Entscheidungsstichwort (Thema)
Forderung. Kostenfestsetzung
Leitsatz (amtlich)
Machen mehrere Pflichtteilsberechtigte demselben Verfahren ihre Pflichtteilsansprüche gegen den Erben geltend, so sind bei der Berechnung der Gebühren des gemeinsamen Prozeßbevollmächtigten die Einzelwerte zusammenzurechnen; eine Erhöhung der Prozeßgebühr findet nicht statt.
Normenkette
BRAGO § 6 Abs. 1 S. 2
Verfahrensgang
LG München I (Aktenzeichen 24 O 5137/88, 24 O 19876/85) |
Tenor
I. Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Die Kläger tragen je 1/5 der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten der Beklagten im Beschwerdeverfahren. Ihre eigenen Kosten tragen sie selbst.
III. Der Wert des Beschwerdegegenstandes beträgt 1.881,00 DM (376,20 DM für jeden Kläger).
Gründe
Die Kläger machten im Verfahren 24 O 19876/85 mit ihrer beim Landgericht München I am 3.10.1985 eingereichten Stufenklage ihre Pflichtteilsansprüche gegen die Beklagte geltend. Das Verfahren in der Leistungsstufe wurde unter dem Aktenzeichen 24 O 5137/88 fortgeführt. Nach dem Endurteil des Landgerichts München I vom 9.12.1988 fallen von den Kosten des Rechtsstreits den Klägern 1/10 und der Beklagten 9/10 zur Last (Ziffer III.).
Die Rechtspflegerin des Landgerichts München I hat mit Kostenfestsetzungsbeschluß vom 12.5.1989 nach Ausgleichung die von der Beklagten an jeden der fünf Kläger zu erstattenden Kosten auf je 859,18 DM festgesetzt. Sie legte ihrer Berechnung der Kosten des gemeinsamen Prozeßbevollmächtigten der Kläger einen Gesamterstattungsbetrag von 4.772,04 DM (je eine 10/10 Prozeß-, Verhandlungs-, und Vergleichsgebühr aus Gegenstandswert 69.917,07 DM je 1.375,– DM; Auslagenpauschale 40,– DM; Fotokopien 212,– DM 14% MwSt. 586,04 DM) zugrunde. Daraus errechnete sie für jeden der Kläger einen Erstattungsanspruch von 954,41 DM (je 1/5). Nach Abzug des je von jedem Kläger an die Beklagte zu erstattenden Betrages von 95,23 DM ergibt sich der Festsetzungsbetrag von 859,18 DM.
Gegen diesen Kostenfestsetzungsbeschluß richtete sich die Erinnerung der Kläger vom 13.6.1989, mit welcher sie beanstandeten, daß die Rechtspflegerin die geltend gemachte 12/10 Erhöhungsgebühr (je 3/10 für jeden der vier weiteren Kläger) in Höhe von 1.881,00 DM (12/10 Gebühr 1.650,– DM: 14% MwSt. 231,– DM) abgesetzt hat. Hinsichtlich der näheren Begründung des Rechtsmittels wird auf den Erinnerungsschriftsatz sowie auf die klägerischen Schriftsätze vom 10.10.1989 und 7.12.1989 Bezug genommen. Die Beklagte ist der Erinnerung mit Schriftsätzen vom 6.11.1989 entgegengetreten.
Gleichzeitig mit der Erinnerung vom 13.6.1989 beantragten die Kläger die Änderung der Kostenfestsetzung gemäß § 107 ZPO mit Rücksicht auf den Streitwertbeschluß des Landgerichts … vom 2.6.1989 unter Zugrundelegung eines Gesamtstreitwertes von 119.217,07 DM. Diese Anpassung erfolgte unter Ziffer I. des Beschlusses des Rechtspflegers vom 17.11.1989, wobei die im Beschluß des Oberlandesgerichts München vom 23.6.1989 festgesetzten Streitwerte (Prozeßgebühr 105.717,07 DM; Erhöhungsgebühr Versäumnisurteil 50.000,– DM; übrige Streitwerte 69.717,07 DM) zugrundegelegt wurden.
Vorliegend ist nur über die Erinnerung der Kläger vom 13.6.1989 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluß vom 12.5.1989 zu entscheiden. Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte Erinnerung gilt nach Nichtabhilfe durch den Rechtspfleger und Vorlage durch das Landgericht als sofortige Beschwerde. Das zulässige Rechtsmittel ist nicht begründet. Zutreffend hat die Rechtspflegerin die geltend gemachte Erhöhungsgebühr (§ 6 Abs. 1 S. 2 BRAGO) abgesetzt.
Der Prozeßbevollmächtigte der Kläger ist zwar in derselben Angelegenheit für mehrere Auftraggeber im Sinne des § 6 Abs. 2 S. 1 BRAGO tätig geworden. Hierfür genügt es, daß die Interessen mehrerer Auftraggeber in einem gerichtlichen Verfahren verfolgt werden. § 6 Abs. 1 BRAGO macht jedoch die Erhöhung nicht allein davon abhängig, daß der Rechtsanwalt für mehrere Auftraggeber tätig wird. Vielmehr ist darüber hinaus erforderlich, daß der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hinsichtlich dieser Auftraggeber derselbe ist (§ 6 Abs. 1 S. 2 BRAGO).
An einer derartigen Identität der Gegenstände fehlt es im vorliegenden Fall. Bei den von den Klägern verfolgten Ansprüchen handelt es sich nicht um einen gemeinschaftlichen Anspruch; insbesondere sind sie keine Gesamtgläubiger. Gegenstand des Rechtsstreits war vielmehr der jeweilige individuelle Anspruch eines jeden Klägers auf Zahlung des ihm zustehenden Pflichtteilsbetrags. Dementsprechend hat der klägerische Prozeßbevollmächtigte in seinem Schriftsatz vom 23.1.1989 ausgeführt, daß für jeden der fünf Kläger je 13.843,41 DM eingeklagt worden sind. In Höhe dieses Pflichtteilsanspruchs sind die Kläger jeweils am Rechtsstreit beteiligt. Die Ansprüche der mehreren Pflichtteilsberechtigten betreffen zwar gleichartige Gegenstände, nicht jedoch denselben Gegenstand, der Voraussetzung für den Anfall der Erhöhungsgebühr des § 6 Abs. 1 S. 2 BRAGO ist (vgl. Senatsbeschluß vom 4.5.19...