Leitsatz (amtlich)
Zur Beschwerdeberechtigung im Grundbuchverfahren, wenn mit der Beschwerde gegen eine Eigentümereintragung das Ziel der Eintragung eines Amtswiderspruchs verfolgt wird.
Normenkette
BGB § 894; GBO § 53 Abs. 1, § 71 Abs. 2
Verfahrensgang
Tenor
I. Das Rechtsmittel des Beteiligten zu 3 gegen die Grundbucheintragung vom 6.5.2010 (Umschreibung des Eigentums an dem Grundstück FlSt. xxx der Gemarkung P. - Grundbuch von Weilheim i. OB für Penzberg Bl. xxx) wird verworfen.
II. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 25.000 EUR.
Gründe
I. Mit notariellem Vertrag vom 10.2.2010 veräußerte die Beteiligte zu 1 das ihr gehörende Grundstück FlSt. Xxx mit Wohnhaus an den Beteiligten zu 2, ihren Enkelsohn. Die Auflassung wurde erklärt. Im Hinblick auf die erteilte Bevollmächtigung erklärte der Notar am 23.4.2010 die Bewilligung und beantragte gem. § 15 GBO die Eintragung des Eigentumsübergangs im Grundbuch. Diese erfolgte am 6.5.2010.
Mit am 17.5.2010 eingegangenem Schreiben vom 26.4.2010 hat der Beteiligte zu 3, der in Thailand wohnhafte Sohn der Veräußerin, "Widerspruch gegen die Umschreibung des Hauses" eingelegt. Er hat dies damit begründet, dass er im Testament seiner Mutter als Alleinerbe bedacht und seine Mutter nicht berechtigt sei, das gemeinsam mit ihrem damaligen Ehemann errichtete Testament allein zu ändern.
Das Grundbuchamt hat dem Beteiligten zu 3 mitgeteilt, dass eine Verfügungsbeschränkung der Veräußerin nicht vorhanden gewesen sei, und ihm binnen einer Frist von vier Wochen aufgegeben, sich zu äußern, ob der Widerspruch aufrechterhalten bleibe. Nach Ablauf der Frist hat das Grundbuchamt mit Beschluss vom 7.9.2010 dem Rechtsmittel nicht abgeholfen. Es hat das Schreiben als Beschwerde mit dem Ziel der Eintragung eines Widerspruchs erachtet. Dieser sei wohl bereits unzulässig, weil es an einer Beschwerdeberechtigung fehle. Die Veräußerin habe frei über ihr Eigentum verfügen können. Ein etwaiges Testament stelle eine Verfügungsbeschränkung in der Regel nicht dar. Anhaltspunkte für das Vorhandensein einer Verfügungsbeschränkung hätten nicht vorgelegen.
II. Das Rechtsmittel bleibt erfolglos.
1. Als Beschwerde ist das Rechtsmittel unzulässig, soweit es sich als solches gegen die Eintragung des neuen Eigentümers richtet. Das folgt unmittelbar aus § 71 Abs. 2 Satz 1 GBO.
2. Im Wege der Beschwerde kann jedoch verlangt werden, dass das Grundbuchamt angewiesen wird, nach § 53 GBO einen Widerspruch einzutragen (§ 71 Abs. 2 Satz 2 GBO). Legt man das Rechtsschutzziel des Beteiligten zu 3 dahin aus, so ändert dies nichts an der Unzulässigkeit des Rechtsmittels, weil der Beteiligte zu 3 nicht berechtigt ist, Beschwerde einzulegen.
Für die beschränkte Beschwerde mit dem Ziel der Eintragung eines Amtswiderspruchs ist nur beschwerdeberechtigt, wer, falls die Eintragung unrichtig wäre, nach § 894 BGB einen Anspruch auf Berichtigung des Grundbuchs hätte (OLG Hamm FGPrax 1996, 210; Hügel/Kramer, GBO, § 71 Rz. 208; Demharter, GBO, 27. Aufl., § 71 Rz. 68 f.), also derjenige, der durch die Unrichtigkeit unmittelbar beeinträchtigt ist. Bei nicht oder unrichtig eingetragenem Eigentum ist dies nur der wahre Berechtigte (vgl. BGH NJW 2000, 2021). Die Tatsachen, aus denen sich die Beschwerdeberechtigung ergibt, müssen zwar nicht positiv festgestellt werden; es muss aber die ernsthafte Möglichkeit der Rechtsbeeinträchtigung bestehen (Hügel/Kramer § 71 Rz. 208, Rz. 223). Daran fehlt es; denn der Beteiligte zu 3 war und ist nicht der Eigentümer. Die bloße Aussicht auf einen Erwerb kraft Erbfalls ist rechtlich nicht geschützt. Der Testierende ist zu Lebzeiten grundsätzlich auch nicht gehindert, über sein Vermögen zu verfügen. Das ergibt sich aus § 137 Satz 1 BGB. Danach kann die Befugnis zur Verfügung über das Grundeigentum durch Rechtsgeschäft nicht ausgeschlossen werden. Selbst wenn eine bindende Erstverfügung von Todes wegen vorhanden wäre, etwa in Form eines gemeinschaftlichen Testaments mit wechselbezüglichen Verfügungen (vgl. §§ 2265, 2270 BGB), ist das Grundstücksgeschäft vom 10.2.2010 als Rechtsgeschäft unter Lebenden gültig (vgl. BGHZ 31, 13/19). Auch eine etwaige rechtsgeschäftliche Verpflichtung der Beteiligten zu 1 ggü. dem Beteiligten zu 3, über den gegenständlichen Grundbesitz nicht zu verfügen (§ 137 Satz 2 BGB), hätte lediglich schuldrechtliche Wirkungen und würde das dingliche Geschäft nicht berühren.
3. Überdies liegen auch die Voraussetzungen für die Eintragung eines Widerspruchs nach § 53 Abs. 1 Satz 1 GBO nicht vor. Denn weder hat das Grundbuchamt die Eintragung unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften vorgenommen noch ist das Grundbuch durch die Eigentumsumschreibung unrichtig geworden.
4. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.
Geschäftswert: § 131 Abs. 1 und 4 i.V.m. § 30 Abs. 1 KostO. Das Interesse des Beteiligten zu 3 an der Eintragung des Widerspruchs bemisst der Senat mit einem Bruchteil (1/10) des Grundstückswerts.
Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil deren Vorau...