Gründe
I.
Der Beschuldigte befindet sich in dieser Sache seit 10.8.1995 in Untersuchungshaft, seit 7.12.1995 aufgrund des auf die Haftgründe der Flucht- und Verdunklungsgefahr gestützten Haftbefehls des Amtsgerichts München vom 6.12.1995. Er wird darin beschuldigt, sieben sachlich zusammentreffende Vergehen der Bestechlichkeit, zwei Vergehen des Betrugs sowie Steuerdelikte begangen zu haben. Wegen der Einzelheiten des Schuldvorwurfs wird auf den Haftbefehl Bezug genommen.
Durch Beschluß vom 20.12.1995 verwarf das Landgericht München I die bei der Eröffnung des Haftbefehls eingelegte Haftbeschwerde des Beschuldigten. Gegen diese Entscheidung richtet sich die weitere Beschwerde, mit der die Außervollzugsetzung des Haftbefehls begehrt wird und der das Landgericht mit Beschluß vom 2.1.1996 nicht abhalf.
II.
Das Rechtsmittel ist nach § 310 Abs. 1 StPO statthaft, formgerecht eingelegt worden (§ 306 Abs. 1 StPO) und damit zulässig. Es ist auch in der Sache begründet. Der Beschuldigte ist der den Gegenstand des Haftbefehls bildenden Straftaten aufgrund der dort aufgeführten Beweismittel dringend verdächtig. Im Rahmen der Prüfung der Haftfrage kann hierbei die Frage der Amtsträgereigenschaft des Beschuldigten (vgl. hierzu Weiser NJW 1994, 968; gegen ihn Lenckner ZStW 1994, 502 und Haft, NJW 1995, 1113 sowie jüngst BayObLG in NJW 1996, 268) unentschieden bleiben. Es ist der Haftgrund der Fluchtgefahr aus den im Haftbefehl aufgeführten Gründen gegeben. Ergänzend ist lediglich anzuführen, daß der bestehende Rahmenarbeitsvertrag den Beschuldigten von Fall zu Fall auch zu einer Tätigkeit im Ausland verpflichtet. Er ist deshalb nicht geeignet, die Fluchtgefahr zu beseitigen.
Dagegen ist der Haftgrund der Verdunkelungsgefahr nicht gegeben. Dieser Haftgrund besteht, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen aus dem Verhalten, den Kontakten und Lebensumständen oder den persönlichen, familiären Verhältnissen des Beschuldigten der dringende Verdacht ergibt, daß er unlauter auf sachliche oder persönliche Beweismittel unmittelbar einwirkt oder dies veranlaßt und so die Beweislage zu beeinträchtigten droht (Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 42. Aufl., Rdnr. 26, KMR StPO Rdnr. 8, KK-Boujong StPO 3. Aufl., Rdnr. 25 je zu § 112).
Solche Indiztatsachen liegen nicht vor. Der Auffassung der Staatsanwaltschaft, daß Verdunkelungsgefahr deshalb bestehe, weil die dem Beschuldigten angelasteten Straftaten zu einem Deliktskreis gehören, bei dem generell der dringende Verdacht der unlauteren Einwirkung auf Beweismittel gegeben ist, vermag sich der Senat nur eingeschränkt anzuschließen. Aus der Art des Delikts allein kann im allgemeinen nicht auf Verdunkelungsgefahr geschlossen werden (KMR aaO Rdnr. 14). Es müssen vielmehr im konkreten Einzelfall besondere Umstände feststellbar sein, die den Verdacht stützen. Dasselbe hat für die Auffassung zu gelten, aus der gewählten Begehungsart des Delikts (Verschleierungsmaßnahmen bei der Planung und Begehung der Tat) ergebe sich die Verdunkelungsgefahr. Besondere Einzelfall-Umstände im vorstehenden Sinne sind noch nicht die Einschaltung eines Mittelsmannes oder die Tatsache, daß zahlreiche Unternehmensvertreter über die Person des ... bewußt im Unklaren gelassen wurden. Durch solche Vorsichtsmaßnahmen versuchen typischerweise Täter die Aufdeckung der Tat zu verhindern oder wenigstens zu erschweren. Diese Maßnahmen sind aber nicht ohne weiteres ein Indiz dafür, daß der gleiche Täter, sobald er um die Existenz eines Ermittlungsverfahrens gegen ihn weiß, nunmehr Verdunkelungshandlungen unternehmen wird, um die Wahrheitsfindung zu erschweren.
Widersprüchliche Aussagen von Mittätern und die zu vermutende Existenz eines bisher noch nicht ermittelten Mittäters mögen zwar belegen, daß im derzeitigen Ermittlungsstand für den Beschuldigten noch die Möglichkeit besteht, Verdunkelungshandlungen zu begehen. Eine günstige Ausgangslage für Verdunkelungshandlungen genügt für die Annahme von Verdunkelungsgefahr jedoch nicht, hinzukommen muß die tatsachengestützte Mutmaßung, der Beschuldigte werde die Gelegenheit auch wahrnehmen (Kleinknecht/Meyer-Goßner aaO). Ebenso reicht es alleine nicht aus, daß noch weitere umfangreiche Ermittlungen erforderlich sind.
Die bestehende Fluchtgefahr kann nach Auffassung des Senats durch die angeordneten Maßnahmen so weit herabgesetzt werden, daß die Teilnahme des Beschuldigten am Strafverfahren hinreichend sichergestellt erscheint. Insbesondere wird die Leistung der Sicherheit, die den Vermögensverhältnissen des Beschuldigten angeglichen ist, entscheidend dazu beitragen, ihm die Mittel zu einer Flucht vorzuenthalten.
Wie ausgeführt, besteht derzeit nicht der dringende Verdacht, daß der Beschuldigte Verfahrenssabotage begehen wird. Das angeordnete Verbot mit bestimmten Personen Verbindung aufzunehmen, soll verhindern, daß dieser Haftgrund entsteht. Diese Maßnahme ist ein geeigneter Ersatz für den Vollzug der Untersuchungshaft, deren Zweck es ist, die ordnungsgemäße Fortführung des Strafverfahrens zu gewährl...