-Antrags stimmt der Senat insoweit im rechtlichen Ausgangspunkt mit dem Kläger überein, als dass es für den Wert der bestehenden Zug-um-Zug-Einschränkung, die der Kläger mit seiner Berufung bekämpft, auf den Aufwand für die Übertragung des Gegenrechtes ankommt (vgl. auch Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 67. Aufl., Anh. § 3 Rdn. 142 i.V.m. Rdn. 7 und 24). Zu diesem Aufwand hat der Kläger jedoch entgegen § 511 Abs. 3 ZPO und trotz des Hinweises des Senates vom 13.08.2009 weder konkret vorgetragen noch gar einen solchen über 600 Euro glaubhaft gemacht. Der Senat hat diesen daher nach freiem Ermessen zu schätzen (vgl. Thomas/Putzo/Reichold, aaO., § 511 Rdn. 11 m.w.N.). Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte geht der Senat daher davon aus, dass für die Beteiligung des Klägers am Fonds VIP 3 und für die beiden Beteiligungen am Fonds VIP 4 jeweils ein Schreiben an die Komplementäre und die Treuhänder sowie hinsichtlich der beiden Beteiligungen am Fonds VIP 4 zusätzlich jeweils ein Schreiben an den Darlehensgeber (H.-Bank) erforderlich sind, insges...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge