Leitsatz (amtlich)
Werden Beträge für "betreutes Wohnen" aus dem Vermögen der Wohnungseigentümergemeinschaft tatsächlich an die Betreuungsgesellschaft gezahlt, so sind diese Beträge in die Jahresabrechnung aufzunehmen, unabhängig davon, ob die Bezahlung dieser Beträge aus dem Verwaltungsvermögen ordnungsmäßiger Verwaltung entsprochen hat. Das Bestehen eventueller Rückforderungsansprüche der Wohnungseigentümergemeinschaft oder eines einzelnen Wohnungseigentümers ist in einem Verfahren über die Bezahlung eines bestandskräftig beschlossenen Nachzahlungsbetrags nicht zu prüfen.
Verfahrensgang
LG Augsburg (Entscheidung vom 24.03.2006; Aktenzeichen 7 T 5040/05) |
AG Landsberg a. Lech (Aktenzeichen 1 UR II 10/03) |
Tenor
I.
Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Landgerichts Augsburg vom 24. März 2006 wird zurückgewiesen.
II.
Die Antragsgegnerin trägt die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens.
III.
Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 2.810,39 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragsgegnerin war Mitglied der im Tenor bezeichneten Wohnungseigentümergemeinschaft. Die Anlage wird von der Antragstellerin verwaltet. Diese macht in Verfahrensstandschaft behauptete rückständige Beiträge für Betriebskosten und eine Betreuungspauschale geltend. Die Betreuungspauschale resultiert daraus, dass die Wohnanlage in der Form des "betreuten Wohnens" betrieben wird. Die Wohnungseigentümergemeinschaft hat unstreitig die Betreuungspauschale aus ihrem Vermögen an das Bayerische Rote Kreuz bezahlt. Die Betreuungspauschale wurde in die Jahreseinzelabrechnungen eingestellt. Diese wurden beschlossen. Eine Anfechtung der Beschlüsse ist nicht erfolgt.
Das Amtsgericht hat die Antragsgegnerin mit Beschluss vom 25.10.2005 antragsgemäß verpflichtet. Das Landgericht hat am 24.3.2006 die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss richtet sich die sofortige weitere Beschwerde, mit der die Antragsgegnerin ihren Antrag auf Abweisung weiterverfolgt.
II.
Das zulässige Rechtsmittel ist nicht begründet.
1.
Das Landgericht hat ausgeführt:
Der Antragstellerin stünden gemäß § 16 Abs. 2 WEG in Verbindung mit den in den jeweiligen Eigentümerversammlungen genehmigten Jahresabrechnungen 2001 bis 2004 das der Höhe nach unstreitige Hausgeld und die Betreuungspauschale sowie die Nebenforderungen für die Einwohnermeldeamtsanfrage und das Sonderhonorar für die Einleitung des Mahnverfahrens zu. Wirtschaftspläne und Jahresabrechnungen seien nicht angefochten worden und seien auch nicht nichtig. Die Verträge mit dem Bayerischen Roten Kreuz seien wirksam gewesen und unterfielen nicht dem Heimgesetz.
2.
Die Entscheidung des Landgerichts hält der rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand.
Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass die unangefochten gebliebenen Eigentümerbeschlüsse die Rechtsgrundlage für das Zahlungsbegehren der Antragstellerin bilden.
Diese Beschlüsse sind auch nicht nichtig. Zwar bestehen Bedenken, ob die gepflogene Handhabung, die Betreuungspauschalen aus dem Vermögen der Wohnungseigentümergemeinschaft zu bezahlen, ordnungsmäßiger Verwaltung entspricht. Wie von den Beteiligten nicht in Zweifel gezogen wird, wurden die Beträge jedoch tatsächlich aus dem Vermögen der Wohnungseigentümergemeinschaft bezahlt. Sie sind deshalb insoweit zu Recht auch in die Jahresabrechnung eingestellt worden, weil es für die Jahresabrechnung nicht darauf ankommt, ob die Ausgaben getätigt werden hätten dürfen, sondern nur darauf, ob sie tatsächlich getätigt worden sind (BayObLG ZMR 2004, 50). Unter dieser Prämisse ist auch die Einzelbelastung der Antragsgegnerin nicht zu beanstanden. Selbst wenn ein Fehler bei der Anwendung des Verteilungsschlüssels vorgelegen haben sollte, wäre dieser in einem Beschlussanfechtungsverfahren zu prüfen gewesen, führt aber nicht zur Nichtigkeit der Genehmigungsbeschlüsse.
Ob der Wohnungseigentümergemeinschaft oder der Antragsgegnerin ein Rückforderungsanspruch gegen das Bayerische Rote Kreuz zusteht, ist in dem hier vorliegenden Verfahren nicht zu prüfen. Auf eine mögliche Nichtigkeit des Betreuungsvertrages kommt es deshalb in diesem Verfahren ebenso wenig an, wie auf die Wirksamkeit der von der Antragsgegnerin erklärten Kündigung und eine evtl. Anwendung des Heimgesetzes auf die vorliegenden Verträge.
3.
Es entspricht der Billigkeit, der in allen Instanzen unterlegenen Antragsgegnerin die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens in vollem Umfang aufzuerlegen (§ 47 WEG).
Beschluss:
Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 2.810,39 EUR festgesetzt.
Die Festsetzung des Geschäftswerts ergibt sich aus § 48 Abs. 3 Satz 1 WEG.
Fundstellen
Haufe-Index 2580950 |
ZWE 2006, 505 |
BTR 2006, 187 |