Entscheidungsstichwort (Thema)
Zur Vollstreckbarerklärung eines inländischen Prozessschiedsspruchs
Leitsatz (amtlich)
Zur Vollstreckbarerklärung eines inländischen Prozessschiedsspruchs, mit dem unter Entscheidung über die Kostenerstattung die mit der Schiedsklage verfolgten Ansprüche als im Schiedsverfahren unzulässig verbeschieden werden.
Normenkette
ZPO § 794 Abs. 1 Nr. 4a, § 1025 Abs. 1, § 1040 Abs. 3, § 1056 Abs. 1, § 1062 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 5
Tenor
I. Das aus dem Einzelschiedsrichter Dr... bestehende Schiedsgericht der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIS) erließ in dem zwischen dem Antragsgegner als Schiedskläger und der Antragstellerin als Schiedsbeklagten geführten Schiedsverfahren (...) am 21.7.2016 in München folgenden Schiedsspruch (in deutscher Übersetzung):
1. Die im Schiedsverfahren vom Schiedskläger geltend gemachten Ansprüche sind unzulässig.
2. Der Einzelschiedsrichter erklärt sich für nicht zuständig.
3. Der Schiedskläger wird verurteilt, die Verfahrenskosten in Höhe von EUR. zu tragen und diese an die Schiedsbeklagte zu zahlen.
II. Dieser Schiedsspruch wird für vollstreckbar erklärt.
III. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Vollstreckbarerklärungsverfahrens.
IV. Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar.
V. Der Streitwert wird auf... EUR festgesetzt.
Gründe
I. Der Antragsgegner, ein als Einzelunternehmer tätiger Ingenieur, nahm mit Schiedsklage vom 31.12.2015 die Antragstellerin, eine Gesellschaft in der Rechtsform der... (S. L.) mit Sitz in Spanien, vor dem Schiedsgericht der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIS) wegen behaupteter Ansprüche aus einem "..." in Anspruch. Die Schiedsbeklagte wandte die Unzuständigkeit des Schiedsgerichts wegen Fehlens einer wirksamen Schiedsvereinbarung ein.
Am 21.7.2016 erließ der Einzelschiedsrichter in M. einen Schiedsspruch mit dem aus dem Tenor ersichtlichen Inhalt.
Unter Vorlage der Entscheidung im Original hat die Antragstellerin am 28.11.2016 die Vollstreckbarerklärung beantragt und vorgetragen, dass die titulierte Kostenforderung trotz diverser Mahnungen nicht beglichen worden sei.
Der Antragsgegner hat Gelegenheit zur Äußerung erhalten, hiervon jedoch keinen Gebrauch gemacht.
II. Dem Antrag ist stattzugeben. Einer mündlichen Verhandlung bedarf es hierzu nicht, weil es an der begründeten Geltendmachung von Aufhebungsgründen fehlt (vgl. BGHZ 142, 204/207).
1. Der Antrag ist zulässig.
a) Das Oberlandesgericht München ist gemäß § 1025 Abs. 1, § 1043 Abs. 1, § 1054 Abs. 3, § 1062 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 5 ZPO i.V.m. § 7 GZVJu vom 11.6.2012 (GVBl S. 295) zuständig für die Entscheidung über den Antrag auf Vollstreckbarerklärung.
b) Die formellen Voraussetzungen für die Vollstreckbarerklärung sind durch die Vorlage des unterschriebenen Schiedsspruchs im Original erfüllt (§ 1064 Abs. 1 Satz 1, § 1057 Abs. 2 Satz 1, § 1054 ZPO). Insbesondere stellt der Prozessschiedsspruch, mit dem das Schiedsgericht nicht nur seine Unzuständigkeit ausgesprochen, sondern die geltend gemachten Ansprüche unter Auferlegung der Verfahrenskosten auf den Schiedskläger als im gewählten Verfahren unzulässig erklärt hat, sowohl seiner Form als auch seinem Inhalt nach eine Endentscheidung im Sinne von § 1056 Abs. 1 Alternative 1 ZPO dar, die der Vollstreckbarerklärung zugänglich ist (vgl. zum Aufhebungsantrag nach § 1059 ZPO: Lachmann Handbuch für die Schiedsgerichtspraxis 3. Aufl. Rn. 719, 1721). Nach den Gründen der Entscheidung (Rn. 190 SSp) hat das Schiedsgericht zwei prozessuale Möglichkeiten für gegeben erachtet: den Erlass eines "Final Award thereby awarding the costs to Respondent" und den Erlass einer "Preliminary Ruling on Jurisdiction (Award on Jurisdiction), Sec 1040 para 3 CPC". Es hat sich für die erste Alternative entschieden und ausdrücklich festgehalten, dass es den Spruch als "Final Award" erachtet (Rn. 191 SSp).
c) Es besteht ein rechtlich anzuerkennendes Interesse der Antragstellerin an der Vollstreckbarerklärung nicht nur wegen der Kostenentscheidung vom 21.7.2016. Zwar schafft die Vollstreckbarerklärung nur hinsichtlich der Kosten einen vollstreckungsfähigen Titel nach § 794 Abs. 1 Nr. 4a ZPO. Die Vollstreckbarerklärung im Übrigen erfüllt jedoch das gleichfalls rechtlich geschützte Interesse, den (Prozess-)Schiedsspruch gegen die Geltendmachung von Aufhebungsgründen abzusichern (vgl. BGH NJW-RR 2006, 995/996; BGHZ 151, 79/81). Die endgültige Befriedung der zwischen den Parteien bestehenden Meinungsverschiedenheiten über etwaige Ansprüche aus dem vertraglichen Zusammenschluss sowie über die Art und Weise ihrer Verfolgung kann dadurch gefördert werden, dass jeder Zweifel an der Wirksamkeit und Bestandskraft der Prozessentscheidung ausgeräumt wird.
2. Der Antrag hat auch in der Sache Erfolg.
a) Aufhebungsgründe (§ 1059 Abs. 2 ZPO) sind weder begründet geltend gemacht noch ersichtlich.
Dass das Schiedsgericht durch abschließenden Prozessschiedsspruch die Geltendmachung der Ansprüche im Schiedsverfahren als unzulässig verbeschieden und gleichzeit...