Entscheidungsstichwort (Thema)
Erfolgloses Rechtsmittel gegen die Eintragung des Erstehers im Grundbuch aufgrund Ersuchens des Vollstreckungsgerichts
Leitsatz (amtlich)
1. Erfolgloses Rechtsmittel gegen die Eintragung des Erstehers im Grundbuch aufgrund Ersuchens des Vollstreckungsgerichts.
2. Das im mitgeteilten Zuschlagsbeschluss des Vollstreckungsgerichts als bestehen bleibend bezeichnete Recht als "verdeckte Eigentümergrundschuld" gibt dem Grundbuchamt keinen Anlass, das als Zwangssicherungshypothek eingetragene Recht von Amts wegen umzuschreiben.
Normenkette
ZVG §§ 13, 19, 38, 53 Abs. 1, § 71 Abs. 1
Verfahrensgang
AG Rosenheim (Beschluss vom 20.07.2016) |
Tenor
I. Die Beschwerde der Beteiligten gegen den Beschluss des AG Rosenheim - Grundbuchamt vom 20.7.2016 wird zurückgewiesen.
II. Die Beschwerde der Beteiligten gegen die bestehen gebliebene Zwangsicherungshypothek im Grundbuch des AG Rosenheim von Bad Aibling, Blatt... (dritte Abteilung lfde. Nr. 11), wird zurückgewiesen.
III. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf... EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Beteiligte war im Grundbuch zu einem halben Anteil sowie hinsichtlich des weiteren Hälfteanteils in vierköpfiger Erbengemeinschaft nach ihrem verstorbenen Ehemann als Miteigentümerin eingetragen. Das Grundstück wurde zum Zwecke der Aufhebung der Gemeinschaft zwangsversteigert. Auf vollstreckungsgerichtliches Ersuchen gemäß § 130 ZVG vom 20.4.2016 trug das Grundbuchamt am 26.4.2016 den bezeichneten Ersteher als (Allein-) Eigentümer gemäß Zuschlagsbeschluss vom 3.3.2016 ein und löschte den Zwangsversteigerungsvermerk. Bestehen blieben hiernach außer einer in Abt. III/8 eingetragenen Zwangshypothek das Recht in Abt. III/11 (Zwangssicherungshypothek zu... EUR; für... GmbH, M.;...; eingetragen am 01.07.2002). Im dem Ersuchen beigefügten Zuschlagsbeschluss des Vollstreckungsgerichts wird das Recht als "Verdeckte Eigentümergrundschuld für ... (die vier Mitglieder der vormaligen Erbengemeinschaft)" bezeichnet. Zugleich trug das Grundbuchamt auf Antrag und Bewilligung des Erstehers an nächstoffener Rangstelle (Abt. III/12) eine Grundschuld ohne Brief zu... EUR für ein Kreditinstitut ein.
Die Beteiligte hat nach wiederholter Korrespondenz mit dem Grundbuchamt unter dem 18.7.2016 beantragt, "folgende Korrekturen im Grundbuch von Amts wegen vorzunehmen":
- die Eigentümereintragung durch Wiedereintragung der vormaligen vier Eigentümerinnen (neben dem neuen Eigentümer),
- die Löschung der vom Ersteher veranlassten Eintragung einer nachrangigen Grundschuld (Abt. III/12).
Mit Beschluss vom 20.7.2016 hat das Grundbuchamt eine Berichtigung von Amts wegen abgelehnt. Weder eine Grundbuchunrichtigkeit noch eine Verletzung von gesetzlichen Vorschriften sei ersichtlich; für die Eintragung eines Widerspruchs bestehe keine Rechtsgrundlage. Die Beteiligte hat hierzu am 25.7.2016 schriftlich erklärt, dass sie "das Rechtsmittel der Beschwerde gegen diesen Beschluss wahrnehmen" werde, und hat sich dazu weitere Erläuterungen zur erteilten Rechtsmittelbelehrung erbeten, die sie unter dem 27.7.2016 erhalten hat.
In der anschließenden Korrespondenz informierte die Beteiligte noch über gestellte Strafanzeigen (u.a. gegen den Rechtspfleger) sowie ergriffene Maßnahmen zur dienstaufsichtlichen Überprüfung. Sie bemängelte zudem, dass die Zwangshypothek (Abt...) als verdeckte Eigentümergrundschuld nicht in eine offene Grundschuld für die vier Mitglieder der Erbengemeinschaft umgeschrieben worden sei. Sämtliche Grundbuchunrichtigkeiten seit dem 26.4.2016 seien durch "Amtshandeln" zu korrigieren.
Der Rechtspfleger hatte in diesem Zusammenhang bereits mit Schreiben vom 14. sowie 17. 6.2016 und sodann erneut mit Schreiben vom 1.8.2016 darauf hingewiesen, dass es zur Umschreibung des Rechts (Abt...) eines Antrags nach § 13 GBO bedürfe, und im Grundbuchverfahren ein formgerechter Nachweis dafür erforderlich sei, dass sich die Zwangshypothek in eine Eigentümergrundschuld verwandelt habe (§§ 1163, 1177 BGB). In einem der Beteiligten bekannt gegebenen Aktenvermerk vom 24.8.2016 ist dies erneut festgehalten. Dieser schließt damit ab, dass das Grundbuchamt in dieser Sache nicht weiter tätig werden könne, solange kein Antrag auf Grundbuchberichtigung gestellt sei.
Anschließende weitere Ausführungen der Beteiligten zu den angeblichen "Falscheintragungen" und deren Richtigstellung, wobei das ihr eingeräumte Rechtsmittel "überhaupt noch nicht zum Einsatz" gekommen sei (Schreiben vom 31.8.2016, S. 4), hat das Grundbuchamt zum Anlass genommen, diese als Beschwerde gegen den Zurückweisungsbeschluss vom 20.7.2016 zu behandeln und mit Nichtabhilfebeschluss vom 16.9.2016 dem Oberlandesgericht vorzulegen.
Im Verfahren vor dem Oberlandesgericht hat die Beteiligte erneut und ausführlich zu angeblichen Fehlern im Zwangsvollstreckungsverfahren und darauf aufbauenden unrichtigen Einträgen im Grundbuch vorgetragen in der Erwartung, "dass beim Oberlandesgericht ... der "Spuk" in der Sache ... beendet werden" könne. Sie habe ei...