Leitsatz (amtlich)

1. Lautet der zugrunde liegende Vollstreckungstitel auf einen anderen Gläubiger als die Wohnungseigentümergemeinschaft, darf zu deren Gunsten eine Zwangshypothek nicht eingetragen werden.

2. Demzufolge erlaubt der auf "Übrige Eigentümer der WEG" lautende Titel nicht die Eintragung einer Zwangshypothek zugunsten der Wohnungseigentümergemeinschaft.

 

Normenkette

BGB § 1115 Abs. 1; GBO § 53 Abs. 1; ZPO § 867

 

Verfahrensgang

AG Freising (Aktenzeichen Neufahrn Blatt 5057)

 

Tenor

I. Unter Zurückweisung im Übrigen wird auf die Beschwerde der Beteiligten das AG Freising - Grundbuchamt - angewiesen, zu deren Gunsten gegen die am 22.3.2013 vorgenommene Eintragung einer Zwangssicherungshypothek zu 5.704,87 EUR für die WEG b. Freising, im Grundbuch des AG Freising von Neufahrn Bl. 5057, Dritte Abt., lfd. Nr. 7, einen Amtswiderspruch einzutragen.

II. Der Geschäftswert für die Beschwerde wird, soweit sie erfolglos ist, auf 3.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Der Beteiligten gehört ein Wohnungseigentum.

Auf Antrag der Wohnungseigentümergemeinschaft vom 21.3.2013 trug das AG - Grundbuchamt - am 22.3.2013 zu deren Gunsten am Miteigentumsanteil der Beteiligten eine Zwangssicherungshypothek zu 5.704,87 EUR ein und benachrichtigte die Eigentümerin vom Vollzug. Zur Eintragung vorgelegt waren vollstreckbare Ausfertigungen zweier Kostenfestsetzungsbeschlüsse vom 5.9.2012 und 27.2.2013, die als Gläubiger auswiesen:

übrige Eigentümer der WEG.

Gegen die Eintragung richtet sich die Beschwerde der Beteiligten vom 2./8.4.2013, mit der wegen "Ungültigkeit" und Rechtswidrigkeit der Kostenfestsetzung die Löschung der Eintragung begehrt wird.

Das Grundbuchamt hat die maßgeblichen Grundakten mit dem Vermerk, nicht abzuhelfen, vorgelegt.

II. Das Rechtsmittel ist als grundsätzlich statthafte Beschwerde nach § 71 Abs. 1 GBO zu behandeln. Diese ist jedoch, da es sich gegen eine Eintragung richtet, die dem Schutz des öffentlichen Glaubens unterliegt, lediglich beschränkt zulässig. Mit der Grundbuchbeschwerde kann nämlich nur verlangt werden, nach § 53 GBO einen Widerspruch einzutragen oder eine Löschung wegen inhaltlicher Unzulässigkeit vorzunehmen (§ 71 Abs. 2 Satz 2 GBO). Letzteres scheidet ersichtlich aus, weil die Eintragung der Sicherungshypothek gem. §§ 866, 867 Abs. 1 ZPO ihrem Inhalt nach nicht unzulässig war. Indessen kann dem Rechtsmittel der Beteiligten, wie auch sonst regelmäßig (vgl. Demharter, GBO, 28. Aufl., § 71 Rz. 55), entnommen werden, dass diese sich zumindest auch in einem beschränkten - zulässigen - Umfang gegen die Eintragung zur Wehr setzen will. Dies braucht nicht ausdrücklich erklärt zu werden.

1. In dem beschriebenen Umfang hat das Rechtsmittel insofern Erfolg, als das Grundbuchamt anzuweisen ist, zugunsten der Eigentümerin - das ist die als solche eingetragene Beteiligte - gegen die Eintragung der Sicherungshypothek einen Widerspruch nach § 53 Abs. 1 Satz 1 GBO einzutragen.

a) Die zur Eintragung der Zwangshypothek vorgelegten Titel haben keine Forderungen der Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) zum Inhalt, sondern solche von Dritten. Sie weisen als Gläubiger "übrige Wohnungseigentümer" aus. Ob die Titel analog § 133 BGB dahin auslegungsfähig sind, dass es sich bei diesen um "alle übrigen Wohnungseigentümer mit Ausnahme der Beteiligten" (also ausgenommen die betroffene Wohnungseigentümerin selbst) handelt, bedarf keiner Klärung. Jedenfalls weisen die Titel nicht das von "übrigen Wohnungseigentümern" verschiedene Rechtssubjekt "Wohnungseigentümergemeinschaft" (WEG) aus, das die Eintragung beantragt hat und auch eingetragen worden ist.

Bei einer Zwangshypothek ist diejenige Person nach § 1115 Abs. 1 BGB als Gläubiger einzutragen, die durch Vollstreckungstitel bzw. -klausel als Inhaber der titulierten Forderung ausgewiesen ist. Auf den materiell-rechtlichen Forderungsinhaber kommt es bei der Zwangshypothek nicht an (so nun auch Palandt/Bassenge, BGB, 72. Aufl., § 1115 Rz. 5, unter Verweis auf die Rechtsprechung des OLG München, s. Beschluss vom 13.1.2010, 34 Wx 117/09, NJW-RR 2010, 744). Grundlage für das Tätigwerden des Grundbuchamts ist in diesem Fall allein der Vollstreckungstitel. Eine materielle Überprüfung des Titels findet nicht statt. Der Aufgabe des Grundbuchamts, die Richtigkeit des Grundbuchs zu gewährleisten, widerspricht dies nicht. Denn das Grundbuch ist nicht unrichtig, wenn eine im Vollstreckungstitel ausgewiesene Person als Gläubiger der Zwangshypothek im Grundbuch eingetragen wird. § 1113 Abs. 1 BGB gilt nur für die rechtsgeschäftlich bestellte Hypothek. Das Grundbuchamt hat insoweit keine Wahlmöglichkeit, ob es den im Titel ausgewiesenen Gläubiger oder den mutmaßlich materiell berechtigten Gläubiger einträgt (Demharter, § 19 Rz. 107), was sich hier im Übrigen auch aus den vorgelegten Titeln nicht entnehmen ließe. Bei der als Berechtigten eingetragenen "WEG" handelt es sich um ein anderes Rechtssubjekt als das (die) in den Titeln ausgewiesene(n) ("übrige Eigentümer"). Denn mit dem rechtsfähigen Verband ...

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