Leitsatz (amtlich)

Auch wenn nach der Rechtsprechung des Senats (Beschluss vom 25.1.2011, 34 Wx 148/10) die Eintragung einer Verfügungsbeschränkung infolge Nießbrauchsstellung als Belastung am Gesellschaftsanteil eines BGB-Gesellschafters im Grundbuch nach dem Rechtszustand vom 18.8. 2009 (ERVGBG vom 11.8.2009 BGBl I S. 2713) nicht mehr in Frage kommt, hat es - ohne Bewilligung von Betroffenen - bei vorgenommenen Alteintragungen zu verbleiben.

 

Normenkette

BGB §§ 1068, 1071; GBO § 53 Abs. 1 S. 2

 

Verfahrensgang

AG München (Beschluss vom 12.09.2014; Aktenzeichen Max-Vorstadt Blatt 8070-54)

AG München (Beschluss vom 03.09.2014; Aktenzeichen Max-Vorstadt Blatt 8070-54)

 

Tenor

I. Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des AG München - Grundbuchamt - vom 3./12.9.2014 wird zurückgewiesen.

II. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Im Grundbuch (Abt. I lfde. Nr. 1) waren als Miteigentümer von Grundbesitz eine Vielzahl natürlicher Personen, teils ihrerseits in Erbengemeinschaft, in Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) eingetragen. Der notarielle Vertrag vom 29.4.2014 hat die Überlassung eines zu einer Erbengemeinschaft gehörenden Gesellschaftsanteils an die Beteiligten zu 34 bis 36 zum Gegenstand. In dessen Vollzug wurde angeregt, berichtigend die Gesellschaft unter ihrem Namen mit den Namen der Gesellschafter einzutragen (§ 47 Abs. 2 Satz 1 GBO). Dem kam das Grundbuchamt mit der Eintragung vom 19.8.2014 nach, und zwar gebucht unter Nr. 2 mit den Gesellschaftern ("bestehend aus") gemäß Nrn. 2.1 bis 2.35. In Spalte 4 (Grundlage der Eintragung) ist vermerkt:

Wie vor 1 unter Berichtigung der Gesellschaftsbezeichnung.

Hinsichtlich der eingetragenen Gesellschafter findet sich in derselben Spalte jeweils ein Verweis auf die vorherige Eintragung (z.B.: "zu 2.3: wie vor zu 1qIII und 1af").

Die Eintragung des zugleich bestellten Nießbrauchs am übergebenen Gesellschaftsanteil wurde ausdrücklich nicht beantragt.

Die Zweite Abteilung des Grundbuchs enthält unter Nrn. 18, 19, 22 bis 25 Nießbrauchsrechte an Gesellschaftsanteilen. Diese waren zwischen 1993 und 2004 eingetragen worden. Mit Schreiben vom 27.8.2014 hat der Vollzugsnotar deren unterbliebene Löschung beanstandet. Einzelne Anteile beständen entsprechend der aktuellen Eigentümereintragung nicht mehr fort. Das Grundbuch sei daher falsch und unklar, dies zumal deshalb, weil bei den einzelnen Nießbrauchsrechten auf die gelöschte Eigentümereintragung zu Nr. 1 verwiesen werde.

Auf ein formloses Schreiben des Grundbuchamts vom 3.9.2014, dass wegen geänderter Rechtsprechung für eine Löschung der Nießbrauchsrechte keine gesetzliche Grundlage bestehe, hat der Notar namens der Gesellschaft, der Beteiligten zu 1, Beschwerde eingelegt. Das Grundbuchamt hat hierauf mit förmlichem Beschluss vom 12.9.2014 den Antrag zurückgewiesen. Es führt ergänzend noch aus, dass die Nießbrauchsrechte wirksam entstanden seien. Sie hätten seinerzeit unter bestimmten Voraussetzungen im Grundbuch eingetragen werden können.

Auch gegen diesen Beschluss hat der Notar namens der Gesellschaft Beschwerde erhoben. Wenn die Neueintragung des Rechts nicht möglich sei, sei auch der Bestand des Rechts nicht möglich. Nach Anhörung der Berechtigten seien die Rechte zu löschen. Aus der gegenwärtigen Eintragung sei zudem nicht klar, an welchen Gesellschaftsanteilen diese lasteten. Denn die laufende Nr. 1, auf die bei den Rechten verwiesen werde, sei gerötet.

Das Grundbuchamt hat nicht abgeholfen.

II. Das Rechtsmittel bleibt erfolglos.

1. Die Beschwerde ist nach § 71 Abs. 1, § 73, § 15 Abs. 2 GBO zulässig, und zwar auch gegen das nicht in Form einer förmlichen Entscheidung gekleidete Schreiben der Rechtspflegerin vom 3.9.2014. Denn dieses bringt bereits eine verbindliche und endgültige Auffassung des zur Entscheidung berufenen Organs (§ 3 Nr. 1 Buchst. h RPflG) zum Ausdruck, dass der in Antragsform vorgebrachten Anregung zur (Amts-) Löschung nicht gefolgt werde (vgl. OLG Karlsruhe DWE 2014, 120). Auch wenn sich das Rechtsmittel gegen bestehende Eintragungen richtet, ist es nicht beschränkt (vgl. § 71 Abs. 2 Satz 1 GBO). Denn geltend gemacht wird die - jedenfalls aktuelle - inhaltliche Unzulässigkeit der Eintragung i.S.v. § 53 Abs. 1 Satz 2 GBO. Wäre dem so, könnte sich ein gutgläubiger Erwerb nicht anschließen, so dass mit der Beschwerde die Löschung verlangt werden kann (Demharter GBO 29. Aufl. § 71 Rn. 37 und 38, § 53 Rn. 52).

Zudem ist die Beschwerde auch unbeschränkt zulässig, wenn man sie als Fassungsbeschwerde verstehen wollte (Demharter § 71 Rn. 46; OLG Zweibrücken FGPrax 2007, 161/162; Düsseldorf FGPrax 2010, 272/273), nämlich als notwendige Folge der vorgenommenen Berichtigung der Eigentümerin auf die GbR.

2. In der Sache teilt der Senat die Ansicht des Grundbuchamts, dass eine Löschung nicht in Frage kommt. Zwar hat der Senat entschieden, dass nach dem Rechtszustand vom 18.8.2009 (ERVGBG vom 11.8.2009 BGBl I S. 2713) die (Neu-)Eintragung einer Verfügungsbeschrä...

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