Leitsatz (amtlich)

1. Die Privilegierung des § 19 Abs. 4 KostO setzt einen im Zeitpunkt der Übergabe ausreichend leistungsfähigen landwirtschaftlichen Betrieb und die Absicht des Erwerbers diesen fortzuführen, voraus.

2. Ein ausreichend leistungsfähiger Betrieb ist in der Regel gegeben, wenn er die nach § 1 Abs. 5 des Gesetz über die Altershilfe für Landwirte bzw. des Gesetz zur Förderung der bäuerlichen Landwirtschaft erforderlichen Mindestgrößen aufweist (im Anschluss an OLG Zweibrücken MittBayNot 1996, 401; BayObLG NJW - RR 2001, 1366; OLG Hamm v. 10.5.2001 - 15 W 23/00, OLGReport Hamm 2001, 282 = NJW-RR 2001, 1367; BayObLG v. 8.1.2003 - 3Z BR 197/02, BayObLGReport 2003, 148 = NJW-RR 2003, 1295). An den Inhaber eines anderen Betriebes verpachtete Flächen sind abzuziehen.

3. Der Absicht des Erwerbers steht nicht entgegen, dass die Fortführung durch den Erwerber wegen Betriebsverpachtung im Zeitpunkt der Übergabe noch nicht möglich ist, sofern eine konkrete Aussicht auf Fortführung besteht (im Anschluss an BayObLG v. 30.7.1997 - 3Z BR 71/97, BayObLGReport 1998, 7 = BayObLGZ 1997, 240 = MittBayNot 1997, 311).

4. Die Privilegierung des § 19 Abs. 4 KostO setzt einen im Zeitpunkt der Übergabe ausreichend leistungsfähigen landwirtschaftlichen Betrieb und die Absicht des Erwerbers diesen fortzuführen, voraus.

5. Ein ausreichend leistungsfähiger Betrieb ist in der Regel gegeben, wenn er die nach § 1 Abs. 5 des Gesetz über die Altershilfe für Landwirte bzw. des Gesetz zur Förderung der bäuerlichen Landwirtschaft erforderlichen Mindestgrößen aufweist (im Anschluss an OLG Zweibrücken MittBayNot 1996, 401; BayObLG v. 16.5.2001 - 3 Z BR 131/01, NJW-RR 2001, 1366; OLG Hamm v. 10.5.2001 - 15 W 23/00, OLGReport Hamm 2001, 282 = NJW-RR 2001, 1367; BayObLG v. 8.1.2003 - 3Z BR 197/02, BayObLGReport 2003, 148 = NJW-RR 2003, 1295). An den Inhaber eines anderen Betriebes verpachtete Flächen sind abzuziehen.

6. Der Absicht des Erwerbers steht nicht entgegen, dass die Fortführung durch den Erwerber wegen Betriebsverpachtung im Zeitpunkt der Übergabe noch nicht möglich ist, sofern eine konkrete Aussicht auf Fortführung besteht (im Anschluss an BayObLG v. 30.7.1997 - 3Z BR 71/97, BayObLGZ 1997, 240 = BayObLGReport 1998, 7 = MittBayNot 1997, 311).

 

Verfahrensgang

LG Nürnberg-Fürth (Beschluss vom 26.07.2005; Aktenzeichen 4 T 5140/02)

 

Tenor

I. Die weitere Beschwerde gegen den Beschluss des LG Nürnberg-Fürth vom 26.7.2005 wird zurückgewiesen.

II. Der Gegenstandswert für das Verfahren wird auf 1.378,95 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Mit Übergabevertrag vom 21.11.2000 (UR-Nr. ...) wurde das landwirtschaftliche Anwesen an die Beschwerdeführerin übergeben. Bei der Bewertung wurde von dem Beschwerdegegner als Geschäftswert nur der ggü. dem vierfachen Einheitswert des übergebenen Betriebs höhere Wert der Gegenleistungen des Übernehmers zugrunde gelegt. Im Zuge der von der Notarkasse durchgeführten Kostenprüfung wurde dem Notar aufgrund der festgestellten andauernden Verpachtung des überwiegenden Teils der landwirtschaftlichen Nutzflächen aufgegeben, den Geschäftswert der Übergabe nach dem ggü. den Gegenleistungen höheren Verkehrswert des übergebenen Grundbesitzes samt Gebäuden zu bemessen. Der Beschwerdegegner berichtigte daraufhin seine ursprüngliche Kostenrechnung und stellte am 5.3.2002 unter Ansatz eines Verkehrswerts von 757.000 DM eine Gebühr von 3.625 DM in Rechnung. Hierauf rechnete er die auf die ursprüngliche Rechnung bezahlten 928 DM an.

Das LG wies die gegen die neue Rechnung gerichtete Beschwerde am 26.7.2005 zurück.

Hiergegen wendet sich die Beschwerdeführerin mit der weiteren Beschwerde, mit dem Antrag die Notarkosten auf 474,48 EUR festzusetzen. Sie trägt im Wesentlichen vor: Das LG habe die Fortführungstendenz zu Unrecht verneint. Auch habe im Zeitpunkt der Übergabe ein landwirtschaftlicher Betrieb vorgelegen, da eine gewisse Mindestgröße gegeben sei.

II. Die vom LG zugelassene, innerhalb der Monatsfrist des § 156 Abs. 2 KostO eingelegte, weitere Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.

Das LG hat seine Entscheidung folgendermaßen begründet: Der Geschäftswert sei nach dem Verkehrswert und nicht nach dem Vierfachen des Einheitswertes vorzunehmen, da § 19 Abs. 4 KostO unanwendbar sei; eine Fortführung des landwirtschaftlichen Betriebes mit im Eigentum des Übergebers stehenden Grundbesitz liege nämlich nicht vor; dieser sei nämlich nicht ausreichend um den Betrieb fortzuführen. Zugepachtete Flächen müssten für die der Einstufung des Betriebes i.S.d. § 19 Abs. 4 KostO außer Betracht bleiben. Ein leistungsfähiger Betrieb habe im Übergabezeitpunkt nicht vorgelegen, da der Betrieb jahrelang zuvor durch Fremdverpachtung eines Großteils der landwirtschaftlichen Flächen bei verbleibender Hühner- und Schweinehaltung in begrenztem Umfang auf einem flächenmäßig noch untergeordneten Areal aus der ihnen noch gehörenden Fläche geprägt sei. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Überprüfung i.E. stand (§ 27 Abs. 2 FGG, § 546 ZPO).

1. Nicht rechtsfehler...

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